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   BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21   

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https://dejure.org/2021,52230
BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21 (https://dejure.org/2021,52230)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2021 - 1 StR 77/21 (https://dejure.org/2021,52230)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - 1 StR 77/21 (https://dejure.org/2021,52230)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 16 Abs. 1 StPO; § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO; § 9 StGB; § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG
    Rüge der örtlichen Zuständigkeit (keine erneute Überprüfung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts); Hinterziehung von Tabaksteuer (Erfolgsort der Tat: andauernde Perpetuierung des Taterfolgs während des Transports der eingeführten Tabakwaren zum Bestimmungsort)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Halbs 1 Nr 3 AO, § 370 Abs 1 Halbs 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 Halbs 1 AO, § 374 AO, § 17 Abs 1 S 3 TabStG
    Steuerhinterziehung bei Verbringen von Tabakwaren in das deutsche Steuergebiet: Örtliche Zuständigkeit bei Transport von Tabakwaren ohne Festsetzung der Tabaksteuer durch das jeweils auf der Fahrtstrecke zuständige Zollamt

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhaftigkeit der gerichtlichen Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit; Hinterziehung der Steuer für Tabakwaren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfehlerhaftigkeit der gerichtlichen Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit; Hinterziehung der Steuer für Tabakwaren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 174
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.09.2017 - 5 StR 593/16

    Rechtsfehlerhafte Annahme fehlender örtlicher Zuständigkeit (Einwand der

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Ein entsprechender Beschluss entfaltet aber keine Bindungswirkung in Bezug auf die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Rüge gemäß § 16 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 10; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 335/16, BGHR StPO § 210 Abs. 3 Zurückverweisung 2 Rn. 8 mwN).

    Eine inhaltliche Prüfung dahin, ob hinreichender Tatverdacht für die seiner Kognitionspflicht unterliegende Tat oder Teile dieser Tat besteht, findet dagegen nicht statt (BGH, Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 12 mwN).

    Für die auf den Einwand gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StPO noch vorzunehmende Prüfung ist vielmehr allein maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Gerichtsstands gegeben waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 StR 485/12 Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Eine mögliche Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO träte jedenfalls als mitbestrafte Nachtat hinter § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO zurück (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 11).
  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung durch die Staatsanwaltschaft sind nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01 Rn. 92).
  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16

    Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht durch Entscheidung

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Ein entsprechender Beschluss entfaltet aber keine Bindungswirkung in Bezug auf die spätere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Rüge gemäß § 16 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 10; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 335/16, BGHR StPO § 210 Abs. 3 Zurückverweisung 2 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18

    Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Mit Übergabe der unversteuerten und nicht mit Steuerzeichen versehenen Zigaretten an den Empfänger ist allein der Anwendungsbereich der Steuerhehlerei (§ 374 AO) eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 22 - 24); ab diesem Zeitpunkt bestimmt dieser Tatbestand die örtliche Zuständigkeit.
  • BGH, 10.02.2016 - 2 StR 413/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittel (Begriff des Handeltreibens;

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Dieser Taterfolg wird auf der gesamten Transitstrecke bis zum Bestimmungsort der Tabakwaren oder so lange, bis diese sonst "zur Ruhe kommen", immer weiter perpetuiert, wenn - wie hier - keines der für die im Rahmen der Fahrtstrecke zuständigen Zollämter die Festsetzung der Tabaksteuer vornimmt (vgl. auch zum Begehungsort bei Handlungspflichten im Inland: BGH, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 2 ARs 518/98 Rn. 3 sowie für den Transport von Betäubungsmitteln: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 413/15 Rn. 10 und Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06).
  • BGH, 01.08.2006 - 3 StR 149/06

    Örtliche Zuständigkeit (Begehungsdelikt; Tätigkeitsort)

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Dieser Taterfolg wird auf der gesamten Transitstrecke bis zum Bestimmungsort der Tabakwaren oder so lange, bis diese sonst "zur Ruhe kommen", immer weiter perpetuiert, wenn - wie hier - keines der für die im Rahmen der Fahrtstrecke zuständigen Zollämter die Festsetzung der Tabaksteuer vornimmt (vgl. auch zum Begehungsort bei Handlungspflichten im Inland: BGH, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 2 ARs 518/98 Rn. 3 sowie für den Transport von Betäubungsmitteln: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 413/15 Rn. 10 und Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06).
  • BGH, 20.01.1999 - 2 ARs 518/98

    Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO (Haftbefehl); Begehungsort (Ruhen

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Dieser Taterfolg wird auf der gesamten Transitstrecke bis zum Bestimmungsort der Tabakwaren oder so lange, bis diese sonst "zur Ruhe kommen", immer weiter perpetuiert, wenn - wie hier - keines der für die im Rahmen der Fahrtstrecke zuständigen Zollämter die Festsetzung der Tabaksteuer vornimmt (vgl. auch zum Begehungsort bei Handlungspflichten im Inland: BGH, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 2 ARs 518/98 Rn. 3 sowie für den Transport von Betäubungsmitteln: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 413/15 Rn. 10 und Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06).
  • BGH, 24.10.2012 - 1 StR 485/12

    Versuchte Anstiftung zum Mord (Abgrenzung von der Vorbereitung); absoluter

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Für die auf den Einwand gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StPO noch vorzunehmende Prüfung ist vielmehr allein maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Gerichtsstands gegeben waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - 5 StR 593/16 Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 StR 485/12 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 18.03.1975 - 1 StR 559/74

    Strafbarkeit wegen Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - 1 StR 77/21
    Auch wenn die Mehrzahl der angeklagten übrigen Taten keinen originären Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Lübeck haben, sondern in dem des Landgerichts Kiel, in dessen Zuständigkeitsbereich auch die Zigarettenlieferungen in den Taten 1 bis 4 letztlich mit dem dortigen Bestimmungsort beendet wurden, ergab sich für die Staatsanwaltschaft Lübeck keine Verpflichtung zur Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Kiel zwecks dortiger Anklageerhebung zum Landgericht Kiel (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1975 - 1 StR 559/74 Rn. 4 ff.).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    (dd) Für das illegale Herstellen von Zigaretten gilt damit nichts anderes als für das Verbringen von Zigaretten ohne Steuerzeichen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das deutsche Steuergebiet (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 TabStG; vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 11 mwN, auch zur Gegenmeinung; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 11 und vom 7. Oktober 2021 - 1 StR 77/21 Rn. 15, 17; ebenfalls für die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO, allerdings ohne Begründung: BFH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - VII B 14/96 Rn. 10).

    Damit kommt es nicht darauf an, dass bereits der Tabakfeinschnitt der Tabaksteuerpflicht unterfällt und nach Beendigung der Steuerhinterziehung als Vortat, namentlich nach einem längeren (Zwischen-)Lagern, allein der Tatbestand der Steuerhehlerei anzuwenden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Täter 6 Rn. 14-36; vom 11. März 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 22-24 und vom 7. Oktober 2021 - 1 StR 77/21 Rn. 17).

  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Dies ist für die Abgrenzung der Steuerhehlerei von der Steuerhinterziehung bereits entschieden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 7. Oktober 2021 - 1 StR 77/21 Rn. 17 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 22-24 mwN); nichts Anderes kann für die Strafvorschrift des § 373 AO gelten, die eine Qualifikation zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist.
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