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   BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89   

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BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89 (https://dejure.org/1991,922)
BAG, Entscheidung vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89 (https://dejure.org/1991,922)
BAG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 (https://dejure.org/1991,922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2, § 615 Satz 1, § 611; ZPO § 717 Abs. 2; KSchG § 9; BetrVG § 102 Abs. 5
    Lohnanspruch bei Weiterbeschäftigungsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 88
  • NJW 1991, 2589
  • ZIP 1991, 1092
  • MDR 1991, 1072
  • NZA 1991, 769
  • BB 1991, 1413
  • DB 1991, 1836
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 146/84

    Ansprüche des Arbeitnehmers bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89
    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 10. März 1987 (BAGE 54, 232, 235 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung, zu I 1 der Gründe), in dem es um Ansprüche eines Arbeitnehmers ging, der, anders als der Kläger, tatsächlich weiterbeschäftigt wurde, die Auffassung abgelehnt, das Arbeitsverhältnis werde während des Weiterbeschäftigungszeitraums bedingt durch den endgültigen Ausgang des Kündigungsrechtsstreits fortgesetzt.

    Dies hat auch der erkennende Senat nicht in Abrede gestellt (vgl. BAGE 54, 232, 237 = AP, aaO, zu I 4 der Gründe; BAGE 53, 17 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Gegen diese Auffassung spricht, daß die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers auf das ideelle Beschäftigungsinteresse gerichtete Rechtsfortbildung, die zur Bejahung des Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsrechtsstreits geführt hat, jedenfalls für den Arbeitslohn, um den es vorliegend geht, keiner Erweiterung zugänglich ist, weil das materielle, auf Erlangung des Entgelts gerichtete Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers hinreichend durch § 615 BGB gesichert ist (BAG, GS, BAGE 48, 122, 155 = AP, aaO, zu C II 3 b der Gründe; erkennender Senat BAGE 54, 232, 239 = AP, aaO, zu I 6 a der Gründe).

    Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, die Beklagte habe durch Ablehnung der Weiterbeschäftigung treuwidrig den Eintritt der "Bedingung" verhindert, unter der nach der Rechtsprechung des Senats für den Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Werts der geleisteten Arbeit entstanden wäre (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1987, aaO).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89
    Er hat dies damit begründet, daß das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits nur die tatsächliche Beschäftigung erfordere (vgl. BAG, GS, Beschluß vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122, 153 ff. = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C II 3 b der Gründe), nicht aber den Fortbestand des wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses rechtfertige.

    Gegen diese Auffassung spricht, daß die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers auf das ideelle Beschäftigungsinteresse gerichtete Rechtsfortbildung, die zur Bejahung des Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsrechtsstreits geführt hat, jedenfalls für den Arbeitslohn, um den es vorliegend geht, keiner Erweiterung zugänglich ist, weil das materielle, auf Erlangung des Entgelts gerichtete Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers hinreichend durch § 615 BGB gesichert ist (BAG, GS, BAGE 48, 122, 155 = AP, aaO, zu C II 3 b der Gründe; erkennender Senat BAGE 54, 232, 239 = AP, aaO, zu I 6 a der Gründe).

  • BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84

    Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung -

    Auszug aus BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89
    Dies hat auch der erkennende Senat nicht in Abrede gestellt (vgl. BAGE 54, 232, 237 = AP, aaO, zu I 4 der Gründe; BAGE 53, 17 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Dies hat der erkennende Senat, wie bereits erwähnt, im Urteil vom 4. September 1986 (BAGE 53, 17 = AP, aaO) im Anschluß an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 50, 370 = AP Nr. 66 zu § 1 LohnFG) anerkannt.

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 237/84

    Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 483/89
    Dies hat der erkennende Senat, wie bereits erwähnt, im Urteil vom 4. September 1986 (BAGE 53, 17 = AP, aaO) im Anschluß an die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 50, 370 = AP Nr. 66 zu § 1 LohnFG) anerkannt.
  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 247/19

    Prozessbeschäftigung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    (1) Die Arbeitsvertragsparteien können während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 67, 88; 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 53, 17; MHdB ArbR/Rachor 4. Aufl. § 131 Rn. 35) .

    Dabei trägt der Arbeitnehmer für das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung über die vorübergehende Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Darlegungs- und Beweislast (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 3 a der Gründe, aaO) .

    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 16, BAGE 148, 349; 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 54, 232) , die weitgehend Zustimmung gefunden hat (etwa Bengelsdorf DB 1989, 2020; ders. SAE 1987, 254; Hoppenstaedt/Hoffmann-Remy BB 2015, 245, 247; ErfK/Preis 20. Aufl. BGB § 611a Rn. 148; BeckOK ArbR/Ricken Stand 1. März 2020 EFZG § 2 Rn. 7; Schaub ArbR-HdB/Linck § 125 Rn. 24; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz 8. Aufl. § 3 EFZG Rn. 36; Staudinger/Richardi/Fischinger [2016] § 611 Rn. 1726; Pallasch Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers S. 131) .

    Aus den Rechtsgrundlagen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs lässt sich nichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Rechtsgrundlage eines Vergütungsanspruchs herleiten (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88) .

