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   BGH, 10.11.1969 - II ZR 264/67   

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https://dejure.org/1969,15285
BGH, 10.11.1969 - II ZR 264/67 (https://dejure.org/1969,15285)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1969 - II ZR 264/67 (https://dejure.org/1969,15285)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1969 - II ZR 264/67 (https://dejure.org/1969,15285)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • DB 1970, 1122
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 34/51

    Haftung einer Gemeinde aus c.i.c.

    Auszug aus BGH, 10.11.1969 - II ZR 264/67
    auf Grund eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses ergehen haben können, das durch den einseitigen Eintritt in Vertragsverhandlungen zwischen der beklagten Bank und dem Kläger entstanden ist (vglo BGHZ 6, 330, 333 )<> Es mag auch sein, daß eine Bank, der ein Schreiben zugeht, durch das ein Auftrag zum Einzug eines Handelspapiers, hier einer Übernahmebescheinigung, erteilt wird, unabhängig von der Pflicht zur Anzeige im Palle der Ablehnung des Auftrages nach § 663 BGB und unabhängig von der Annahme des Auftrages, grundsätzlich verpflichtet ist, den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen, daß dem Auftragsschreiben die in ihm genannten Dokumente nicht beigelegen haben« Eine solche Verpflichtung könnte sich gemäß §§ 276, 242 BGB, 347 HGB daraus ergeben, daß der Bank aus dem Pehlen der Urkunde erkennbar ist, die Urkunde müsse durch ein Versehen vom Auftraggeber falsch behandelt worden sein, woraus sich Nachteile für ihn ergeben könnten« Jedoch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung über das Bestehen einer solchen Pflicht gegenüber einem Auftraggeber, mit dem nach den Peststellungen des Berufungsgerichts noch keine Geschäftsverbindung bestanden hat (vgl« § 362 HGB), denn das Berufungsgericht hat jedenfalls eine schuldhafte Verletzung einer etwaigen Mitteilungspflicht auf Grund eingeleiteter Vertragsverhandlungen verneint« Zwar kann aus dem Pehlen der Unterschrift unter dem Schreiben des Klägers vom 22« Januar 1962 nicht entnommen werden, daß die Beklagte es überhaupt unberücksichtigt lassen durfte« Rügte sie das Pehlen der Unterschrift nicht, so mußte sie das Schreiben als Erklärung des Absenders gegen sich gelten lassen« Das Berufungsgericht hat aber verschiedene Umstände festgestellt, die eine unsorgfältige Behandlung des Schriftverkehrs durch den Kläger auch abgesehen von dem Pehlen der Unterschrift ergaben« Es fehlten unstreitig die gleichfalls als mitübersandt bezeichneten Wechsel« Diese drei Wechsel über je 8.000 DM hatte der Kläger bereits am 8. Januar 1962 an die Beklagte übersandt (vgl® S" 6 BU).
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