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   BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18   

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BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18 (https://dejure.org/2020,20593)
BAG, Entscheidung vom 28.07.2020 - 1 ABR 45/18 (https://dejure.org/2020,20593)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 (https://dejure.org/2020,20593)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von Leiharbeitnehmern - Umfang der Rechtskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von Leiharbeitnehmern - Umfang der Rechtskraft

  • IWW

    § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, §§ ... 99, 100 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 100 BetrVG, § 99 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 322 Abs. 1 ZPO, § 23 Abs. 3 BetrVG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 890 ZPO, § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG, § 890 Abs. 2 ZPO, § 890 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Arbeitszeit für neu eingestellte Leiharbeitnehmer; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; Schichtenzuordnung als Festlegung der Arbeitszeit; Reichweite der Rechtskraft eines ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von Leiharbeitnehmern - Umfang der Rechtskraft

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Festlegung der Arbeitszeit für neu eingestellte Leiharbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von Leiharbeitnehmern - Umfang der Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Festlegung der Arbeitszeit - Einstellung von Leiharbeitnehmern - Umfang der Rechtskraft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung beim Leiharbeitnehmereinsatz

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen beim Einsatz von Leiharbeitnehmern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1491
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 17/18

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Das bei einer - und sei es nur kurzzeitigen - Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers in einem Entleiherbetrieb dem dortigen Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (vgl. ausf. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 72, 107) greift auch hinsichtlich neu eingestellter (Leih-)Arbeitnehmer (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 21; 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 20, BAGE 160, 49) .

    Die vorliegend von ihr geltend gemachten Einwände geben dem Senat keinen Anlass, seine ständige Rechtsprechung (vgl. zuletzt BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 21 mwN) in Frage zu stellen.

    Bei einer Beschränkung der "Vorabzustimmung" auf derartige dringende betriebliche Konstellationen werden dem Arbeitgeber keine den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betreffende einseitige Entscheidungsbefugnisse eingeräumt (vgl. auch BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 33) .

    Damit trifft sie eine Maßnahme iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die den notwendigen kollektiven Bezug aufweist (vgl. schon BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 22) .

  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 4/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Das bei einer - und sei es nur kurzzeitigen - Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers in einem Entleiherbetrieb dem dortigen Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (vgl. ausf. BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 72, 107) greift auch hinsichtlich neu eingestellter (Leih-)Arbeitnehmer (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 21; 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 20, BAGE 160, 49) .

    Insoweit fehlt es weder an einem kollektiven Tatbestand noch wird das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG durch die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in den personellen Angelegenheiten verdrängt (ausf. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 21 bis 23, BAGE 160, 49) .

    Die Beschäftigung neu eingestellter Leiharbeitnehmer wird nicht gänzlich untersagt, sondern ist von einer mitbestimmten oder über die Einigungsstelle erzwingbaren Regelung der Betriebsparteien abhängig (ausf. dazu BAG 22. August 2017 - 1 ABR 4/16 - Rn. 29 ff., BAGE 160, 49) .

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    (1) Die Rechtskraft dieser Entscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Rechtskraftfähigkeit von Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 88, BAGE 144, 1) bezieht sich - trotz des gleichen "Klagegrundes" - auf einen anderen "prozessualen Anspruch" und damit einen anderen Verfahrensgegenstand als den vorliegend vom Betriebsrat angebrachten.

    Wird der Antrag abgewiesen, steht damit die Berechtigung des Inanspruchgenommenen zu dem vom Antrag umfassten Handeln fest (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 89 f. mwN, BAGE 144, 1) .

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Die Voraussetzungen des aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG folgenden allgemeinen Unterlassungsanspruchs (dazu grds. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364) liegen vor.

    Unabhängig davon missversteht das Landesarbeitsgericht auch die Ausführungen des Senats, wonach es für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs ua. auf die "konkrete gesetzliche Ausgestaltung" der einzelnen Mitbestimmungstatbestände ankommt (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III 1 der Gründe, BAGE 76, 364) .

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Zwar wahrt der Antrag die auch beim allgemeinen Unterlassungsanspruch zu beachtende Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG von 10.000,00 Euro (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252) .
  • BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 5/16

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Der aus § 87 Abs. 1 BetrVG folgende allgemeine Unterlassungsanspruch erfordert als Tatbestandsvoraussetzungen sowohl eine Verletzungshandlung als auch eine Wiederholungsgefahr (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 - Rn. 11) .
  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens (BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 - Rn. 25 mwN, BAGE 166, 79) .
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 6/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Ob dieser besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (vgl. etwa BAG 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Die vom Betriebsrat geschilderten Anlassfälle beziehen sich weder auf arbeitskampfbedingte Einsätze noch auf Notfälle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 29 mwN, BAGE 162, 98) .
  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 45/18
    Auch räumt das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten dem Arbeitgeber selbst bei Eil- und Sonderfällen weder eine einseitige Regelungsbefugnis ein noch gewährt es ihm die Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 28, BAGE 153, 318) .
  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • ArbG München, 18.04.2018 - 38 BV 332/17

    Unterlassungsanspruch -Unterlassung der erstmaligen Zuordnung von

  • ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21

    Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

    Die für einen Anspruch auf Unterlassung zu fordernde Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 -, Rn. 32, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, Rn. 11, juris) ist durch die Androhung von Gehaltskürzungen und Abmahnungen sowie die tatsächlich rechtswidrig erfolgten entsprechenden Maßnahmen (vgl. unter 2.) indiziert.

