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   BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91   

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https://dejure.org/1991,453
BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91 (https://dejure.org/1991,453)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1991 - 7 ABR 8/91 (https://dejure.org/1991,453)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 (https://dejure.org/1991,453)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 26 Abs. 1 S. 2, § 19, § 27, § 28, § 38
    Betriebsratsvorsitz - Wahlanfechtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 26 Abs. 1 Satz 2, § 19, § 27, § 28, § 38
    Zulässigkeit der Anfechtung einer Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter wegen Nichtbeachtung des Gruppenprinzips aus § 26 Abs. 1 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 69, 41
  • MDR 1992, 1064
  • NZA 1992, 944
  • BB 1992, 1431
  • BB 1992, 2429
  • DB 1992, 1988
  • JR 1993, 88
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 17/76

    Betriebsratswahl: Anfechtungsfrist, Besetzung von Betriebsratsvorsitz und

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91
    Diese Auffassung hat auch bereits der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1976 (BAGE 28, 219 = AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972) für den Fall eines Verstoßes gegen die Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vertreten und dies ebenfalls mit Erfordernissen der Rechtssicherheit begründet.

    Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 26 Rz 46 ff.; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 26 Rz 25 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 26 Rz 22; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 26 Rz 43; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 26 Rz 2 a; Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 26 Rz 13, 41; a.M. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 26 Rz 11 und Anmerkung zu AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 12. Oktober 1976, BAGE 28, 219 = AP Nr. 2 zu § 26 BetrVG 1972), der hierzu auf die Bedeutung des sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Gruppenprinzips hingewiesen hat, die es nicht zulasse, daß ein Übergehen der Sollvorschrift ohne gewichtige sachliche Gründe sanktionslos bleibe.

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91
    Aber auch im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung bleibt der Betriebsrat bis zur Rechtskraft der die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt; die gerichtliche Entscheidung hat rechtsgestaltenden Charakter und wirkt nur für die Zukunft (BAG Beschluß vom 13. März 1991, BAGE 67, 316 [BAG 13.03.1991 - 7 ABR 5/90] = EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 29).
  • BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften -

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91
    Zugunsten eines aus solchen Wahlen hervorgegangenen Betriebsrates ist ein Vertrauensschutz nicht geboten; vielmehr ist die Wahl von vornherein ungültig, so daß die Gewählten nicht die Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern erlangen (BAG Beschluß vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; BAGE 44, 57, 60 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88

    Betriebsratswahl - Betriebsratswahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91
    Wenn das Gesetz die Wahlanfechtungsbefugnis des einzelnen Wahlberechtigten bei Betriebsratswahlen daran knüpft, daß außer ihm noch mindestens zwei weitere wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl anfechten, so soll dieses Erfordernis sicherstellen, daß die Wahlanfechtung des einzelnen Arbeitnehmers wirklich ernst zu nehmen ist und der Fortbestand des gewählten Betriebsrats nicht durch eine querulatorische Wahlanfechtung unnötig in der Schwebe gehalten wird (BAGE 61, 125, 131 = AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.06.1983 - 6 ABR 50/82

    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Wahl; Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91
    Zugunsten eines aus solchen Wahlen hervorgegangenen Betriebsrates ist ein Vertrauensschutz nicht geboten; vielmehr ist die Wahl von vornherein ungültig, so daß die Gewählten nicht die Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern erlangen (BAG Beschluß vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972; BAGE 44, 57, 60 = AP Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.11.2012 - 5 TaBV 13/12

    Anfechtung einer betriebsratsinternen Wahl - Reihenfolge der zu ladenden

    Sowohl die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 BetrVG sowie die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses und deren Vertreter gemäß § 27 BetrVG als auch die Wahlen der Mitglieder, des Vorsitzenden und dessen Vertreter der Ausschüsse "Personalplanung", "Arbeitszeit", Sozialplan" und "Arbeit- und Gesundheitsschutz" gemäß § 28 BetrVG sind entsprechend § 19 BetrVG als sogenannte betriebsratsinterne Wahlen analog § 19 BetrVG anfechtbar (BAG, Beschl. v. 16.11.2005 - 7 ABR 11/05 -, AP Nr. 7 zu § 28 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 13.11.1991 - 7 ABR 8/91 -, AP Nr. 9 zu § 26 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 13.11.1991 - 7 ABR 18/91 -, AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972; LAG Köln, Beschl. v. 03.02.1011 - 13 TaBV 73/10 -, zit. n. Juris; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 05.09.2007 - 15 TaBV 3/07 -, zit. n. Juris).

    Bei einer entsprechenden Anwendung des § 19 BetrVG auf eine betriebsratsinterne Wahl tritt an die Stelle der Anfechtungsbefugnis von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern die Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Betriebsratsmitglieds (BAG, Beschl. v. 21.07.2004 - 7 ABR 62/03 -, AP Nr. 4 zu § 51 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 13.11.1991 - 7 ABR 8/91 -, AP Nr. 9 zu § 26 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 13.11.1991 - 7 ABR 18/91 -, AP Nr. 3 zu § 27 BetrVG 1972).

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 577/03

    Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der

    Es würde dem Erfordernis der Rechtssicherheit, dem § 19 BetrVG dient (BAG 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - BAGE 69, 41 und - 7 ABR 18/91 - BAGE 69, 49), widersprechen, wenn bei Ausübung eines jeden einzelnen Beteiligungsrechts jeweils zu klären wäre, ob der gewählte Betriebsrat überhaupt für den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt bzw. zuständig ist (BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 31).
  • BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 18/91

    Betriebsausschuß-Wahlanfechtung

    Mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung und Bedeutung des Betriebsrats wäre es unvereinbar, wenn die Gültigkeit seiner Wahl immer wieder in Zweifel gezogen werden könnte und es längere Zeit ungewiß bliebe, ob er überhaupt rechtmäßig amtiert (BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 41, zu B 1 der Gründe).

    Diese Auffassung vertritt der Senat auch für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 41, zu B 1 der Gründe).

    Das ist aber auch deshalb geboten, weil sonst bei kleineren Betriebsräten eine Wahlanfechtung durch eine überstimmte Minderheit von Betriebsratsmitgliedern oder die Durchsetzung des Minderheitenschutzes durch die Vertreter der betroffenen Gruppe unter Umständen gar nicht möglich wäre (ebenso Beschluß des Senats vom 13. November 1991, BAGE 69, 41, zu B 1 der Gründe).

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