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   BFH, 21.02.2007 - III B 35/05   

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https://dejure.org/2007,14489
BFH, 21.02.2007 - III B 35/05 (https://dejure.org/2007,14489)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2007 - III B 35/05 (https://dejure.org/2007,14489)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - III B 35/05 (https://dejure.org/2007,14489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 53; ; EStG § 2 Abs. 5; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 § 53 § 62; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Familienlastenausgleich 1995, 1996; Verfassungswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 1995 und 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 26.02.2002 - VIII R 92/98

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind

    Auszug aus BFH, 21.02.2007 - III B 35/05
    Der BFH hat ebenfalls bereits entschieden, dass § 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996 gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 200 DM beträgt, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 92/98, BFHE 198, 201, BStBl II 2002, 596; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 908, und vom 13. August 2002 VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456; die Verfassungsbeschwerden gegen beide Beschlüsse hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschlüsse vom 6. November 2003 2 BvR 1568/02, und vom 4. August 2003 2 BvR 1537/02, juris).

    Verfassungsrechtlich geboten ist lediglich die Steuerfreistellung des Existenzminimums der Kinder, nicht aber die Gewährung von Steuerminderungen oder Kindergeld in Höhe des Existenzminimums oder der Ausgleich jeglicher die Familie treffenden Belastungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 201, BStBl II 2002, 596).

  • BFH, 11.02.2002 - VIII B 139/01

    Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 1996

    Auszug aus BFH, 21.02.2007 - III B 35/05
    Ob der Kinderfreibetrag deshalb mindestens 6 288 DM oder sogar --entsprechend dem vom BVerfG im Beschluss vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u.a. (BVerfGE 99, 300, betreffend Alimentation von Beamten) ermittelten Gesamtbedarf eines Kindes für das Jahr 1996-- 6 625, 32 DM betragen muss (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VIII B 139/01, BFH/NV 2002, 908), ist im Streitfall aber nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsbedürftig.

    Der BFH hat ebenfalls bereits entschieden, dass § 66 Abs. 1 EStG in der für das Kalenderjahr 1996 gültigen Fassung, wonach das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 200 DM beträgt, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 92/98, BFHE 198, 201, BStBl II 2002, 596; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 908, und vom 13. August 2002 VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456; die Verfassungsbeschwerden gegen beide Beschlüsse hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschlüsse vom 6. November 2003 2 BvR 1568/02, und vom 4. August 2003 2 BvR 1537/02, juris).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BFH, 21.02.2007 - III B 35/05
    Soweit die Kläger im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot und u.a. unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 9. April 2003 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 (BVerfGE 108, 52, betreffend § 1612b Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches) rügen, die den Familienlastenausgleich betreffenden Normen seien kompliziert und unverständlich, auch sei nicht erkennbar, welcher Teil des Kindergeldes steuerliche Ausgleichsleistung und welcher staatliche Familienförderung sei, ist angesichts der verfassungsgemäßen Höhe von Kinderfreibetrag und Kindergeld für den Senat nicht ersichtlich, dass diese Bedenken in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig sein können.
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