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   BFH, 30.05.2022 - II B 56/21   

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https://dejure.org/2022,17384
BFH, 30.05.2022 - II B 56/21 (https://dejure.org/2022,17384)
BFH, Entscheidung vom 30.05.2022 - II B 56/21 (https://dejure.org/2022,17384)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 2022 - II B 56/21 (https://dejure.org/2022,17384)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, § ... 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 71 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 86 Abs. 3 FGO, § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 Satz 1 FGO, § 295 Abs. 1 ZPO, § 119 Nr. 1 FGO, § 6 Abs. 1 FGO, § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO, § 124 Abs. 2 FGO, § 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 FGO, § 6 FGO, § 6 Abs. 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Umfang eines Auskunftsanspruchs; Pflicht zur Hinzuziehung von Streitakten

  • rewis.io

    Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten

  • rechtsportal.de

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Umfang eines Auskunftsanspruchs; Pflicht zur Hinzuziehung von Streitakten

  • datenbank.nwb.de

    Pflicht zur Vorlage der den Streitfall betreffenden Akten

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finanzgerichtsverfahren - und die Anforderung der den Streitfall betreffenden Steuerakten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.07.2016 - V B 66/15

    Anforderungen an die Übertragung auf den Einzelrichter

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Es ist keine Zurückverweisung an den Vollsenat vorzunehmen, wie sie geboten wäre, wenn die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ihrerseits einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO begründet hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016 - V B 66/15, BFH/NV 2016, 1574, Rz 9).

    Dafür genügt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1078, unter II.II.6., und in BFH/NV 2016, 1574, Rz 5).

  • BFH, 09.12.2020 - II S 11/20

    Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.03.2019 - XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 15, und vom 09.12.2020 - II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 9).

    Wie der BFH zum Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO bereits entschieden hat, verfügt das FG über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2020 - VII S 35/19, BFH/NV 2020, 1076, Rz 20, und in BFH/NV 2021, 532, Rz 9), die den BFH allerdings nicht bindet, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 1076, Rz 20).

  • BFH, 16.04.2020 - VII S 35/19

    Anforderung von Steuerakten durch FG - In-camera-Verfahren vor dem BFH

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Wie der BFH zum Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO bereits entschieden hat, verfügt das FG über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält (BFH-Beschlüsse vom 16.04.2020 - VII S 35/19, BFH/NV 2020, 1076, Rz 20, und in BFH/NV 2021, 532, Rz 9), die den BFH allerdings nicht bindet, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 1076, Rz 20).

    Deshalb sind bei Klagen betreffend die Besteuerung in einem bestimmten Veranlagungszeitraum die die jeweilige Steuer dieses Veranlagungszeitraums betreffenden Steuerakten vorzulegen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 1076, Rz 20).

  • BFH, 26.06.1996 - X R 53/95

    Kappung und Erlaß von Kirchensteuern

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Das FG hat die Akten beizuziehen, die Informationen für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten können (BFH-Urteil vom 26.06.1996 - X R 53/95, BFH/NV 1997, 293; BFH-Beschluss vom 21.06.2016 - III B 29/16, BFH/NV 2016, 1483, Rz 11).

    Die Beiziehung der den Streitfall betreffenden Akten betrifft jedoch die Grundordnung des Verfahrens (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 293) und ist deshalb nicht verzichtbar.

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 22/95

    Geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Verbote des § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 FGO vorliegt, oder wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gründen als "greifbar gesetzwidrig" erweist (BFH-Beschluss vom 16.12.1997 - IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, unter 2.a aa).

    aa) Die in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe Mängel sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 27.12.2004 - IV B 16/03

    Liebhaberei - Sportförderung von Angehörigen

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur Erfolg haben, wenn die Übertragung willkürlich war (BFH-Beschluss vom 27.12.2004 - IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078, unter II.II.6.).

    Dafür genügt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1078, unter II.II.6., und in BFH/NV 2016, 1574, Rz 5).