    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die aufgegebenen Unterlassungspflichten durch die Arbeitgeberin war entsprechend § 890 Abs. 2 ZPO antragsgemäß ein Ordnungsgeld anzudrohen, welches der Höhe nach - der Wertung des § 23 Abs. 3 BetrVG folgend - auf 10.000 Euro pro Fall der Zuwiderhandlung beschränkt ist (BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 -, Rn. 37, juris; Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -, BAGE 110, 252-276, Rn. 138).

  • BAG, 14.06.2022 - 1 ABR 13/21

    Betriebsrat - Zustimmungserfordernis - Einstellung - Versetzung

    Ob er besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (vgl. etwa BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 - Rn. 19; 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 20 mwN) .
  • ArbG Stuttgart, 01.12.2022 - 25 BV 187/22

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle - Voraussetzung für die

    Daher entbindet die dem Arbeitgeber durch § 100 BetrVG eingeräumte Befugnis, eine Einstellung vorläufig durchzuführen, ihn nicht davon, vor einer tatsächlichen Beschäftigung des betreffenden Leiharbeitnehmers das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten (BAG, Beschluss vom 06.11.2018 - 1 ABR 45/18, NZA 2020, 1491).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten dem Arbeitgeber selbst bei Eil- und Sonderfällen weder eine einseitige Regelungsbefugnis einräumt noch die Möglichkeit gewährt, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen (BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - 1 ABR 45/18, NZA 2020, 1491 Rn. 25; BAG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 ABR 2/14, BeckRS 2016, 68740 Rn. 28).

    Bei einer Beschränkung einer solchen "Vorabzustimmung" auf dringende betriebliche Konstellationen werden dem Arbeitgeber keine den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betreffende einseitige Entscheidungsbefugnisse eingeräumt (BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - 1 ABR 45/18, NZA 2020, 1491 Rn. 25; BAG, Beschluss vom 22.10.2019 - 1 ABR 17/18, NZA 2020, 123 Rn. 33; Roloff in ErfK, AÜG, 23. Auflage 2023, § 14 Rn. 9).

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.11.2021 - 1 TaBV 13/21

    Beschlussverfahren, Unterlassungsantrag, Bestimmtheit, Globalantrag, Auslegung,

    Dieses Verständnis entspricht dem Gebot der rechtschutzgewährenden Antragsauslegung (BAG, Urteil vom 28.07.2020 - 1 ABR 41/18 - juris, Rn 11; BAG vom 28.07.2020 - 1 ABR 45/18 - BAG vom 22.09.2019 - 1 ABR 17/18 - zum Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Überstundenduldung: BAG vom 28.07.2020 - 1 ABR 18/19 -).
  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

    Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

    Erforderlich ist eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe (BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 45/18 -, Rn. 32, juris; BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 -, Rn. 34, juris).
  • BGH, 07.07.2022 - V ZB 75/21

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwerdewert einer Unterlassungsklage bei

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur zum Teil ausgeführt wird, bei Abweisung einer Unterlassungsklage stehe zugleich die Berechtigung der beklagten Partei zu dem von dem Antrag umfassten Handeln fest (vgl. BAG NZA 2020, 1491 Rn. 31; BAGE 144, 1 Rn. 90; Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 322 Rn. 40), umfassen derartige Aussagen soweit ersichtlich nur Konstellationen, in denen eine Klage wegen der fehlenden Rechtswidrigkeit der beanstandeten Handlung oder wegen des Bestehens einer Duldungspflicht als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 322 Rn. 23).
  • LAG Hamm, 31.05.2022 - 17 Sa 829/21

    Reichweite der Rechtskraft eines Zivilurteils; Eigentumsvermutung nach § 1006

    (1) Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen (BGH 14.03.2008 - V ZR 13/07 - Rn. 19; 22.09.2016 - V ZR 4/16 - Rn. 14; 09.02.2018 - V ZR 299/14 - Rn. 20; BAG 28.07.2020 - 1 ABR 45/18 - Rn. 31; Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. Vorb.
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2023 - 15 U 57/21

    Erfindungsübertragungsvertrag

    Die tatsächlichen Feststellungen als solche erwachsen nicht in Rechtskraft (BGH NJW 2019, 1745; BGH NJW 2017, 893; BGH NJW 1995, 967; BGH NJW 1993, 3204; BGH NJW 1983, 2032; BAG NZA 2020, 1491).
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