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   BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20   

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https://dejure.org/2020,24994
BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20 (https://dejure.org/2020,24994)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - 1 StR 6/20 (https://dejure.org/2020,24994)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 1 StR 6/20 (https://dejure.org/2020,24994)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 EStG, § 15 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB, § 27 StGB, § 2 Abs. 1 UStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO, § 18 Abs. 3 UStG, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GewStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Nicht erklärte Umsätze bzw. Gewinne eines Imbissbetriebes und Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft; Umsatzsteuerschuldner ist der Betriebsinhaber; Schätzung im Steuerstrafverfahren

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Begriff der Mitunternehmerschaft; Bedeutung bei der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Nicht erklärte Umsätze bzw. Gewinne eines Imbissbetriebes und Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft; Umsatzsteuerschuldner ist der Betriebsinhaber; Schätzung im Steuerstrafverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft im Steuerstrafrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte;

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Dies ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände durch das Tatgericht zu würdigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 15; BFH, Urteile vom 17. Mai 2006 - VIII R 21/04 Rn. 24 ff. und vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 13, BFHE 207, 321; jeweils mwN).

    Im Falle einer Mitunternehmerschaft wären zur Ermittlung der von den Angeklagten D. und F. S. jeweils verkürzten Einkommensteuer die von ihnen gewerblich erzielten Gewinne entsprechend ihrer tatsächlichen Teilhabe am betrieblichen Ergebnis - erforderlichenfalls im Wege der Schätzung - einzustellen gewesen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 24; Madauß, NZWiSt 2013, 332, 334).

    Da es keine umsatzsteuerrechtliche Mitunternehmerschaft gibt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 9), bleibt es dabei, dass die Angeklagten gemäß ihrem Tatplan zugunsten des Einzelunternehmens durch das Verschweigen von Ausgangsumsätzen jeweils die Festsetzung zu niedriger Umsatzsteuerzahllasten bewirkten (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO, § 18 Abs. 3 UStG, § 25 Abs. 2, § 53 StGB).

  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Dies ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände durch das Tatgericht zu würdigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 15; BFH, Urteile vom 17. Mai 2006 - VIII R 21/04 Rn. 24 ff. und vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 13, BFHE 207, 321; jeweils mwN).

    Nach diesen Grundsätzen ist regelmäßig von einer Mitunternehmerschaft zwischen dem das Einzelunternehmen faktisch Beherrschenden und den eingesetzten Strohleuten auszugehen, die auf Rechnung des Hintermanns den Betrieb führen, weil deren Vertretungsmacht unbeschränkt ist (Mitunternehmerinitiative; BGH aaO Rn. 16) bzw. weil diese das Risiko der vollen persönlichen Haftung im Außenverhältnis tragen (Mitunternehmerrisiko; BFH, Urteil vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 17, 25, BFHE 207, 321, 325, 327; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - X B 106/09 Rn. 4 f.; Madauß, NZWiSt 2013, 332, 334).

    Nach den rechtsfehlerfreien und damit aufrechtzuerhaltenen Feststellungen gaben die Angeklagten D. und F. S. nicht nur ihre Namen für einen rechtlichen Mantel, unter welchem allein der Angeklagte V. S. mit der Folge gehandelt hätte, dass sämtliche Einkünfte allein ihm zuzurechnen wären (vgl. Madauß, NZWiSt 2013, 332, 335; zu besonderen Fallgestaltungen (Prägung durch persönliche Arbeitsleistung, geringe Kapitalintensität, geringes wirtschaftliches Risiko) BFH, Urteil vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 18 f., BFHE 207, 321, 325 f.).

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Im Übrigen lässt es beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 11 mwN).

    Dies ist nur zulässig, wenn sich eine konkrete Ermittlung als nicht möglich erweist und ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 39; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; jeweils mwN).

    (3) Gegen den vom Landgericht gewählten Rohgewinnaufschlagsatz von 150 % ist ebenfalls nichts zu erinnern, zumal er deutlich unter dem jeweiligen jährlichen Mittelwert für Imbissbetriebe von 186 % im Jahr 2009 beziehungsweise 213 % in den Jahren 2010 und 2011 liegt und in den Urteilsgründen - insbesondere unter Verweis auf die sehr gute Lage des Imbissbetriebes - nachvollziehbar begründet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20).

