Rechtsprechung
BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § ... 3 ZPO, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a GKG, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, § 49a Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
- Wolters Kluwer
Bemessung der Beschwer bei Abweisung der Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts
- rewis.io
- mietrechtsiegen.de
Streit um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts - Wert der Beschwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Bemessung der Beschwer bei Abweisung der Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streit um Sondernutzungsrecht: Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren?
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 07.12.2021 - 33 C 3009/20
- LG Frankfurt/Main, 07.11.2022 - 9 S 3/22
- BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht; …
Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach neuem Recht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, juris Rn. 3). - BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22
Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich …
Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
Allerdings ist die durch § 47 Abs. 2 GKG gezogene Grenze nicht anhand des festgesetzten Werts, sondern anhand materieller Kriterien zu bestimmen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Februar 2023 - V ZR 152/22, NZM 2023, 421 Rn. 29). - BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des …
Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2).
- BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21
In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem …
- BGH, 20.02.2020 - V ZR 167/19
Bemessen des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen …
Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
Dies gilt aber nur dann, wenn die Partei die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, WuM 2020, 308 Rn. 6 mwN). - BGH, 06.12.2018 - V ZR 338/17
Gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen …
Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
Streiten die Parteien - wie hier - um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts, bemisst sich die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts abgewiesen worden ist, nach der Wertsteigerung, die sein Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 338/17, WuM 2019, 157 Rn. 3). - BGH, 26.01.2023 - V ZR 40/22
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Bemessung des …
Auszug aus BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - V ZR 40/22, juris Rn. 6).