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   BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12   

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https://dejure.org/2013,42956
BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12 (https://dejure.org/2013,42956)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2013 - II ZR 53/12 (https://dejure.org/2013,42956)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12 (https://dejure.org/2013,42956)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 GmbHG, § 16 GmbHG, § 60 GmbHG
    Vorbelastungshaftung der GmbH-Gesellschafter: Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidationsphase

  • webshoprecht.de

    Zur Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidationsphase

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur wirtschaftlichen Neugründung im Fall der Liquidation einer Gesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation der Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Liquidation einer Gesellschaft - Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar

  • Betriebs-Berater

    Liquidation einer Gesellschaft - Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar

  • rewis.io

    Vorbelastungshaftung der GmbH-Gesellschafter: Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidationsphase

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Geltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 60
    Anwendbarkeit der Grundsätze zur wirtschaftlichen Neugründung im Fall der Liquidation einer Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsliquidation: Wirtschaftliche Neugründung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung der Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Erwerberhaftung, Haftung bei unterbliebener Offenlegung, Liquidation, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Sanierung, Unterbilanzhaftung, Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG, wirtschaftliche Neugründung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung gelten auch in der Liquidation der Gesellschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zweckänderung von Abwicklungs- zu werbender Gesellschaft keine wirtschaftliche Neugründung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Liquidation einer Gesellschaft - Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zweckänderung von Abwicklungs- zu werbender Gesellschaft keine wirtschaftliche Neugründung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Neugründung auch bei Neustart aus der Liquidation

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Liquidation: Wirtschaftliche Neugründung möglich!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neuverwendung eines GmbH-Mantels

Besprechungen u.ä. (5)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der Gesellschaft Anwendung.

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung für Gesellschaften in Liquidation

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation einer GmbH

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidationsphase einer Gesellschaft anwendbar

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Liquidation und wirtschaftliche Neugründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 416
  • ZIP 2014, 15
  • ZIP 2014, 418
  • MDR 2014, 357
  • DNotZ 2014, 384
  • NJ 2014, 293
  • WM 2014, 355
  • BB 2014, 449
  • BB 2014, 914
  • DB 2014, 410
  • NZG 2014, 264
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12
    Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter nur, wenn und soweit in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt, eine Unterbilanz besteht (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 14 f.).

    Die Grundsätze über die wirtschaftliche Neugründung können danach auch anzuwenden sein, wenn der Gesellschafterbestand bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs zunächst unverändert bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 2, 12) und nach der (Wieder-) Aufnahme des Geschäftsbetriebs (teilweise) die gleiche Art von Geschäften betrieben wird wie zuvor.

    Die Verpflichtung des Gesellschafters, eine zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen, ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der Erwerber des Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 3 GmbHG a. F. haftet (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 29 ff.).

    Bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 41 f.).

  • BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09

    GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12
    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    (1) Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    Bei der rechtlichen Gründung einer GmbH liegt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 8 f.) für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nach ihrer Gründung und Eintragung lediglich konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstands entfaltet, die Aufnahme des (eigentlichen) Geschäftsbetriebs nach außen aber noch nicht stattgefunden hat, eine "leere Hülse", auf deren Verwendung die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anzuwenden sind, nicht vor.

    Die Anwendung der aus Gründen des Gläubigerschutzes entwickelten Regeln der wirtschaftlichen Neugründung, mit denen der Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften begegnet werden soll, ist nicht geboten, wenn die Gesellschaft mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ihre zukünftig in Aussicht genommenen Geschäfte befasst ist (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12
    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    (1) Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

  • KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11

    GmbH: Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12
    aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer GmbH Anwendung finden (vgl. KG, ZIP 2012, 1864; Priester, EWiR 2012, 623, 624; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 66; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn 91; K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn 86; MünchKommGmbHG/Berner, § 60 Rn. 237, 246; vgl. auch Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 10 Rn. 38).

    Für den Fall, dass die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet, ihren Geschäftsbetrieb noch abzuwickeln hat und in diesem Zusammenhang Aktivitäten entfaltet, gilt nichts anderes (vgl. KG, ZIP 2012, 1863, 1864).

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 252/10

    GmbH in der Liquidation: Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12
    Im Hinblick auf die Feststellung der Überschuldung durch das Landgericht anhand des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter in der Handels- wie in der Überschuldungsbilanz mit ihren wahren Werten zu aktivieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 252/10, BGHZ 193, 96 Rn. 25).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12
    Über die Revision ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der "Wiederbelebung" eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem(neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer aus dem Insolvenzverfahren entlassenen Gesellschaft, die nicht weiter fortgeführt wurde (zur Anwendung in der Liquidationsphase vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, ZIP 2014, 418 Rn. 10).

    aa) Allein die mit der Fortführung beabsichtigte Zweckänderung von einer Abwicklungs- hin zu einer werbenden Gesellschaft ist als solche keine wirtschaftliche Neugründung, weil die aufgelöste Gesellschaft nicht per se ein unternehmensleerer Mantel ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, ZIP 2014, 418 Rn. 12 f.).

    Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6; Urteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, ZIP 2014, 418 Rn. 12).

  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der

    Zusätzlich sind dann gegebenenfalls die Voraussetzungen zu erfüllen, die an eine wirtschaftliche Neugründung zu stellen sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013, II ZR 53/12, Rn. 10 - juris).
  • FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im

    M.a.W. soll aus Gründen des Gläubigerschutzes verhindert werden, dass die Gründungsvorschriften für eine Kapitalgesellschaft umgangen werden (BGH-Versäumnisurteil vom 10.12.2013 II ZR 53/12, GmbHR 2014, 317).
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