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    (1) Dies gilt zunächst für die Strafrahmenwahl in den Fällen 2 und 8 der Urteilsgründe; hier ist die Strafkammer jeweils unzutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels ausgegangen, obwohl die Grenze des großen Ausmaßes der Steuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, die die Rechtsprechung bei 50.000 EUR zieht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 Rn. 32 ff.), nicht erreicht war und der Verkürzungsbetrag im Fall 2 nur bei 32.228 EUR und im Fall 8 bei 40.220 EUR lag.
  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Die "offiziell' nach außen aufgetretenen Inhaberinnen des Imbissbetriebs waren Steuerschuldnerinnen der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GewStG; vgl. BFH, Urteile vom 29. März 2007 - IV R 55/05 Rn. 15, BFHE 217, 103, 205 und vom 13. Mai 1998 - VIII R 81/96 Rn. 34 mN; Madauß, NZWiSt 2013, 332, 336).
  • BFH, 16.03.2000 - V R 44/99

    Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Umsatzsteuerschuldner nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG sind bei den bar abgewickelten Lebensmittelumsätzen die Angeklagten D. und F. S., weil sie nach außen "formell' die Betriebsinhaberschaft innehatten (sogenannte "Laden-Rechtsprechung'; vgl. BFH, Urteile vom 16. März 2000 - V R 44/99 Rn. 15, BFHE 191, 97, 100 und vom 9. April 1970 - V R 80/66 Rn. 9, BFHE 98, 564, 565 f.; Beschluss vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 20).
  • BFH, 12.11.2019 - V B 44/18

    Zum Begründungerfordernis des § 119 Nr. 6 FGO

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    aa) Gegen wen als Unternehmer eines Gewerbebetriebs Umsatzsteuer festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1 UStG), ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, wer in ertragsteuerlicher Hinsicht das Gewerbe führt und damit zur Gewerbe- und Einkommensteuer zu veranlagen ist (BFH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - V B 44/18 Rn. 3 und vom 20. Februar 2004 - V B 152/03 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BFH, 10.12.2009 - X B 106/09

    Strohmannverhältnis

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Nach diesen Grundsätzen ist regelmäßig von einer Mitunternehmerschaft zwischen dem das Einzelunternehmen faktisch Beherrschenden und den eingesetzten Strohleuten auszugehen, die auf Rechnung des Hintermanns den Betrieb führen, weil deren Vertretungsmacht unbeschränkt ist (Mitunternehmerinitiative; BGH aaO Rn. 16) bzw. weil diese das Risiko der vollen persönlichen Haftung im Außenverhältnis tragen (Mitunternehmerrisiko; BFH, Urteil vom 4. November 2004 - III R 21/02 Rn. 17, 25, BFHE 207, 321, 325, 327; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - X B 106/09 Rn. 4 f.; Madauß, NZWiSt 2013, 332, 334).
  • BFH, 02.01.2018 - XI B 81/17

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte in Strohmann-Fällen

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Umsatzsteuerschuldner nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG sind bei den bar abgewickelten Lebensmittelumsätzen die Angeklagten D. und F. S., weil sie nach außen "formell' die Betriebsinhaberschaft innehatten (sogenannte "Laden-Rechtsprechung'; vgl. BFH, Urteile vom 16. März 2000 - V R 44/99 Rn. 15, BFHE 191, 97, 100 und vom 9. April 1970 - V R 80/66 Rn. 9, BFHE 98, 564, 565 f.; Beschluss vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 20).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20
    Im Gegenteil hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass im gesamten Tatzeitraum der Angeklagte V. S. tatsächlich den Imbissbetrieb beherrschte sowie die Angeklagten D. und F. S. eher als von ihm eingesetzte "Strohfrauen' einzuordnen sind (vgl. zur faktischen Unternehmensbeherrschung bei Einzelunternehmen BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 83 mwN).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

  • BFH, 20.02.2004 - V B 152/03

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte an den Betreiber nach § 15a GewO

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 55/05

    Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG -

  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 21/04

    Voraussetzungen für die Stellung als (Mit-)Unternehmer; offene und verdeckte

  • BFH, 09.04.1970 - V R 80/66

    Verkäufe im eigenen Laden - Ladenrechtsprechung - Ladeninhaber - Art des Betriebs

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23

    Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Steuerhinterziehung durch

    Da mit Ausnahme der Gewinne aus den fünf Gesellschaften jegliche Parameter zur Berechnung der Einkommensteuer fehlen, kann der Senat nicht sicher annehmen, dass der Angeklagte für diese beiden Veranlagungszeiträume jeweils mehr als 50.000 EUR an Einkommensteuer verkürzte; diese Betragsgrenze ist über das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 Rn. 32 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 StR 6/20 Rn. 30; st. Rspr.) für die besondere Verjährungsvorschrift des § 376 Abs. 1 AO maßgeblich.
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Für die Abschöpfung im Vermögen des Angeklagten Bu. kommt es nicht darauf an, ob im Außenverhältnis zum Fiskus allein der Angeklagte He. aufgrund seiner ?offiziellen? Inhaberschaft der Einzelfirma Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 6/20 Rn. 17 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 16; je mwN) und Umsatzsteuerschuldner war.
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Seine Tochter trat als Einzelkauffrau nach außen auf und schloss im eigenen Namen die Verträge ab; damit war sie Umsatzsteuerschuldnerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 StR 6/20 Rn. 17 mwN).
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