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   BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09   

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https://dejure.org/2009,6630
BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09 (https://dejure.org/2009,6630)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 StR 373/09 (https://dejure.org/2009,6630)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 373/09 (https://dejure.org/2009,6630)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 81f Abs. 1 SPO; § 81g Abs. 3 StPO; § 244 Abs. 2 StPO
    Verwertung einer freiwillig abgegebenen Speichelprobe (fehlende Schriftform; Widerspruch gegen die Verwertung; Dispositionsfreiheit des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit der aus der Speichelprobe eines Angeklagten gewonnenen DNA bei fehlender Schriftform der Einwilligung in die Entnahme

  • Judicialis

    StPO § 81f Abs. 1; ; StPO § 81g Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81f Abs. 1; StPO § 81g Abs. 3 S. 1, 2
    Verwertbarkeit der aus der Speichelprobe eines Angeklagten gewonnenen DNA bei fehlender Schriftform der Einwilligung in die Entnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 157
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09
    Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die rechtzeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007, 3686, 3688).

    Bei der hier nach Belehrung freiwillig abgegebenen Speichelprobe liegt die Annahme eines Grundes, an der rechtzeitigen Erhebung eines Widerspruchs gehindert gewesen zu sein, völlig fern (vgl. BGHSt 52, 38, 43 f.).

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09
    Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die rechtzeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007, 3686, 3688).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09
    Die gegen die Verwertung einer aus einer Speichelprobe des Angeklagten gewonnenen DNA gerichtete Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt hat, die rechtzeitige Erhebung des erforderlichen Verwertungswiderspruchs darzulegen (vgl. BGHSt 38, 214; 51, 144, 147 f.; 52, 38, 41; Mosbacher NJW 2007, 3686, 3688).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09
    Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es bei dem hier in Frage stehenden höchstpersönlichen Rechtsgut der Dispositionsfreiheit des Angeklagten zu überantworten, ob er von seinem geäußerten Willen abrückt und gegebenenfalls durch Erklärung eines Verwertungswiderspruchs eine weitere rechtliche Klärung der Verwertbarkeit erstrebt (vgl. Graalmann-Scheerer in FS Peter Rieß S. 153, 161; vgl. auch BGHSt 51, 285, 296 f.).
  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10

    Revision im Strafverfahren: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von §§ 136 Abs. 2 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH, Beschl. v. 09.11.2005 - 1 StR 447/05, zit. n. juris Rdnr. 13; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 373/09 -, zit. n. juris).
  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels richterlicher Durchsuchungsanordnung: Senat, Beschl. 2 OLG 3 Ss 166/14 v. 12.01.2015; für die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO: Senat, Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 4; Beschl. 2 Ss 146/12 v. 07.12.2012; für die Verletzung von §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH NJW 1992, 1463; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH NStZ 2010, 157; für die Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung: BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11).
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