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   BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21   

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https://dejure.org/2021,49339
BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21 (https://dejure.org/2021,49339)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2021 - 6 StR 485/21 (https://dejure.org/2021,49339)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2021 - 6 StR 485/21 (https://dejure.org/2021,49339)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 StGB; 184b Abs. 3 StGB; § 22 StGB; § 52 StGB
    Sexueller Übergriff; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (Versuchsbeginn: unmittelbares Ansetzen, Vorstellung des Täters, wesentlicher Zwischenakt; eine Tat im Rechtssinne bei Teilakten einer sukzessiven Tatausführung; Rücktrittshorizont)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 176 Abs 4 Nr 2 StGB vom 21.01.2015
    Versuchter sexueller Übergriff: Unmittelbares Ansetzen zur sexuellen Handlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfolgen der sexuellen Handlungen unter Anwendung von Gewalt oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als sexuelle Nötigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfolgen der sexuellen Handlungen unter Anwendung von Gewalt oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als sexuelle Nötigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.04.2020 - 5 StR 15/20

    Versuchsbeginn beim Einbruchsdiebstahl (unmittelbares Ansetzen; Gefahr des

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570, jeweils mwN).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Denn die Vornahme der sexuellen Handlung war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Ein solcher Fehlschlag ist gegeben, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten und anderen bereitliegenden Mitteln vollenden und deshalb ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 387, und vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Ein solcher Fehlschlag ist gegeben, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten und anderen bereitliegenden Mitteln vollenden und deshalb ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 387, und vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369).
  • BGH, 14.01.2020 - 4 StR 397/19

    Versuch (unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbestand des

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570, jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 215/08

    Besitz kinderpornografischer Schriften; Sich-verschaffen kinderpornografischer

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Ferner war in diesem Fall der auf "Besitz einer pornographischen Schrift" lautende Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern (vgl. UA S. 32), zumal das Unternehmen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), sich den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift zu verschaffen (§ 184c Abs. 3 Alt. 1 StGB aF), den bloßen Besitz verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08; NStZ 2009, 208).
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 43/20

    Prüfung des strafbefreienden Rücktritts i.R.e. Verurteilung wegen versuchten

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Das Landgericht hätte die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - 5 StR 42/21

    Unmittelbares Ansetzen zum sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen (sexuelle

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Denn die Vornahme der sexuellen Handlung war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).
  • BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch: Maßstab, mehraktige Geschehensabläufe;

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Das Landgericht hätte die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2011 - 4 StR 480/11

    Konkurrenzen bei der (versuchten) räuberischen Erpressung (Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
    Denn das Landgericht hat nicht in Betracht gezogen, dass mehrere natürliche Handlungen, wie die wiederholten Drohungen des Angeklagten, als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein können, wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges - hier dem Erlangen von Nacktbildern oder einem Entkleidungsvideo - darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2020 - 5 StR 96/20, Rn. 3, und vom 22. November 2011 - 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).
  • BGH, 27.04.2020 - 5 StR 96/20

    Tateinheit bei Teilakten einer sukzessiven Tatausführung beim Betrug

  • BGH, 13.06.2023 - 4 StR 288/22

    Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind bei Erheblichkeit und

    Wäre die Vornahme der sexuellen Handlung nach der Vorstellung des Angeklagten von der Bereitschaft der Geschädigten abhängig, sich auf sein Ansinnen einzulassen, könnte hierin ein wesentlicher Zwischenakt liegen mit der Folge, dass die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 - 6 StR 485/21 Rn. 6).
  • BGH, 05.04.2022 - 6 StR 99/22

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (Rücktritt vom Versuch:

    Das Landgericht hätte die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, NStZ 2020, 618; Beschluss vom 2. November 2021 - 6 StR 485/21).
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