  • BFH, 21.06.2016 - III B 29/16

    Unterlassene Beiziehung von Akten - Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Das FG hat die Akten beizuziehen, die Informationen für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten können (BFH-Urteil vom 26.06.1996 - X R 53/95, BFH/NV 1997, 293; BFH-Beschluss vom 21.06.2016 - III B 29/16, BFH/NV 2016, 1483, Rz 11).
  • BFH, 12.03.2019 - XI B 9/19

    Umfang der dem FG gemäß § 71 Abs. 2 FGO zu übersendenden Akten; kein Antrag gemäß

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.03.2019 - XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 15, und vom 09.12.2020 - II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 9).
  • BFH, 19.01.2012 - X B 4/10

    Überraschungsentscheidung durch Aufhebung eines Beweisbeschlusses

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Zwar kann der Beschwerdeführer auch durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung sein Recht endgültig verlieren, die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu rügen, sofern die Verletzung vorhersehbar war (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1994 - I R 108/93, BFH/NV 1995, 320; BFH-Beschlüsse vom 02.03.2005 - VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576, unter 3., und vom 19.01.2012 - X B 4/10, BFH/NV 2012, 958, Rz 27).
  • BFH, 30.08.2012 - X B 27/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen Überlange

    Auszug aus BFH, 30.05.2022 - II B 56/21
    Einem FG unterläuft zwar kein Verfahrensfehler, wenn das FA Akten nicht vorlegt, weil es sie erklärtermaßen nicht mehr besitzt und deswegen nicht mehr vorlegen kann (BFH-Beschluss vom 30.08.2012 - X B 27/11, BFH/NV 2013, 180, Rz 29).
  • BFH, 02.03.2005 - VII B 142/04

    Einzelrichter; Rückübertragung auf den Senat

  • BFH, 29.06.1994 - I R 108/93

    Übergehen eines Beweisangebots - Verzicht auf die Einvernahme eines Zeugen

  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 129/22

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Bei einem nicht den Annahmen entsprechenden Prozessverlauf wäre im Übrigen die Rückübertragung auf den Vollsenat gemäß § 6 Abs. 3 FGO möglich geblieben (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II B 56/21, BFH/NV 2022, 905, Rz 22).
  • BFH, 09.11.2023 - IX B 56/23

    Videoverhandlung

    Regelmäßig entscheidungserheblich sind diejenigen Akten, deren Gegenstand mit demjenigen der Klage identisch ist (BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II B 56/21, Rz 11).
  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Zudem verweist die Klägerin auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905).

    In seinem Beschluss in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen II B 56/21 nehme der Bundesfinanzhof sehr deutlich zur Zuziehung der Amtsakten Stellung.

    Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905) ergibt sich kein anderes Ergebnis, da der Senat sämtliche Verwaltungsakten beim Beklagten nochmals im zweiten Rechtszug angefordert und der Klägerin Gelegenheit zur nochmaligen Akteneinsicht gewährt hat.

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Zudem verweist die Klägerin auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905).

    In seinem Beschluss in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen II B 56/21 nehme der Bundesfinanzhof sehr deutlich zur Zuziehung der Amtsakten Stellung.

    Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 (Az. II B 55/21, BFH/NV 2022, 903 und II B 56/21, BFH/NV 2022, 905) ergibt sich kein anderes Ergebnis, da der Senat sämtliche Verwaltungsakten beim Beklagten nochmals im zweiten Rechtszug angefordert und der Klägerin Gelegenheit zur nochmaligen Akteneinsicht gewährt hat.

  • FG Köln, 14.12.2023 - 2 K 129/20

    Verfahren - Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einer rechtsmissbräuchlich erhobenen

    Auf die Entscheidung des BFH vom 30.05.2022, II B 56/21, werde verwiesen.

    Eine Verlegung war auch nicht vor dem Hintergrund des Hinweises auf die Entscheidung des BFH vom 30.05.2022, II B 56/21, vorzunehmen.

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