Rechtsprechung
BGH, 06.04.2017 - I ZB 102/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 42 ZPO, § 49 ZPO, § 317 Abs 4 ZPO, § 329 Abs 1 S 2 ZPO
Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift; Befangenheitsbesorgnis gegen Urkundsbeamten
- IWW
§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG, § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO, §§ 42, 49 ZPO
- Wolters Kluwer
Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit
- rewis.io
Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift; Befangenheitsbesorgnis gegen Urkundsbeamten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit
- rechtsportal.de
Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit
- datenbank.nwb.de
Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift; Befangenheitsbesorgnis gegen Urkundsbeamten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 29.09.2016 - 433 M 7745/16
- LG Leipzig, 17.10.2016 - 8 T 816/16
- BGH, 06.04.2017 - I ZB 102/16
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.09.2014 - I ZB 67/14
Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen die Urkundsbeamtin einer …
Auszug aus BGH, 06.04.2017 - I ZB 102/16
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die von der Schuldnerin dafür vorgetragene Begründung, die "sogenannte 'als'-Urkundsbeamtin betreibe vorsätzlich die Umwandlung von Unrecht zu Recht auf der Grundlage eines von ihr erstellten Scheindokuments" von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZB 67/14, juris Rn. 2 mwN).
- BGH, 24.05.2023 - I ZB 18/23
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Völlig ungeeignetes oder …
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H. ist nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig. - BGH, 01.03.2023 - I ZB 88/22
Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren und für Anhörungsrügen
Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig. - BGH, 12.07.2023 - I ZB 10/23
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Unzulässigkeit eines völlig …
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte H. ist nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 92/22 Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 96/22 Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 94/22 Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 98/22 Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 89/22 Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 97/22 Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 95/22 Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizangestellte H. sind nach den unter Ziffer II 1 angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 102/16, juris Rn. 3 mwN) gleichfalls unzulässig.
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 91/22
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 90/22
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 101/22
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 93/22
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 100/22
- BGH, 01.03.2023 - I ZB 99/22
- BVerwG, 14.12.2022 - 5 AV 4.22
Verwerfung der Ablehnungsgesuche