Rechtsprechung
BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 79 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 79b Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Rüge mangelnder Sachaufklärung und Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Unzureichende Darlegung des Nichtvorliegens eines Organisationsverschuldens
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 16.12.2003 - 3 K 1889/03
- BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 08.10.2003 - VII B 51/03
NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Denn eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, und Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03 BFH/NV 2004, 217, m.w.N.). - BFH, 26.02.1998 - III R 66/97
Unzulässigkeit einer Revision wegen Fristversäumnis
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb dieser Frist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (…vgl. Senatsentscheidung vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285, sowie BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, und vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231). - BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb dieser Frist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. Senatsentscheidung vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285, sowie BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, …und vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231).
- BFH, 14.02.2003 - X B 74/02
NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rechtsfortbildung
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Einwendungen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des FG vermögen indes die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.). - BFH, 20.06.1996 - X R 95/93
Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb dieser Frist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. Senatsentscheidung vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285, sowie BFH-Entscheidungen vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, …und vom 26. Februar 1998 III R 66/97, BFH/NV 1998, 1231). - BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99
Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Denn eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, und Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03 BFH/NV 2004, 217, m.w.N.). - BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs ist das FG nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung und seine Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese oft erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, m.w.N.). - BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen
Auszug aus BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04
Zum einen beruht das Urteil nicht auf dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens, sondern darauf, dass die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. zu den Darlegungserfordernissen hinsichtlich der Organisation der Fristenkontrolle Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795, m.w.N.), zum anderen würde sich das Vorbringen der Klägerin --selbst wenn dem Urteil eine Aussage zum Vorliegen eines Organisationsverschuldens entnommen werden könnte-- gegen die materiell-rechtliche Würdigung des FG richten.
- BFH, 09.01.2007 - VII B 210/05
Milchgarantiemenge; Unternehmerrisiko
Ein Gericht ist auch nicht verpflichtet, seine Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung und seine Rechtsauffassung den Beteiligten vor der Eröffnung des Urteils bekanntzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2004 VII B 27/04, n.v.;… Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, m.w.N.).