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   BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 240/02   

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https://dejure.org/2003,130
BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 240/02 (https://dejure.org/2003,130)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2003 - VIII ZR 240/02 (https://dejure.org/2003,130)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 (https://dejure.org/2003,130)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10; BGB § 573 c Abs. 4
    Übergangsrecht für mietvertragliche Kündigungsfrist: "Vertragliche Vereinbarung" auch bei wörtlicher Wiedergabe des alten Gesetzes-wortlautes

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kündigungsfrist bei Altverträgen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortgeltung vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes; Wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen in vor dem 1.September 2001 abgeschlossenen Wohnungsmietverträgen; Individual- oder ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigungsfristen - Mietvertrag vor Mietrechtsreform

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kündigungsfrist bei Altverträgen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weitergeltung von vor der Mietrechtsreform formularmäßig vereinbarten (längeren) Kündigungsfristen

  • Judicialis

    BGB § 573 c Abs. 4; ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573c Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
    Kündigungsfrist bei Abschluß eines Mietvertrages vor dem 1.9.2001

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigungsfristen in Altmietverträgen gelten trotz Mietrechtsreform

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Verkürzung der Kündigungsfrist für Mieter für vor dem 1. 9. 2001 abgeschlossenen Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Fortgeltung von Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Fortgeltung von Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform.

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortgeltung von Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem Inkrafttreten ...

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Weitergeltung von vor dem 01.09.2001 vereinbarten Kündigungsfristen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Fortgeltung von Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Neue Kündigungsfristen gelten nicht für Altmietverträge

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Alte vertragliche Fristenregelungen bleiben wirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beendigung des Mietverhältnisses (RiBGH a.D. Dr. Dietrich Beyer; ZJS 2009, 29)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsfristen alter Wohnraum-Mietverträge bleiben gültig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsfristen in Altmietverträgen gelten trotz Mietrechtsreform! (IBR 2003, 455)

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 178
  • NJW 2003, 2739
  • ZIP 2003, 1547
  • MDR 2003, 1106 (Ls.)
  • NZM 2003, 711
  • ZMR 2003, 655
  • WM 2003, 2145
  • DB 2003, 2773 (Ls.)
  • JR 2004, 149
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 19.07.2002 - 311 S 53/02

    Kündigungsfrist für Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 240/02
    Das Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in NJW 2002, 3035):.
  • KG, 22.01.1998 - 8 REMiet 6765/97

    Altes Recht der neuen Bundesländer; Kündigungsfrist

    Auszug aus BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 240/02
    Dies gilt nicht nur, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung abweichen, sondern jedenfalls auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die bei Vertragsschluß geltende, teilweise dispositive gesetzliche Regelung der Fristen für eine ordentliche Kündigung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben und dadurch in den Parteiwillen aufnehmen (arg. § 307 Abs. 3 BGB, früher § 8 AGBGB; vgl. auch KG, WuM 1998, 149 zu einer formularvertraglichen Vereinbarung der - zwingenden - gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 120 Abs. 2 ZGB DDR).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger einen von der Beklagten gestellten, geeigneten und zumutbaren Nachmieter trotz eines berechtigten Interesses der Beklagten an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses abgelehnt hätte und aus diesem Grunde seinen Anspruch auf Zahlung der Miete verloren haben könnte (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448, unter II 1 c; Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - VIII ZR 244/02, NJW 2003, 1246, unter II A 1; BGHZ 155, 178, 189; OLG Hamm WuM 1995, 577; OLG Karlsruhe WuM 1981, 173; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Nach § 542 Rdnr. 10 ff., 34).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

    Wie der vorliegende Fall zeigt, können durch eine Weitervermietung - auch nach Stellung eines Nachmieters durch den Mieter (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, unter II 3 c bb, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - die finanziellen Folgen für den Mieter im Falle einer vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung im Regelfall abgemildert werden.
  • BGH, 27.04.2022 - VIII ZR 304/21

