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   BFH, 24.10.2006 - X B 92/06   

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https://dejure.org/2006,17701
BFH, 24.10.2006 - X B 92/06 (https://dejure.org/2006,17701)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2006 - X B 92/06 (https://dejure.org/2006,17701)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - X B 92/06 (https://dejure.org/2006,17701)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    BpO § 4 Abs. 2; ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 133a; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 117 Abs. 4; ; AO 1977 § 75; ; AO 1977 § 75 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    § 75 Abs. 1 Satz 1 AO bezieht sich nicht auf die Steuerfestsetzung gegenüber dem bisherigen Betriebsinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung von

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 92/06
    Danach darf einer weniger finanziell bemittelten Person im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung nicht unverhältnismäßig erschwert werden (Bundesverfassungsgericht 1. Senat, 2. Kammer, Kammerbeschluss vom 29. September 2004 1 BvR 1281/04, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 140).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 92/06
    Dies folgt bereits daraus, dass eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit seit dem zum 1. Januar 2005 erfolgten Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128).
  • BFH, 28.09.2005 - X S 15/05

    PKH; Wiedereinsetzung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 92/06
    Erst recht muss dies gelten, wenn der Berichterstatter des FG wie im Streitfall darum gebeten hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ergänzen und die entsprechenden Belege vorzulegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249).
  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 239/82

    Zur nachträglichen Berücksichtigung einer Haftungsinanspruchnahme für

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 92/06
    Denn diese Vorschrift enthält keinen Fall der Gesamtrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 2. Mai 1984 VIII R 239/82, BFHE 141, 312, BStBl II 1984, 695 zur Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung).
  • BFH, 21.02.2006 - V S 25/05

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 92/06
    Dies folgt bereits daraus, dass eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit seit dem zum 1. Januar 2005 erfolgten Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr statthaft ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128).
  • BFH, 15.02.2002 - XI S 32/01

    AdV; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 92/06
    Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder eine solche unmittelbar bevorsteht (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940).
  • BFH, 21.08.2006 - X S 10/06

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH); Geltendmachung

    a) Die Beschwerden, welche die Antragstellerin gegen die Beschlüsse des FG vom 11. April 2006 über die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von PKH eingelegt hat (X B 92/06 und X B 93/06) sind unzulässig.
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