Rechtsprechung
BGH, 09.10.2013 - 4 StR 414/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 257c StPO; § 261 StPO; § 354 Abs. 1a StPO
Bedeutung eines Geständnisses bei einer bereits bewiesenen Tat (zu vermeidende Widersprüche); eigene Strafzumessung des Revisionsgerichts - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB
Strafzumessung: Strafmilderung wegen einer nur aus prozesstaktischen Erwägungen abgegebenen geständigen Einlassung - Wolters Kluwer
Strafmildernde Bewertung des Geständnisses eines Angeklagten i.R.d. Strafzumessung
- rewis.io
Strafzumessung: Strafmilderung wegen einer nur aus prozesstaktischen Erwägungen abgegebenen geständigen Einlassung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1a
Strafmildernde Bewertung des Geständnisses eines Angeklagten i.R.d. Strafzumessung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Strafzumessung: Geständnis entweder/oder, und: Sich wehren kann sich lohnen
Verfahrensgang
- LG Essen, 16.05.2013 - 26 KLs 16/13
- BGH, 09.10.2013 - 4 StR 414/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 453
- NStZ-RR 2014, 10
- StV 2014, 594
- JR 2015, 446
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05
Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung
Auszug aus BGH, 09.10.2013 - 4 StR 414/13
Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht gemäß § 354 Abs. 1a StPO von einer Aufhebung absehen, da im vorliegenden Fall die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge vom Revisionsgericht nicht abschließend auf der Grundlage eines vollständigen Strafzumessungssachverhalts beurteilt werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 234). - BGH, 03.05.2011 - 5 StR 568/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall; …
Auszug aus BGH, 09.10.2013 - 4 StR 414/13
Hierzu verweist der Senat ergänzend darauf, dass der Umstand, dass ein Betäubungsmittelgeschäft größeren Ausmaßes unter polizeilicher Überwachung stattgefunden hat, neben der Tatsache der Sicherstellung der betreffenden Betäubungsmittel im Regelfall zusätzlich als bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 5 StR 568/10, StV 2011, 622;… Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 966 mwN). - BGH, 08.05.2007 - 1 StR 193/07
Strafzumessung bei einem absprachebedingten Geständnis (Reue; faires Verfahren)
Auszug aus BGH, 09.10.2013 - 4 StR 414/13
Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232). - BGH, 21.02.1989 - 1 StR 697/88
Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit - Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz …
Auszug aus BGH, 09.10.2013 - 4 StR 414/13
Das gilt auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3).
- LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12
Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer …
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur seine Beteiligung am C1-Vertrieb als solche eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses zu einem späteren Zeitpunkt der Hauptverhandlung erfolgte Teilgeständnis war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte nur noch das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (BGH NStZ-RR 2014, 10).
- BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22
Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen, …
Dies gilt auch in Fällen, in denen prozesstaktische Überlegungen mitbestimmend waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 ? 5 StR 444/13, NStZ 2014, 169; Beschluss vom 9. Oktober 2013 ? 4 StR 414/13, NStZ-RR 2014, 10; Beschluss vom 8. Mai 2007 ? 1 StR 193/07; Urteil vom 17. Juli 1996 ? 5 StR 121/96, BGHSt 42, 191, 195;… siehe auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 679 f.). - LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17
Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von …
Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2013 - 4 StR 414/13, NStZ-RR 2014, 10; Beschl. v. 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88, BeckRS 1989, 31092302).Dieses war allerdings nur noch von geringerem Gewicht, da der Angeklagte im Wesentlichen nur das eingeräumt hat, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststand (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2013 - 4 StR 414/13, NStZ-RR 2014, 10; Beschl. v. 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88, BeckRS 1989, 31092302).
- LG Essen, 29.04.2020 - 25 KLs 32/19
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Die zeitlich dargelegte Abfolge erlaubt indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine Einordnung des dann noch verbleibenden Gewichts des Geständnisses (BGH, Beschluss vom 09.10.2013, 4 StR 414/13, juris, Rn. 5 m.w.N.). - LG Essen, 17.06.2020 - 25 KLs 34/19
Sexueller Missbrauch von Kindern
Die zeitlich dargelegte Abfolge erlaubt indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine Einordnung des dann noch verbleibenden Gewichts des Geständnisses (BGH, Beschluss vom 09.10.2013, 4 StR 414/13, juris, Rn. 5 m.w.N.).