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BGH, 16.03.2011 - 2 StR 671/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 316d EGStGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 31 BtMG nF; § 46b StGB; Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EU-Grundrechtecharta
Aufklärungshilfe und Meistbegünstigungsprinzip (Kronzeugenregelung; Anwendung auf nach dem 1.9.2009 eröffnete Hauptverfahren) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Erfolgte Aufklärungshilfe von Angeklagten vor der Eröffnung des Hauptverfahrens stellt einen Strafmilderungsgrund im Betäubungsmittelstrafrecht dar
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 31; StGB § 49 Abs. 1
Erfolgte Aufklärungshilfe von Angeklagten vor der Eröffnung des Hauptverfahrens als Strafmilderungsgrund im Betäubungsmittelstrafrecht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung …
Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 2 StR 671/10
Statt des ansonsten von der Strafkammer wegen der Annahme minder schwerer Fälle zugrunde gelegten Strafrahmens von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ergibt sich bei Milderung nach § 31 BtMG n.F., § 49 Abs. 1 StGB in den Fällen des § 29a Abs. 2 BtMG und des § 30a Abs. 3 BtMG (in der bis zum 22. Juli 2009 gültigen Fassung) ein Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe, sofern die Sperrwirkung der §§ 30 Abs. 1, 29a Abs. 1 BtMG nicht entgegensteht (BGH NStZ 2003, 440). - BGH, 18.03.2010 - 3 StR 65/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe; …
Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 2 StR 671/10
Die Frage, welches Recht auf dieses Verfahren anwendbar ist, richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Regeln (BGH NStZ 2010, 523, 524), nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in seiner Gesamtheit keine für die Angeklagten günstigere Regelung darstellt, § 2 Abs. 3 StGB.
- BGH, 28.12.2011 - 2 StR 352/11
Aufklärungshilfe (Erörterungsmangel; milderes Gesetz; …
Die Frage, welches Recht auf dieses Verfahren anwendbar ist, bestimmt sich aber nach den allgemeinen Regeln (BGH NStZ 2010, 523, 524), nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 StR 671/10).