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   BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13   

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https://dejure.org/2013,28029
BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13 (https://dejure.org/2013,28029)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2013 - 2 StR 131/13 (https://dejure.org/2013,28029)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13 (https://dejure.org/2013,28029)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 46a StGB
    Raub (fehlende Drittbereicherungsabsicht bei Exzess eines Mittäters); Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Einbeziehung aller Opfer der Tat)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46a StGB
    Strafzumessung: Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Tatopfern; Verzicht auf Rückgabe sichergestellten Geldes ohne kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung eines Auftraggebers wegen Raubes in Mittäterschaft

  • rewis.io

    Strafzumessung: Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Tatopfern; Verzicht auf Rückgabe sichergestellten Geldes ohne kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4
    Verurteilung eines Auftraggebers wegen Raubes in Mittäterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 372
  • StV 2014, 480
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13
    Wenn - wovon das Landgericht ausgegangen ist - durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen sind, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).

    Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte auf die Rückgabe des sichergestellten Betrages zugunsten der Zeugen H. verzichtet hat, folgt nicht, dass die Geschädigte diese "Leistung" auch als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13
    Wenn - wovon das Landgericht ausgegangen ist - durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen sind, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).

    Aus den Feststellungen ergibt sich weder, dass dies - was ohnehin fern liegt - für den Angeklagten eine erhebliche persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht im Sinne der Vorschrift bedeutete, noch, dass sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365).

  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13
    Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte auf die Rückgabe des sichergestellten Betrages zugunsten der Zeugen H. verzichtet hat, folgt nicht, dass die Geschädigte diese "Leistung" auch als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, BGHR StGB § 46a Voraussetzungen 1; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Auszug aus BGH, 11.09.2013 - 2 StR 131/13
    Eine rein rechnerische Kompensation erlittenen materiellen Schadens ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGHSt 48, 134, 144).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Es fehlt jedoch - wie die tatrichterliche Feststellung, die Nebenklägerin habe diese Entschuldigung des Angeklagten "mit starrer Miene aufgenommen' (UA S. 17) belegt -erkennbar an dem von § 46a Nr. 1 StGB vorausgesetzten kommunikativen, auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess zwischen Täter und Opfer (BGH, Urteil vom 3. November 2011 - 3 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 43; Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13, BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 4, NStZ-RR 2013, 372).
  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 203/19

    Beschränkung des Rechtsmittels (Wirksamkeit der Beschränkung auf den

    Erweist sich dieser - wie hier im Hinblick auf die Annahme einer tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - als rechtlich bedenklich und ist damit dem Strafausspruch ein zu großer Schuldumfang zugrunde gelegt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13), kann der Strafausspruch nicht ohne Blick auf den Schuldspruch überprüft werden.

    a) Sind durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13, StV 2014, 480).

  • BGH, 22.06.2017 - 4 StR 151/17

    Rechtsmittelbegründung (Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft);

    Vielmehr muss, wenn wie hier durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen werden, nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10; vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13; vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f.; vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26; LK-Theune, StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 47).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Schließlich ist darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen sind, hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46 a StGB erfüllt sein muss, um zur Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleiches zu gelangen (BGH, NStZ-RR 2013, 372; NStZ 2012, 439 f.).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 496/13

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen bei mehreren Geschädigten)

    Dass dies hinsichtlich der Betreibergesellschaft nicht der Fall ist, hat die Strafkammer zutreffend gesehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13, NStZ-RR 2013, 372).
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