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   BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79   

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BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79 (https://dejure.org/1979,604)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1979 - VII R 12/79 (https://dejure.org/1979,604)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1979 - VII R 12/79 (https://dejure.org/1979,604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 116; HGB § 25

  • Wolters Kluwer

    Übereigung eines Unternehmens - Verpachtung eines Unternehmens - Einzelkaufmann - Handelsgeschäft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes nur verpachtet worden sind; keine Haftung nach § 25 HGB, wenn nicht der wesentliche Kern der Firma des Einzelhandelskaufmanns in die Firma des Erwerbers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 293
  • DB 1980, 575
  • DB 1980, 910
  • BStBl II 1980, 258
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 26.05.1955 - 2 AZR 38/54

    Betriebsübergang: Haftungsvoraussetzungen und -umfang bei Betriebsübernahme

    Auszug aus BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79
    Eine Fortführung der Firma eines Einzelkaufmanns durch den Erwerber seines Handelsgeschäfts ist nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem § 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns in die Firma des Erwerbers übernommen worden ist (Anschluß an Urteil des BAG vom 26. Mai 1955 2 AZR 38/54, BAGE 2, 127 NJW 1955, 1413).

    Eine Fortführung dieser Firma durch die Klägerin wäre nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem § 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns Meier in die Firma der Klägerin übernommen worden wäre, da § 25 HGB gegenüber § 18 HGB keine neue Aussage darüber macht, worin der wesentliche Inhalt der Firma eines Einzelkaufmanns besteht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1955 2 AZR 38/54, BAGE 2, 127, Neue Juristische Wochenschrift 1955 S. 1.413; Bandasch, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. § 25 Anm. 5; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch 5. Aufl. § 25 Anm. 7; Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 23. Aufl., § 26 Anm. 2 E).

  • BFH, 06.10.1977 - V R 50/74

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für die auf die Geschäftsveräußerung

    Auszug aus BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79
    Durch diese Vorschrift soll die in dem Unternehmen liegende Sicherheit für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1977 V R 50/74, BFHE 124, 90, BStBl II 1978, 241).
  • BFH, 28.11.1973 - I R 129/71

    Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß -

    Auszug aus BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79
    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 und vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434).
  • BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70

    Wesentliche Grundlagen - Hotelbetrieb - Erwerb im ganzen - Haftung

    Auszug aus BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79
    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 und vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434).
  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79
    Es genügt daher, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmers bzw. des Betriebes nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebes auf einen Erwerber übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 28/84

    Amtspflicht der Finanzbehörden bei Anordnung und Vollzug eines dinglichen

    Durch Urteil vom 14. Dezember 1978 - IV 129/76 Z - hob das Finanzgericht auch den Steuerhaftungsbescheid auf; die Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Urteil vom 27. November 1979 - VII R 12/79 - zurückgewiesen.

    Insoweit sieht es sich durch die Urteile des Finanzgerichts D. vom 14. Dezember 1978 und des Bundesfinanzhofs vom 27. November 1979 (BFHE 129, 293 = BStBl. 1980 II 258) gebunden.

    Ein Haftungsbescheid war in diesen Fällen jedoch nicht zulässig (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler Lieferung 78, § 330 Rn. 6; BFHE 129, 293, 296).

  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

    Sofern die für die Übertragung auf den Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z. B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern), genügt es, daß die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, daß also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergegangen ist (so zu der dem § 75 AO 1977 entsprechenden Vorschrift des § 116 der Reichsabgabenordnung - AO - die Urteile des erkennenden Senats vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, und vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, m. w. N.).

    Die Vermietung oder Verpachtung der wesentlichen Grundlagen des Unternehmens durch den Eigentümer und früheren Betriebsinhaber an den fortführenden Unternehmer vermag hingegen die Haftung nach § 75 AO 1977 nicht zu begründen (BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, 260).

  • FG Nürnberg, 11.03.2014 - 2 K 929/12

    Bedeutung der Übernahme des Geschäftsnamens und des Internetauftritts im

    Sofern die für die Übertragung auf den Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z.B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern), genügt es, dass die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, dass also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergegangen ist (so zu der dem § 75 AO 1977 entsprechenden Vorschrift des § 116 der Reichsabgabenordnung die BFH-Urteile vom 27.11.1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, und vom 16.05.1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483).
  • BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 116 RAO vor, wenn wesentliche

    Zweck dieser Vorschrift ist, die in dem Unternehmen als solche liegende Sicherung für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen (vgl. BFH-Urteile vom 6. Oktober 1977 V R 50/74, BFHE 124, 90 BStBl II 1978, 241, und vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258).

    Sofern die für eine Übertragung auf den Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens auch Wirtschaftsgüter umfassen, die nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne übereignet werden können (z.B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern), genügt es, daß die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinne übereignet werden, daß also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. Urteil in BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, mit weiteren Nachweisen).

  • VG Düsseldorf, 08.02.1988 - 11 K 1107/87

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Persönliche Haftung des Erwerbers eines

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  • FG Niedersachsen, 29.05.1997 - V 90/97

    Vorsteuerabzug bei Rechnung für Lieferung oder Leistung eines anderen

    Rechtsprechung und Literatur gingen in Anlehnung zu der Rechtsprechung zu § 75 AO übereinstimmend davon aus, daß die in § 10 Abs. 3 UStG a.F. getroffene Regelung über das Entgelt im Falle einer Geschäftsveräußerung voraussetze, daß alle Wirtschaftsgüter, die die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des gesondert geführten Betriebes darstellen, übereignet werden müssen und deren lediglich miet- oder pachtweise Überlassung nicht genüge (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700 ff.; BFH-Urteil vom 18. März 1986 VII R 146/81, BStBl II 1986, 589 ff.; BFH-Urteil vom 27. November 1980 VII R 12/79, BStBl II 1980, 258 ff.; Plückebaum/Malitzky a.a.O. § 10 Rdz. 452 ff.; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O., § 10 Anm. 417).

    Vielmehr hatte er sich dort auf das zu - dem § 75 AO entsprechenden - § 116 Reichsabgabenordnung (RAO) ergangene BFH-Urteil vom 27. November 1979 (VII R 12/79, BStBl II 1980, 258) berufen.

  • BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Revision - Übernahme und

    Zweck der Haftung nach § 116 AO (§ 75 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ist es, die in dem Unternehmen als solchem liegende Sicherheit für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuerschulden durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258).

    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen i. S. des § 116 AO erfordert deshalb den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h., der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258 m.w.N.).

  • BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81

    Steuerrechtliche Wirkungen der Übereignung eines Unternehmens im ganzen

    Es genügt daher, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinn übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf einen Erwerber übergegangen ist (vgl. z. B. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Durch § 116 AO soll die in dem Unternehmen liegende Sicherheit für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuern durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen (vgl. BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258).

  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

    auch BFH Betrieb 1980, 910).
  • FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98

    Geschäftsveräußerung bei zurückgehaltenen Betriebsgrundlagen

    Es musste somit Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, soweit diese im Eigentum des Veräußerers standen; zumindest aber musste die Übertragung zu einem eigentümerähnlichen Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens führen (vgl. Urteile des BFH vom 27.11.1979 - VII R 12/79 -, BStBl II 1980, 258 und vom 28.10.1981 - I R 115/78 -, BStBl II 1982, 485).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 170/99

    Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des

  • BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81

    Anforderungen an Besteuerung bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

  • BFH, 13.01.1987 - VII R 47/85

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens

  • FG München, 25.11.2009 - 3 K 2360/06

    Haftung des Betriebsübernehmers für Umsatzsteuer

  • BFH, 24.10.1984 - VII R 108/80
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