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   BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11   

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https://dejure.org/2011,10975
BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11 (https://dejure.org/2011,10975)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2011 - 4 StR 144/11 (https://dejure.org/2011,10975)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 4 StR 144/11 (https://dejure.org/2011,10975)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 354 Abs. 1b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO; § 373 Abs. 1 StPO
    Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Entscheidung im Beschlusswege); Aufhebung eines Urteils nach Wiederaufnahme

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 373 Abs 1 Alt 2 StPO
    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens: Erforderlichkeit der Aufhebung der Ausgangsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe ist nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen; Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO

  • rewis.io

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens: Erforderlichkeit der Aufhebung der Ausgangsentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens: Erforderlichkeit der Aufhebung der Ausgangsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wenn bei der Gesamtstrafenbildung das Datum der "ersten Tat" fehlt...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11
    Die Entscheidung obliegt daher dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788).

    Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 3), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2; Senatsbeschluss aaO).

  • BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04

    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das

    Auszug aus BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11
    Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 3), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2; Senatsbeschluss aaO).
  • RG, 25.01.1898 - 4638/97

    Darf das Gericht, wenn es nach beschlossener Wiederaufnahme des Verfahrens und

    Auszug aus BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11
    Da das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Rostock durch Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens seine rechtliche Wirksamkeit verloren hat (vgl. dazu RG, Urteil vom 25. Januar 1898 - Rep. 4638/97, RGSt 30, 421, 423 f.; Löwe/Rosenberg-Gössel, StPO, 25. Aufl. § 373 Rn. 26), holt der Senat die Entscheidung über dessen Aufhebung gemäß § 373 Abs. 1 2. Alternative StPO auch aus Gründen der Klarstellung nach.
  • BGH, 29.06.2011 - 1 StR 191/11

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Ansetzen zum Versuch); rechtsfehlerhafte

    Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 144/11; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
  • BGH, 29.11.2018 - 5 StR 463/18

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafausspruch (fehlende Mitteilung des

    Demzufolge kann der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 144/11; vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
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