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   BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14   

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https://dejure.org/2016,26018
BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14 (https://dejure.org/2016,26018)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2016 - I ZR 247/14 (https://dejure.org/2016,26018)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - I ZR 247/14 (https://dejure.org/2016,26018)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4
    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge - und der bisherige Parteivortrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertrieb von Markenware - und der Vorwurf der Marktabschottung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

    Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

    Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13).

    Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 6 - BAVARIA).

  • BGH, 03.04.2014 - I ZR 237/12

    Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).

    Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).

    Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern eine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 6 - BAVARIA).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3430 = GRUR 2007, 586 - Boehringer Ingelheim/Swingward II) lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der wegen des Vertriebs von Originalmarkenware aus einer Marke Inanspruchgenommene, der sich auf die Erschöpfung des Markenrechts beruft, den Nachweis für die tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber erbracht hat, wenn er im Sinne eines Anfangsbeweises die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr dargelegt und nachgewiesen hat.

    Sobald der Importeur einen solchen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist es gegebenenfalls Sache des Markeninhabers, der am besten beurteilen kann, ob das Umpacken seinen Ruf und den der Marke schädigen kann, nachzuweisen, dass dies der Fall ist (EuGH GRUR 2007, 586 Rn. 53 und 54 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Für die Voraussetzung der Marktabschottung gilt dieses Beweismaß aber gerade nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 41 - Van Doren + Q).
  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12

    Anhörungsrüge gegen Urteil des BGH: Überraschungsentscheidung im

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 1 BvR 363/04

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche der Mutter eines

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712).
  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 159/14

    Anforderungen an die Zulassung einer Anhörungsrüge wegen behaupteter

    Auszug aus BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14
    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2).
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