    Auslegung eines Mietvertrags mit mehreren eine Wohngemeinschaft bildenden

    a) Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein Mieter, der sich vorzeitig aus seinem Mietverhältnis lösen will, seine Entlassung aus dem Mietverhältnis im Einzelfall dann verlangen kann, wenn er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellt und ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 23; vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 28; vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739 unter 3 c bb; vom 22. Januar 2003 - VIII ZR 244/02, NJW 2003, 1246 unter II 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 197/88, NJW-RR 1990, 432 unter 3 c aa [zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Nichtvornahme eines Deckungsgeschäfts durch einen Kreditgeber]).
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 155/04

    Wirksamkeit einer langen Kündigungsfrist in Altfällen

    (a) Durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, daß vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben (Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 77; vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 83; Senatsurteil BGHZ 155, 178, 185).

    Der durch diesen Gesetzentwurf beabsichtigten Aufhebung des Bestandsschutzes für bestimmte formularvertragliche Vereinbarungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 178; Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447) bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bereits aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer Kraft getreten ist.

  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

    Es hat den Mietvertrag zutreffend und von der Revision unangegriffen dahin ausgelegt, dass seine Bestimmungen keine vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen enthalten - die gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB fortgelten könnten -, weil sie nur auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen und den Gesetzestext nicht wiedergeben, so dass hierdurch kein von der gesetzlichen Regelung losgelöster vertraglicher Geltungsgrund geschaffen wurde (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 178, 183).
  • BGH, 10.03.2004 - VIII ZR 64/03

    Kündigungsfrist bei einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag

    § 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben (im Anschluß an BGHZ 155, 178).

    Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Vertragsbestimmungen, nach denen für das Mietverhältnis die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, enthalten eine die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 178, 182 f. bestimmt).

    Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II).

    Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003, aaO).

  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 134/05

    Rechtsnatur der Bezugnahme auf die gesetzlichen Kündigungsfristen in einem vor

    aa) Zwar werden nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 155, 178) auch Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, von der bestandsschützenden Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 (a.F.) EGBGB (jetzt Abs. 10 Satz 1) erfasst.

    (1) Wie dargetan, setzt eine vertragliche Vereinbarung über die Einhaltung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen voraus, dass diese in den Parteiwillen aufgenommen werden und sie hierdurch einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 178, 183; Urteile vom 10. März 2004, aaO).

  • BGH, 10.03.2004 - VIII ZR 34/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Kündigungsfristen in einem vor dem 1.9.2001

    Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Vertragsbestimmungen, nach denen für das Mietverhältnis die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, enthalten eine die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 178, 182 f. bestimmt).

    Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II).

    Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003, aaO, sowie Senatsurteil vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII ZR 64/03).

  • LG Leipzig, 08.12.2004 - 1 S 5678/04

    Höhe des Mietzinses bei Vereinbarung einer Staffelmiete; Kündigungsfristen bei

    Diese gelten zwar als vertraglich vereinbarte Fristen nach Art. 229§ 3 Abs. 10 EGBGB im Rahmen der Einführung des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts weiter, wie der BGH NJW 2003, 2739 entschieden hat und wie dies auch zuvor schon vom Land Gericht Leipzig vertreten worden war (ZMR 2003, 191).

    Dies belegt schön die Regelung in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB; Ungeachtet dessen, ob diese Norm (wie der Gesetzgeber wollte) nur die tatsächlich und individuell vereinbarten Kündigungsfristen erfassen sollte oder (so der BGH in WuM 2003, 505) ob sie alle, also auch die formularmäßig vereinbarten Kündigungsfristen in Altmietverträgen umfasste, stand der Gesetzgeber Ende 2001 vor der Frage der Überleitung von Dauerschuldverhältnissen unter die Geltung des BGB nach der Schuldrechtsmodernisierung.

