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   BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08   

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https://dejure.org/2009,7652
BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08 (https://dejure.org/2009,7652)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2009 - IV ZR 84/08 (https://dejure.org/2009,7652)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2009 - IV ZR 84/08 (https://dejure.org/2009,7652)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Systemwechsels vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem; Zulässigkeit einer Übergangsregelung für rentennahe Versicherte

  • Judicialis

    VBLS § 39; ; VBLS § 78 Abs. 2; ; VBLS § 79 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Systemwechsels vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem; Zulässigkeit einer Übergangsregelung für rentennahe Versicherte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02

    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der

    Auszug aus BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08
    Der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Nettoarbeitseinkommens stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II).

    Wie der Senat im Urteil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II) ausgeführt hat, wird mit Hilfe solcher Rechengrößen im Ergebnis der von den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten gewahrt.

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08
    Diese versicherungsmathematisch erheblichen Gesichtspunkte rechtfertigen die angegriffene Regelung auch vor den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des europäischen Rechts (Richtlinie 2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141 EG/119 EGV; allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 Rdn. 75 f.).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte.
  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08
    Dies hat der Senat mit Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt.
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 191/05

    Rechtmäßigkeit der jährlichen Anpassung der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08
    Hinsichtlich der gemäß § 39 VBLS auf 1% pro Jahr beschränkten Rentenanpassung hat der Senat im Urteil vom 17. September 2008 (IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugestimmt, wonach die Änderung des Anpassungsmaßstabs gegenüber der früheren Anknüpfung an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes jedenfalls derzeit den Zweck der Existenzsicherung des Versicherten im Alter nicht beeinträchtigt.
  • BGH, 04.11.2009 - IV ZR 57/07

    Verfassungsgemäßheit des geringeren Nettoversorgungssatzes für zum Zeitpunkt des

    Auszug aus BGH, 04.11.2009 - IV ZR 84/08
    Der Senat hat diese Bedenken im Übrigen mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 57/07 unter II 2), auf das verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
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