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   BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17   

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https://dejure.org/2020,15314
BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17 (https://dejure.org/2020,15314)
BFH, Entscheidung vom 13.02.2020 - VI R 20/17 (https://dejure.org/2020,15314)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - VI R 20/17 (https://dejure.org/2020,15314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    DBA AUT Art 15, EStG § 11 Abs 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 3 Nr 62 S 1, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3 S 1, AEUV Art 45, AEUV Art 267, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 15 DBA AUT, § 11 Abs 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 3 Nr 62 S 1 EStG 2009, § 2 Abs 2 Nr 3 S 1 LStDV
    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepubl... ik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 11 Abs. 1 EStG, § 155 FGO, § 545 Abs. 1, § 560 der Zivilprozessordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 3 Nrn. 56 und 63 EStG, § 3 Nr. 56 EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 3 Nr. 62 EStG, § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV, § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Beiträgen eines österreichischen Arbeitnehmers an eine betriebliche Vorsorgekasse; Begriff der Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG

  • Betriebs-Berater

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • rewis.io

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Beiträgen eines österreichischen Arbeitnehmers an eine betriebliche Vorsorgekasse

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 62, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 11, LStDV § 2 Abs 2 Nr 3, LStR Abschn 3.62 Abs 1
    Arbeitgeberanteil, Zukunftssicherung, Grenzgänger, Österreich, Steuerfreiheit

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Arbeitgeberanteil; Grenzgänger; Österreich; Steuerfreiheit; Zukunftssicherung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 62 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 11 ; LStDV § 2 Abs 2 Nr 3 ; LStR Abschn 3.62 Abs 1

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 227
  • BStBl II 2021, 311
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    aa) Die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem FG (Senatsurteil vom 30.06.2011 - VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923, Rz 17); das Revisionsgericht ist an die Feststellungen über Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 545 Abs. 1, § 560 der Zivilprozessordnung), da ihm gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (Senatsurteil vom 24.09.2013 - VI R 6/11, BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13, m.w.N.).

    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier dem BMSVG) beruht (Senatsurteile in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, und in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13).

    und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1  1. Alternative EStG) gleichgestellt (Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 16; Bleschick, EFG 2017, 1250).

    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (s. BFH-Urteil vom 16.10.2002 - XI R 75/00, BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288, unter II.1.a; Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 16).

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Denn der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer erfährt durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs (Senatsurteile vom 18.05.2004 - VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, und vom 06.06.2002 - VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34).

    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier dem BMSVG) beruht (Senatsurteile in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, und in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 13).

  • FG München, 31.03.2017 - 13 K 2270/15

    Verfahren wegen Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2017 - 13 K 2270/15 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1247 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Voraussetzung hierfür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2017 - X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, und vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Voraussetzung hierfür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2017 - X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, und vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 37/08

    Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Voraussetzung hierfür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2017 - X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251; vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, und vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 75/00

    Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (s. BFH-Urteil vom 16.10.2002 - XI R 75/00, BFHE 200, 548, BStBl II 2003, 288, unter II.1.a; Senatsurteil in BFHE 243, 210, BStBl II 2016, 650, Rz 16).
  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Soweit die Leistungen aus der BV-Kasse wegen der "nachgelagerten" Besteuerung der Abfertigung (neu) in Österreich sowohl bei der Einzahlung der Beiträge (in Deutschland) als auch bei der Auszahlung (in Österreich) als "Arbeitslohn" versteuert werden müssten, stellt sich die mögliche Mehrbelastung eines nach Österreich zurückkehrenden Arbeitnehmers lediglich als Folge einer fehlenden Harmonisierung der jeweiligen nationalen Steuersysteme dar, die schon deshalb keine Diskriminierung bewirkt, weil die Ungleichbehandlung auf Maßnahmen unterschiedlicher Hoheitsträger beruht (s. Senatsurteil vom 28.05.2009 - VI R 27/06, BFHE 225, 377, BStBl II 2009, 857, Rz 23, m.w.N.).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Auch sind die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich die sich aus einer parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (z.B. EuGH-Urteil Kommission/Ungarn vom 01.12.2011 - C-253/09, EU:C:2011:795, Rz 83, Slg. 2011, I-12391).
  • FG München, 07.06.2016 - 12 K 734/16

    Erhöhung der Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit durch das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 13.02.2020 - VI R 20/17
    Entgegen der Ansicht des FA steht dies nicht in Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV-- (ebenso Blümich/Erhard, § 3 Nr. 62 EStG Rz 5; Bleschick, EFG 2017, 1250; Niklaus in BeckOK-EStG, § 3 Nr. 62 Rz 44; Merker in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 62 Rz 10; a.A. FG München, Urteil vom 07.06.2016 - 12 K 734/16, EFG 2016, 1506; Wagner, EFG 2016, 1508, und wohl Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 3 Rz 201; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 3 Rz 162).
  • BFH, 09.05.2019 - VI R 28/17

    Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn

  • BFH, 24.08.2017 - VI R 58/15

    Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen -

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 05.07.2012 - VI R 11/11

    Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen

  • BFH, 19.07.1996 - VI R 19/96
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur die BFH-Urteile vom 9. Mai 2019 VI R 28/17, BStBl II 2019, 785 und vom 13. Februar 2020 VI R 20/17, DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen, vgl. auch das BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1251).

    cc) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gehören (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 VI R 11/11, BStBl II 2013, 190, vom 24. August 2017 VI R 58/15, BStBl II 2018, 72 sowie in BStBl II 2010, 194, BFH/NV 2012, 201, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428; vgl. in diesem Zusammenhang auch die klarstellende Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen die BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 201, in BStBl II 2017, 1251, in BStBl II 2018, 72 und in DStR 2020, 1428).

    dd) Demgegenüber stellt die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des BFH keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar, da der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschaftsvorteil oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt (vgl. BFH-Urteil in DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen).

