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   BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16   

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https://dejure.org/2018,27893
BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16 (https://dejure.org/2018,27893)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2018 - VI R 13/16 (https://dejure.org/2018,27893)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - VI R 13/16 (https://dejure.org/2018,27893)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 8 Abs 2 S 11, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, GG Art 3 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3, EStG VZ 2014
    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

  • Bundesfinanzhof

    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

  • IWW

    § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 40b EStG, § 3 Nrn. 56 und 63 EStG, § 22 Nr. 5 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater

    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen - Zahlungen können Bar- oder Sachlohn sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer | Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei einer Krankenzusatzversicherung über den Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerbesteuerung - und die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die private Zusatzkrankenversicherung des Arbeitnehmers - und die Beiträge des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei der Gewährung von Krankenversicherungsschutz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung als Sachbezug

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 19.10.2018)

    Mitarbeiterbindung: Betriebliche Krankenversicherung liegt im Trend

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.01.2019)

    Steuern: Zuwendung an MFA mit Tücken

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Doch keine Einschränkungen bei Sachbezügen und der 44-EUR-Grenze

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19, EStG § 8 Abs 2 S 11
    Krankenversicherung, Arbeitgeber, Barlohn, Sachbezug, Freigrenze

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 531
  • BB 2018, 2198
  • BB 2018, 2661
  • DB 2018, 2414
  • BStBl II 2019, 371
  • NZA-RR 2019, 110
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 27/09

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, und VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (Senatsurteil in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, Rz 17).

    aa) Soweit FA und BMF sich allgemein gegen die "ausweitende Auslegung" des Sachlohnbegriffs durch die Senatsurteile in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 wenden, lassen sie außer Acht, dass sich der Senat in diesen Urteilen mit der auch nun wieder angeführten Gesetzesbegründung als "Beitrag zur Steuervereinfachung" (BTDrucks 13/1686, S. 8) befasst und darauf hingewiesen hat, diese gehe gerade nicht auf die streitige Frage nach der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug ein.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 (jeweils unter II.1.c bb) verwiesen.

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 21/09

    Gutschein über in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug ist Sachbezug i. S.

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, und VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).

    aa) Soweit FA und BMF sich allgemein gegen die "ausweitende Auslegung" des Sachlohnbegriffs durch die Senatsurteile in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 wenden, lassen sie außer Acht, dass sich der Senat in diesen Urteilen mit der auch nun wieder angeführten Gesetzesbegründung als "Beitrag zur Steuervereinfachung" (BTDrucks 13/1686, S. 8) befasst und darauf hingewiesen hat, diese gehe gerade nicht auf die streitige Frage nach der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug ein.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 (jeweils unter II.1.c bb) verwiesen.

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Nach der Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteile vom 11. November 2010 VI R 21/09, BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386, und VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).

    aa) Soweit FA und BMF sich allgemein gegen die "ausweitende Auslegung" des Sachlohnbegriffs durch die Senatsurteile in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 wenden, lassen sie außer Acht, dass sich der Senat in diesen Urteilen mit der auch nun wieder angeführten Gesetzesbegründung als "Beitrag zur Steuervereinfachung" (BTDrucks 13/1686, S. 8) befasst und darauf hingewiesen hat, diese gehe gerade nicht auf die streitige Frage nach der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug ein.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen in BFHE 232, 50, BStBl II 2011, 383, in BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 und in BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 (jeweils unter II.1.c bb) verwiesen.

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 24/10

    Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).

    Damit ist ihm kein Gut in Geld, sondern in Geldeswert i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zugeflossen (so schon Senatsurteil vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767), das der monatlichen Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG unterliegt.

  • BFH, 05.07.2012 - VI R 11/11

    Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Der Verweis der Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Senats, wonach sich Zukunftssicherungsleistungen wirtschaftlich betrachtet so darstellen, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet hat (z.B. Senatsurteil vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BFHE 238, 408, BStBl II 2013, 190), greift nicht durch.

    Zu der sich daran anschließenden Frage, ob es sich um Bar- oder um Sachlohn handelt, hat sich der Senat auch in dem Urteil in BFHE 238, 408, BStBl II 2013, 190 demgegenüber nicht verhalten.

  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Vielmehr ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) im Streitfall den Aufwendungen des Arbeitgebers entspricht und die Bewertung des Versicherungsschutzes auf Grundlage der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge deshalb nicht zu beanstanden ist (Senatsurteil vom 6. Juni 2018 VI R 32/16, Rz 23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Entsprechender Vereinfachungsbedarf kann sich aber durchaus auch bei der Bewertung von Versicherungsschutz ergeben, beispielsweise bei unüblichen Tarifvorteilen, welche beim Arbeitgeber zu vergünstigten Beitragszahlungen führen (s. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871, unter III.2.b bb; ebenso Briese, BB 2018, 1307, 1308).
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern --Zukunftssicherung-- (z.B. Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm bereits mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu (Senatsurteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 192/16

    Vorliegen eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohns bei Beiträgen des

    Auszug aus BFH, 07.06.2018 - VI R 13/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. März 2016 2 K 192/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

  • BFH, 26.11.2002 - VI R 68/01

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

  • BFH, 04.07.2018 - VI R 16/17

    Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

    Anders als in der am 7. Juni 2018 entschiedenen Sache VI R 13/16 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) gewährte die Klägerin ihren Mitarbeitern keinen betrieblichen Krankenversicherungsschutz.
  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2022 - 10 K 262/22

    Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer

    Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das vor dem BFH anhängige Revisionsverfahren Az. VI R 13/16.

    Der BFH entschied mit Urteil vom 7. Juni 2018 VI R 13/16, BFHE 261, 531, BStBl II 2019, 371, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn sei, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen könne.

    d) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 261, 531, BStBl II 2019, 371; vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767) ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (vgl. auch BMF-Schreiben vom 13. April 2021,BStBl I 2021, 624, Rn. 6).Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dagegen einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu.

    Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung (BFH-Urteil in BFHE 261, 531, BStBl II 2019, 371).

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R

    Anspruch auf Elterngeld

    Auch in Ansehung der abweichenden steuerrechtlichen Handhabung von Zukunftssicherungsleistungen durch die Finanzverwaltung, welche die Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG wegen des insoweit besonders ausgestalteten Freistellungssystems auf Zukunftssicherungsleistungen nicht für sachgerecht erachtet (Schreiben des BMF vom 10.10.2013 - IV C 5 - S 2334/13/10001 - BStBl 2013 I 1301) , hat der BFH diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt ( vgl BFH Urteil vom 7.6.2018 - VI R 13/16 - BFHE 261, 531 = Juris RdNr 13 ff ) .
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2020 - L 5 KR 1407/18

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Beamter - Beitragsbemessung - keine

    Die Versorgungszusage unterliegt dabei genauso wie die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz (dazu Bundesfinanzhof , Urteil vom 07.06.2018 - VI R 13/16 R -, in juris) als Sachbezug der Freigrenze des § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
  • LSG Hamburg, 22.09.2021 - L 3 BA 3/21

    Voraussetzungen einer Beitragspflicht für zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte

    Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Bezugnahme auf BFH, Urt. v. 7.6.2018 - VI R 13/16) sei die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund des Arbeitsvertrages von ihrem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen könnten.
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