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   BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20   

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BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20 (https://dejure.org/2021,45037)
BAG, Entscheidung vom 09.11.2021 - 1 AZR 278/20 (https://dejure.org/2021,45037)
BAG, Entscheidung vom 09. November 2021 - 1 AZR 278/20 (https://dejure.org/2021,45037)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zielsetzung eines Sozialplans; Auslegung eines Sozialplans bei unklarer Formulierung seines Geltungsbereichs; Einzelfallbezogene Auslegung des Begriffs "Personalabbau" in einem Sozialplan

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung - Wechselprämie

  • Betriebs-Berater

    Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung - Wechselprämie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 1
    Betriebsverfassungsrecht - Auslegung eines Sozialplans; Sozialplanabfindung; Wechselprämie

  • rechtsportal.de

    Zielsetzung eines Sozialplans; Auslegung eines Sozialplans bei unklarer Formulierung seines Geltungsbereichs; Einzelfallbezogene Auslegung des Begriffs "Personalabbau" in einem Sozialplan

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung eines Sozialplans - Sozialplanabfindung - Wechselprämie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsbezogene Auslegung des Begriffs ?Personalabbau? in einem Sozialplan

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozialplanabfindung, Wechselprämie - und die Auslegung eines Sozialplans

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Sozialplanabfindung; Schadensersatz wegen entgangener Wechselprämie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 646
  • NZI 2022, 533
  • DB 2022, 814
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 17.04.2012 - 1 AZR 119/11

    Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    Einer solchen - im Grundsatz zulässigen (vgl. zB BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - Rn. 28, BAGE 141, 101; 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 107, 100)  - Bestimmung hätte es allenfalls dann bedurft, wenn der Geltungsbereich des Sozialplans auch Arbeitnehmer erfassen würde, die einem - ausschließlich in einem Inhaberwechsel bestehenden - Betriebsübergang widersprechen und wegen des hieraus resultierenden Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit gekündigt werden.

    Die Betriebsparteien können wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die sich aus einem solchen Widerspruch ergeben, sie sind hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. zB BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - Rn. 28, BAGE 141, 101) .

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    b) Aus dem Umstand, dass die Klägerin - so das Landesarbeitsgericht - mit ihrem Widerspruch lediglich ihr aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG resultierendes Grundrecht ausgeübt hat, welches für abhängig Beschäftigte die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung garantiert (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 70, BVerfGE 128, 157) , ergibt sich nichts Abweichendes.
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    Das infolgedessen in Abs. 3 der Präambel dokumentierte Einvernehmen der Betriebsparteien sollte erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine sozialplanpflichtige Betriebseinschränkung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, die in einem bloßen Personalabbau besteht, auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhen und eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfassen muss (vgl. zB BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 18, BAGE 117, 296) .
  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    a) Sozialplänen kommt typischerweise eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu (vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 15, BAGE 165, 336; 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 17, BAGE 153, 333) .
  • BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 595/14

    Beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    a) Sozialplänen kommt typischerweise eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu (vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 AZR 279/17 - Rn. 15, BAGE 165, 336; 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 17, BAGE 153, 333) .
  • BAG, 15.05.2018 - 1 AZR 20/17

    Berechnung einer Sozialplanabfindung - Berücksichtigung von Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    Seine Auslegung (zu den Maßstäben sh. nur BAG 15. Mai 2018 - 1 AZR 20/17 - Rn. 10 mwN) ergibt, dass die Klägerin nicht dem Geltungsbereich nach § 1 Nr. 1 SP unterfällt, da sie ihren Arbeitsplatz nicht aufgrund eines - vom Sozialplan erfassten - "Personalabbaus" verloren hat.
  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 575/02

    Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    Einer solchen - im Grundsatz zulässigen (vgl. zB BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - Rn. 28, BAGE 141, 101; 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 107, 100)  - Bestimmung hätte es allenfalls dann bedurft, wenn der Geltungsbereich des Sozialplans auch Arbeitnehmer erfassen würde, die einem - ausschließlich in einem Inhaberwechsel bestehenden - Betriebsübergang widersprechen und wegen des hieraus resultierenden Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit gekündigt werden.
  • BAG, 05.02.1997 - 10 AZR 553/96

    Sozialplanabfindung bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    Wie § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG verdeutlicht, bedarf es keines Ausgleichs für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz - der auch in der Möglichkeit der Weiterarbeit bei einem Betriebserwerber liegen kann (vgl. BAG 5. Februar 1997 - 10 AZR 553/96 - zu II 2 der Gründe)  - angeboten wird.
  • LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19

    Betriebsübergang - Sozialplanabfindung - Betriebszugehörigkeit - normative

    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2020 - 7 Sa 146/19 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 8 Ca 108/19 - zurückgewiesen hat.
  • ArbG Hamburg, 25.09.2019 - 8 Ca 108/19
    Auszug aus BAG, 09.11.2021 - 1 AZR 278/20
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2020 - 7 Sa 146/19 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 8 Ca 108/19 - zurückgewiesen hat.
  • BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 29/22

    Anteiliger Bonusanspruch - Ausscheiden in Anwendung eines Rahmensozialplans -

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 9. November 2021 - 1 AZR 278/20 - Rn. 14 mwN) .
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