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   BGH, 09.01.1976 - I ZR 71/74   

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https://dejure.org/1976,2317
BGH, 09.01.1976 - I ZR 71/74 (https://dejure.org/1976,2317)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1976 - I ZR 71/74 (https://dejure.org/1976,2317)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1976 - I ZR 71/74 (https://dejure.org/1976,2317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 998
  • GRUR 1976, 311
  • DB 1976, 331
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

    aa) Für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann in entsprechender Anwendung des § 12 BGB ein Namensrecht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1976 - I ZR 71/74, MDR 1976, 998 - Sternhaus; KG, NJW 1988, 2892, 2893; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 5 MarkenG Rn. 6; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 74; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 5 Rn. 14; Zerhusen in Festschrift Koeble, 2010, S. 603, 604; aA Staudinger/Habermann, BGB, Bearb. 2004, § 12 Rn. 106; MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 53).

    Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 - Sternhaus; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann, MuW 1931, 353, 357).

    Es kann etwa darin liegen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll (vgl. BGH, MDR 1976, 998 - Sternhaus; Fezer aaO § 15 MarkenG Rn. 79; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349).

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Rechtsfähigkeit des Namensträgers wird für den Namens- und Firmenrechtsschutz in der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (vgl, RGZ 78, 101, 102 - Gesangverein Germania; BGH, Urt. v. 9.1.1976 - I ZR 71/74, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; BGH, Urt. v. 28.1.1988 - I ZR 21/86, GRUR 1988, 560, 561 - Christophorus-Stiftung).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2012 - 20 U 187/11

    Unterlassungsanspruch der Verwendung der Bezeichnung "Restaurant Spoerl Fabrik";

    Für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann in entsprechender Anwendung des § 12 BGB ein Namensrecht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGH, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; GRUR 2010, 534 Rn. 23 - Landgut Borsig; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 5 Rn. 14).

    Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (BGH, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; GRUR 2010, 534 Rn. 25 - Landgut Borsig).

    Ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung kann darin liegen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude hingewiesen werden soll (BGH, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; GRUR 2010, 534 Rn. 28 - Landgut Borsig).

    Dass auch an einer Liegenschaft ein Namensrecht bestehen kann, wird in der wissenschaftlichen Literatur schon seit den 30er Jahren erörtert (vgl. Lehmann, MuW 1931, 353 ff) und hat bereits in vorzitierten Entscheidung "Sternhaus" (GRUR 1976, 311, 312) höchstrichterliche Billigung erfahren.

  • KG, 10.11.1987 - 5 U 5388/86

    Firmenschutz eines während des zweiten Weltkrieges zerstörten Hotels;

    Die Bezeichnung des (Rest-)Gebäudes mit dem Namen "E." genieße indessen keinen namensrechtlichen Schutz ( § 12 BGB , LG-UA 5/6, im Anschluß an BGH GRUR 1976/311 ff. - Sternhaus -).

    Völlig unzulänglich verfahren sei das angefochtene Urteil (LG-UA 5/6) mit der rechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines Gebäudenamens entsprechend BGH GRUR 1976/311 - Sternhaus - und den dort entwickelten Grundsätzen.

    GRUR 1976/311 ff. - Sternhaus -, m. Anm. von Fezer, a.a.O. S. 312 ff.; Baumbach-Hefermehl a.a.O., Anm. 25 § 16; von Gamm a.a.O., Kap. 53 Rdnr. 9, zu und mit Fn. 29).

    So ist der Namensschutz zugunsten der Klägerin, soweit er aus § 12 BGB/BGH GRUR 1976/311 ff. - Sternhaus - hergeleitet wird, als beschränkt zu denken, nämlich örtlich beschränkt - im wesentlichen - auf Berlin, zeitlich beschränkt in einer gewissen Abschwächungstendenz - mit der Verkleinerung der Vorkriegs- und Nachkriegsgenerationen in Berlin, und sachlich beschränkt (Adresse, Bezeichnung einer Lokalität, Einsatz des Gebäudenamens im Vermietungsgeschäft).

  • LG Hamburg, 29.07.2016 - 315 O 159/14

    Markenschutz: Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Elbphilharmonie"

    Insofern ist auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.1976 (Geschäftsnummer I ZR 71/74 "Sternhaus") zu verweisen, in der es heißt (zitiert nach Juris, dort dran 19): "Voraussetzung hierfür ( sc . den Schutz des Namens eines Gebäudes) ist stets, dass an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

    Bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.01 1976 (Geschäftsnummer I ZR 71/74-"Sternhaus") steht fest, dass auch Häuser Bezeichnungen tragen können, die als "Namen" im Sinne von § 12 BGB anzusehen sind und deshalb gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt sind.

  • BGH, 21.01.1993 - I ZR 25/91

    Titelschutz für Spiele

    Eine solche Erweiterung über die engeren Wesensmerkmale einer Druckschrift hinaus erscheint für den Schutz der Bezeichnung von immateriellen Gütern (geistigen Leistungen) bei bestehendem Schutzbedürfnis nicht weniger gerechtfertigt als eine Ausweitung der Kennzeichnungsmöglichkeit bei als solchen existenten Subjekten oder Objekten; bei diesen aber hat der Bundesgerichtshof den Kreis der ursprünglich in § 16 Abs. 1 und 3 UWG und der in § 12 BGB allein genannten Bezeichnungsträger (Personen, Erwerbsgeschäfte, gewerbliche Unternehmen) bereits wiederholt erweitert, und zwar auch auf solche Träger, die sich von den im Gesetz ausdrücklich genannten auch wesensmäßig - wie etwa ein Haus gegenüber einer Person oder ein bloßer Betätigungsbereich gegenüber einem Geschäft oder Unternehmen - unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 9.1. 1976 - I ZR 71/74, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; BGHZ 103, 171, 172 ff. - Christophorus-Stiftung).
  • LG München I, 01.04.2008 - 33 O 15411/07

    Namensrechtlicher Unterlasssungs- und Beseitigungsanspruch gegen eine

    Welcher Art dieses Interesse ist, ist gleichgültig (BGH GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus).
  • BGH, 07.07.1976 - I ZR 113/75

    Verwechslungsgefahr bei Namensähnlichkeit von Hotelbetrieben in unmittelbarer

    Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß der Senat in seinem Urteil vom 9. Januar 1976 - I ZR 71/74 (DB 1976, 331) die Beurteilung der Bezeichnung "Sternhaus" als kennzeichnungsschwach im Hinblick auf den verbreiteten Gebrauch des Bestandteils "Stern" nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet hat.
  • LG Düsseldorf, 15.03.2001 - 4 O 357/99

    Namensschutz für Gebäudebezeichnungen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung "Sternhaus" vom 9. Januar 1976 (GRUR 1976, 311) 'den Schutz gemäß § 12 BGB für den Namen eines Gebäudes für möglich erachtet, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl . auch Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 12 Rdnr. 10; Fezer, Markengesetz, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 37; Erman/Westermann, § .1-2 Rdnr. 14).
  • LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 34 O 211/05

    Anspruch des Inhabers einer in Düsseldorf gelegenen Gaststätte "WB" auf

    Über seinen Wortlaut hinaus können insbesondere auch sogenannte namensartige Kennzeichen, wie eine Gebäudebezeichnung oder ein Hausname unter den Schutz des § 12 BGB fallen (vergl. hierzu BGH GRUR 1976, 311 ff. - Sternhaus mit Anmerkung Fezer; KG NJW 1988, 2892 ff. - Esplanade; LG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 311 ff.).
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