    (2) § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG ist nicht nur im reinen Inlandsfall anwendbar, sondern auch, wenn sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers betreffenden Beitragsleistung aus ausländischen sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden ausländischen Bestimmung ergibt (vgl. die BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BStBl II 2004, 1014 sowie in BStBl II 2016, 650, BStBl II 2017, 1251 und DStR 2020, 1428 mit weiteren Nachweisen).

    Die in § 3 Nr. 62 Satz 1 2. und 3. Alternative EStG genannten Zukunftssicherungsleistungen, also die Arbeitgeberbeiträge aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, sind den auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 1. Alternative EStG) gleichgestellt (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und DStR 2020, 1428, juris-Rn. 24).

    Letztere werden nach der Rechtsprechung des BFH indes nur erfasst, sofern sie wirtschaftlich den - steuerfreien -Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil in DStR 2020, 1428 mit Hinweis auf BTDrucks 8/2501, 18).

    Dementsprechend sind in der Vergangenheit auch nur solche Arbeitgeberbeiträge als von § 3 Nr. 62 EStG erfasst angesehen worden, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 16 und in DStR 2020, 1428, juris-Rn. 31).

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das zu beurteilende ausländische System nach seiner Struktur und den von ihm im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist (vgl. zur vom Tatgericht durchzuführenden Vergleichbarkeitsprüfung BFH-Urteil in DStR 2020, 1428 mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BStBl II 2011, 628, vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657 und in BStBl II 2017, 1251; vgl. ferner die BFH-Entscheidungen vom 25. März 2010 X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275, juris-Rn. 29 ff. und vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103, juris-Rn. 17 f.).

  • BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW

    Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss (Senatsurteile vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz 11; vom13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13, und vom 16.02.2022 - VI R 53/18, Rz 15).

    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.08.2020 - VI R 1/17, BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103, Rz 17, und in BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.08.2020 - VI R 1/17, BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103, Rz 17, und vom 13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13; jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19

    Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2020 VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026).

    Denn der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer erfährt durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2020 in BFH/NV 2020, 1026 m.w.N.).

    Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier dem UVG) beruht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2020 in BFH/NV 2020, 1026 m.w.N.).

    Dabei ist entscheidend, ob die ausländische Versicherung nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung einer deutschen Basis-Krankenversicherung vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BStBl II 2014, 103 und vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657 zu Schweizer Pensionskassen; vom 13. Februar 2020 in BFH/NV 2020, 1026 zu einer österreichischen betrieblichen Vorsorgekasse).

  • FG München, 15.01.2021 - 13 K 2270/15

    Sozialversicherungsrechtlicher Entgeltbegriff

    Im ersten Rechtszug wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 13. Februar 2017 VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026 bereits rechtlich entschieden, dass es sich bei den gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG an den Kläger geleisteten Beiträgen um nach deutschem Recht steuerbaren Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt, der dem Kläger in den Streitjahren gem. § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen ist.

    Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind die in Streit stehenden Beiträge dann, wenn sie an die österreichische BV-Kasse geleistet werden, um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung zu gewähren (BFH, Urteil vom 13. Februar 2020 VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die österreichische BV-Kasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist, ohne dass es auf eine - in der Praxis unwahrscheinliche bzw. kaum denkbare - Identität ankäme (zur Vergleichbarkeitsprüfung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Mai 2017 X R 10/15, BFHE 259, 59, BStBl II 2017, 1251; vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, und vom 14.07.2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628; BFH in BFH/NV 2020, 1026).

  • BFH, 12.10.2023 - VI R 46/20

    Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer

    Schließlich werden von § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nur solche Arbeitgeberbeiträge erfasst, die für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden (vgl. Senatsurteil vom 13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 31).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. zu Beiträgen an Schweizer Pensionskassen: BFH-Urteile vom 17. Mai 2017 X R 10/15, BStBl II 2017, 1251, Rn. 29; vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BStBl II 2016, 665, Rn. 61; vom 24. September 2013 in BStBl II 2016, 650, Rn. 12; vgl. zu Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto des Arbeitgebers: BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16, BStBl II 2019, 496, Rn. 33; zu Beiträgen an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse: BFH-Urteil vom 13. Februar 2020 VI R 20/17, BStBl II 2021, 311, Rn. 13. f).

    Demgegenüber stellt die Entrichtung des gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteils zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung eines Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des BFH keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar, da der einzelne pflichtversicherte Arbeitnehmer durch die Zahlung weder einen individuellen Mitgliedschaftsvorteil oder beitragsrechtlichen Vorteil noch einen leistungsrechtlichen oder sonstigen Vermögenszuwachs erfährt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2021, 311, Rn. 15).

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 984/20

    Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu Schweizer privatrechtlichen

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 2019 VI R 28/17, BStBl II 2019, 785, Rn. 17 und vom 13. Februar 2020 VI R 20/17, BStBl II 2021, 331 Rn. 13).
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