    Das materielle, auf die Erlangung von Arbeitsentgelt gerichtete Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ist nach der Kündigung durch § 615 BGB gesichert (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - aaO; 27. Februar 1985 - GS 1/84 - aaO) .

    Der Beschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG besteht anders als der durch Rechtsfortbildung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam war oder nicht (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 67, 88; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 4 der Gründe, BAGE 54, 232) .

    Die Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Weiterbeschäftigung hat nach Bereicherungsrecht zu erfolgen (BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - zu II der Gründe, BAGE 67, 88; 1. März 1990 - 6 AZR 649/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 239; 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 6 b der Gründe, BAGE 54, 232) .

  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Eine besondere vertragliche Grundlage hierfür hat sie mit der Aufforderung zur "Prozeßbeschäftigung" auf Grund des Teilurteils nicht angeboten (vgl. demgegenüber BAG 4. September 1986 - 8 AZR 636/84 - BAGE 53, 17, 19 ff.; ferner auch 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - BAGE 67, 88, 92 f.), aber doch die Zusage der Weiterbeschäftigung während des gesamten Prozesses gemacht.

    Die fehlende Vertragsgrundlage und die damit verbundene Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen bei wirksamer Kündigung (vgl. BAG 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - BAGE 54, 232, 235 ff.; 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - BAGE 67, 88, 90 ff.; kritisch ua. Löwisch KSchG 8. Aufl. § 4 Rn. 110 ff.) sind nicht für sich genommen unzumutbar.

  • BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 269/13

    Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - vertragliche

    Der Beklagte hätte trotz dieser Leistungen seine tatsächliche Beschäftigung im Vollstreckungsweg durchsetzen können, wenn er dies gewollt hätte (vgl. auch BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - BAGE 67, 88) .
  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

    Allein aus der Tatsache der Weiterzahlung der ursprünglich vereinbarten Vergütung ergibt sich noch nicht die Vereinbarung der Fortsetzung des gekündigten Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG Urteil vom 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - NJW 1991, 2589, 2590, zu II 3 b der Gründe).
  • LAG Sachsen, 24.06.1997 - 9 Sa 594/96

    Rechtsgrundlage für Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht bezogener

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  • LAG Köln, 18.10.2011 - 11 Sa 908/10

    Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitslohn nach Abschluss des

    Eine abweichende Vereinbarung kraft derer der Arbeitnehmer nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gezahlten Arbeitslohn behalten darf, hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89 -).

    Eine abweichende Vereinbarung kraft derer nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gezahlten Arbeitslohn hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 483/89 -).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2020 - 5 Sa 208/19

    Wirksamkeit einer Kündigung - vorbehaltlose Verlängerungsvereinbarung

    Möglich ist es aber, während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses ausdrücklich oder konkludent zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird (BAG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - Rn. 26, juris = NZA 1991, 769).
  • LAG Sachsen, 24.06.1997 - ) Sa 594/96
    Die Rückabwicklung der vom Arbeitgeber gewährten Vergütung im Zeitraum der erzwungenen bzw. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten Weiterbeschäftigung hat daher nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 1987, aaO. sowie Urteile vom 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - und vom 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 -, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 51, 52).

    Daher ist davon auszugehen, daß der Kläger mit dem Schreiben vom 20. Januar 1993 keinen abstrakten Schuldgrund geschaffen hat, sondern mit der Bezahlung der Bezüge seine bei Unwirksamkeit der Kündigung bestehende Verpflichtung aus § 615 BGB erfüllen wollte (vgl. dazu BAG, Urteil vom 17. Januar 1991, aaO.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2021 - 5 Sa 226/20

    Prozessbeschäftigung - spätere gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Die Arbeitsvertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird (BAG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - Rn. 26, juris = NZA 1991, 769).
  • LSG Bayern, 18.12.2008 - L 8 AL 198/97

    Sozialgerichtliches Verfahren - Höhenstreit - Anwendung des § 96 SGG -

    Wird ein Arbeitgeber verurteilt, einen Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen, so bewirkt dies nicht, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortbesteht (Urteil des BAG vom 17.01.1991, Az.: 8 AZR 483/89 m.w.N.).
  • ArbG Hamburg, 09.12.2020 - 16 Ga 11/20

    Urlaubsgewährung während der zwangsvollstreckungsrechtlichen Weiterbeschäftigung

  • LAG Thüringen, 02.10.2007 - 1 Sa 393/07

    Prozessbeschäftigung

  • LAG Niedersachsen, 27.09.2005 - 13 Sa 275/05

    Art des Arbeitsverhältnisses im Falle des Verlangens der vorläufigen

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2010 - 10 Sa 583/09

    Entschädigungsklage wegen Altersbenachteiligung bei Überwachung einer

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2010 - 10 Sa 584/09

    Begründetheit einer Entschädigungsklage wegen Altersbenachteiligung bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 2 Sa 502/19

    Befristung - Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Zusage -

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 1 Sa 66/18

    Kosten, Kündigung, Weiterbeschäftigung, Schadensersatzanspruch,

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