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   BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10   

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BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10 (https://dejure.org/2011,2060)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2011 - IX R 50/10 (https://dejure.org/2011,2060)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2011 - IX R 50/10 (https://dejure.org/2011,2060)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende - teilweise personenidentische - gewerblich geprägte KG - gesonderte Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart

  • openjur.de

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende; teilweise personenidentische; gewerblich geprägte KG - gesonderte Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart

  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 2, EStG § 15 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1
    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende - teilweise personenidentische - gewerblich geprägte KG - gesonderte Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart

  • Bundesfinanzhof

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende - teilweise personenidentische - gewerblich geprägte KG - gesonderte Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 15 Abs 1 EStG 1990, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 1990, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, § 22 Nr 2 EStG 1990
    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende - teilweise personenidentische - gewerblich geprägte KG - gesonderte Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht immer im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart (hier: nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

  • Betriebs-Berater

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Veräußerung einer vermieteten Immobilie

  • rewis.io

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende - teilweise personenidentische - gewerblich geprägte KG - gesonderte Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende - teilweise personenidentische - gewerblich geprägte KG - gesonderte Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende, teilweise personenidentische, gewerblich geprägte KG; Einkünfteerzielungsabsicht im Falle des Verkaufs eines bebauten Grundstücks innerhalb eines engen ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende - teilweise personenidentische - gewerblich geprägte KG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Verkauf an KG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende ? teilweise personenidentische ? gewerblich geprägte KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermietung über eine gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie an eine die Vermietung fortsetzende, teilweise personenidentische, gewerblich geprägte KG; Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht im Falle des Verkaufs eines bebauten ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine fortdauernde Einkünfteerzielungsabsicht bei Veräußerung vermieteter Immobilien an Vermietung fortsetzende gewerbliche KG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung einer vermieteten Immobilie an gewerblich geprägte KG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Einkünfteerzielungsabsicht: Veräußerung einer vermieteten Immobilie an gewerblich geprägte Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 527
  • NJW 2011, 3535
  • BB 2011, 1173
  • BB 2011, 1511
  • DB 2011, 1026
  • BStBl II 2011, 704
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Spricht es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert, so auch dann, wenn er seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).

    Das lasse nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 47/99 (BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580) auf fehlende Einkünfteerzielungsabsicht schließen.

    b) Liegt danach ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert (BFH-Urteil in BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), so gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Sind aber die steuerrechtlich erheblichen Merkmale, welche die Personengesellschaft verwirklicht hat, ihren Gesellschaftern zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (3)) und deshalb die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, und vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33), so muss auch die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein.
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Es hat zwar explizit keine Prognose im Sinne des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) angeschlossen.
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei demjenigen, der seine Vermietungstätigkeit auf Dauer anlegt, grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass er beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Diese Vorschrift ist im Streitfall einschlägig; denn es ist von einer Veräußerung der Grundstücke innerhalb der Veräußerungsfrist trotz gegebener --teilweiser-- Beteiligungsidentität auszugehen; die mit der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung verbundene bruchteilsmäßige Zuordnung der Grundstücke wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).
  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei demjenigen, der seine Vermietungstätigkeit auf Dauer anlegt, grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass er beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen).
  • BFH, 15.12.2009 - IX R 55/08

    Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Miteigentümern -

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist es zwar grundsätzlich die Personenmehrheit, die den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt, indem sie die Immobilie vermietet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863).
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten machen es erforderlich, zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791).
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 09.03.2011 - IX R 50/10
    Sind aber die steuerrechtlich erheblichen Merkmale, welche die Personengesellschaft verwirklicht hat, ihren Gesellschaftern zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (3)) und deshalb die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, und vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33), so muss auch die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein.
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 20/03

    Anlagevermittlung - Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

  • BFH, 29.03.2022 - IX B 18/21

    Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG

    Demgegenüber hat die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht (zur Dogmatik s. näher BFH-Urteil vom 09.03.2011 - IX R 50/10, BFHE 232, 527, BStBl II 2011, 704; Brandis/ Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 150; Heuermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2010, 825).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 45/15

    Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung

    Bei Personenmehrheiten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei denen die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gemeinschaft oder Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gemeinschaft bzw. Gesellschafter zu verteilen sind, muss nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft oder Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gemeinschafters bzw. Gesellschafters gegeben sein (s. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, unter III.2.; vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, unter II.1.; vom 9. März 2011 IX R 50/10, BFHE 232, 527, BStBl II 2011, 704, unter II.2.b bb).
  • BFH, 10.08.2011 - X B 100/10

    Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf

    Eine die Einkunftsarten übergreifende Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht kennt das Gesetz nicht (BFH-Urteil vom 9. März 2011 IX R 50/10, BFHE 232, 527; so auch das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, 933, Rz 34).
  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

    Zu beachten ist weiterhin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist, da das Gesetz eine die Einkunftsarten übergreifende Einkünfteerzielungsabsicht nicht kennt (vgl. BFH-Urteile vom 09. März 2011 IX R 50/10, BFHE 232, 527, BStBl II 2011, 704 und vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133 , BStBl II 1997, 202 ; BFH-Beschluss vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; Bundesministerium der Finanzen, 08.10.2004, IV C 3-S 2253-91/04, FMNR442000004, Rz. 34; Ratschow, in Blümich, EStG - KStG - GewStG , § 2 EStG , Rn 130).
  • FG München, 29.09.2011 - 5 K 1050/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung

    Dieses Merkmal des Steuertatbestands wird durch die verhältnismäßig kurze (Jahres-)Frist in typisierender Weise objektiviert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Mai 2000 IX R 74/96, BStBl II 2000, 469, und vom 22. April 2008 IX R 29/06, BStBl II 2009, 296; BFH in BStBl II 2009, 999; zur gesonderten Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede Einkunftsart vgl. ergänzend BFH-Urteil vom 9. März 2011 IX R 50/10, BStBl II 2011, 704).
  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 5 K 3591/09

    Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer Wohnungsvermietung

    Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (BFH-Beschl. v. 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; v. 28. Februar 2007 IX B 161/06, BFH/NV 2007, 1477 und BFH-Urt. v. 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580 sowie v. 18. Juni 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078 und v. 9. März 2011 IX R 50/10, BStBl II 2011, 704).
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