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   BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91   

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https://dejure.org/1991,2130
BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91 (https://dejure.org/1991,2130)
BAG, Entscheidung vom 30.10.1991 - 7 ABR 11/91 (https://dejure.org/1991,2130)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 11/91 (https://dejure.org/1991,2130)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 5 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61
    Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten bei dualer Studienausbildung in Betrieb und Hochschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Studium - Studienordnung - Praktika - Berufsausbildung - Betriebe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 808
  • BB 1992, 1072
  • DB 1992, 1635
  • JR 1993, 88
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91
    Dazu zählt nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern es fallen alle darunter, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe), so daß auch Praktikanten Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsrechts sein können.

    Das Vorliegen einer Berufsausbildung i. S. von § 60 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 BetrVG hängt zwar nicht davon ab, ob dem Auszubildenden für die Teilnahme an der Ausbildung eine Vergütung gezahlt wird (BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 b der Gründe).

    Wer unter dieser Voraussetzung in einem Betrieb ausgebildet wird, ist betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender (so bereits der Sechste Senat im Beschluß vom 24. September 1981, BAGE 36, 363, 366 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 b der Gründe).

  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91
    Dazu zählt nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern es fallen alle darunter, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe), so daß auch Praktikanten Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsrechts sein können.

    Die Zahlung einer Vergütung deutet aber in der Regel auf ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. dieser Vorschriften hin (BAGE 63, 188, 196 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91
    Dazu zählt nicht nur die in § 1 Abs. 2 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern es fallen alle darunter, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 36, 363, 365 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 a der Gründe; BAGE 63, 188, 195 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe), so daß auch Praktikanten Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsrechts sein können.

    Auch kurzfristigere Bildungsmaßnahmen werden erfaßt (BAGE 35, 59, 63 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe).

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 11/91
    ff) Das Urteil des Vierten Senats vom 19. Juni 1974 (BAGE 26, 198 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT ) ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht einschlägig.
  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff

    Darunter fallen alle Maßnahmen, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse vermitteln, so dass auch Praktikanten Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes sein können (BAG 30. Oktober 1991 - 7 ABR 11/91 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 50, zu B III 1 der Gründe mwN).

    Ebenso wenig kommt es auf die Dauer eines Praktikums an, so dass auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen als Berufsausbildung iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzusehen sind (BAG 30. Oktober 1991 - 7 ABR 11/91 - aaO, zu B III 2 der Gründe).

    Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn die praktische Ausbildung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags mit dem Betriebsinhaber erfolgt und der Praktikant in die Organisation des Ausbildungsbetriebs eingegliedert ist (BAG 30. Oktober 1991 - 7 ABR 11/91 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 50, zu B III 3 b und III 4 a dd der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.03.2003 - 2 TaBV 39/02

    Berechtigung von Praktikanten zur Wahl des Betriebsrats; Anfechtung einer

    Dazu gehören auch Praktikanten, wenn ihnen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen (BAG Beschluss vom 30.10.1991 - 7 ABR 11/91 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 50; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt [FKHES], BetrVG , Rn. 254, 267 zu § 5 BetrVG ).
  • LAG Nürnberg, 02.05.2005 - 9 TaBV 1/04

    Betriebsratsgröße - Beschäftigtenzahl - Vertretungsbefristung -

    Es fehlt diesbezüglich an einem durch privatrechtlichen Praktikantenvertrag begründeten Rechtsverhältnis zwischen dem Fachschulabsolventen und dem Träger der Praxisstelle, wie ihn das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 30.10.1991 (7 ABR 11/91 - NZA 1992, 808) fordert.
  • LAG Hamm, 02.09.2013 - 2 Ta 18/13

    Berichtigungsanspruch wegen eines Praktikantenzeugnisses

    Der Beschäftigte muss dabei nur dem Weisungsrecht des Auszubildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen sein (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 AZB 33/06, NZA 2006, 1432; BAG, Beschl. v. 24.09.2002 - 5 AZB 12/02, MDR 2003, 156; Koch-Rust/Rosentreter NZA 2013, 879 ff.; und BAG, Beschl. v. 30.10.1991 - 7 ABR 30.10.1991, NZA 1992, 808; Beschl. v. 10.02.1981 - 6 ABR 86/78, DB 1981, 1935: Hochschulpraktikanten als zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 BetrVG).
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