    Wollte aber der Gesetzgeber für Mietvertragsregelungen wie die hier vorliegende schon bei der Überleitung des Mietrechts zum 01.09.2001 ausweislich der Begründung zu Art. 229§ 3 Abs. 10 EGBGB keine Ausnahme von der Geltung des§ 573 c Abs. 4 EGBGB, sondern folgt diese nur aus der Rechtsprechung des BGH WuM 2003, 505, dann kann ganz sicher nicht der Wille des Gesetzgebers dahingehend angenommen werden, dass er (abweichend von seinem Willen zu Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, der im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck kam) mit einem nunmehr eindeutigen Gesetzeswortlaut die damals schon zu erfassenden Sachverhalte formularmäßig niedergelegter Kündigungsfristen entsprechend§ 565 Abs. 2 BGB a.F. weiterhin ausgeklammert wissen wollte.

    Der BGH hat in WuM 2003, 505 ausgeführt, dass der Rechtsausschuss eine sachlich unzutreffende und die Rechtsanwendung nicht bindende Auffassung über die Bedeutung der Formulierung, durch Vertrag vereinbart' geäußert habe.

  • ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12 28 Ca 19455/12

    Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich

    Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt"; OLG Karlsruhe 25.3.1981 - 3 REMiet 2/81 - OLGZ 1981, 354 = NJW 1981, 1741 = WuM 1981, 173 [Leitsatz]: "Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt"; s. aus neuerer Zeit auch BGH 18.6.2003 - VIII ZR 240/02 - BGHZ 155, 178 = NJW 2003, 2379 [II.3 c, bb.

    Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt"; OLG Karlsruhe 25.3.1981 - 3 REMiet 2/81 - OLGZ 1981, 354 = NJW 1981, 1741 = WuM 1981, 173 [Leitsatz]: "Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt"; s. aus neuerer Zeit auch BGH 18.6.2003 - VIII ZR 240/02 - BGHZ 155, 178 = NJW 2003, 2379 [II.3 c, bb.

    Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt"; OLG Karlsruhe 25.3.1981 - 3 REMiet 2/81 - OLGZ 1981, 354 = NJW 1981, 1741 = WuM 1981, 173 [Leitsatz]: "Der Vermieter ist nur dann verpflichtet, den Mieter, der ihm einen geeigneten Nachmieter stellt, vorzeitig aus dem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag zu entlassen, wenn das berechtigte Interesse des Mieters an der Aufhebung dasjenige des Vermieters am Bestand des Vertrages ganz erheblich überragt"; s. aus neuerer Zeit auch BGH 18.6.2003 - VIII ZR 240/02 - BGHZ 155, 178 = NJW 2003, 2379 [II.3 c, bb.

  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 316/03

    Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters im Zusammenhang mit einer

  • LG Duisburg, 31.08.2004 - 13 S 190/04

    Bestandsschutz der Kündigungsklauseln in Altmietverträgen; Behandlung von

  • BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 324/02

    Kündigungsfrist bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 1.9.2001

  • BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 31/03

    Kündigungsfrist bei mehr als zehn Jahre bestehenden Mietverträgen

  • BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 339/02

    Kündigungsfrist bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 1.9.2001

  • BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 355/02

    Kündigungsfrist bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 1.9.2001

  • AG Villingen-Schwenningen, 08.06.2004 - 7 C 635/03

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der neuen Kündigungsfristen auf Alt-Mietverträge

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2005 - 24 W 33/05

    Bestimmung des Streitwertes für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der

  • AG Berlin-Lichtenberg, 21.06.2007 - 10 C 69/07

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der durch sinngemäße Wiedergabe

  • ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12

    Abmahnung vor fristloser Eigenkündigung

  • LG Kiel, 09.06.2005 - 1 S 274/04

    Altmietvertrag: Weitergeltung der vertraglich vereinbarten Fristsetzung mit

  • LG Hildesheim, 04.06.2004 - 7 S 72/04

    Rüge einer schwer wiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts;

  • OLG Rostock, 21.11.2003 - 3 U 208/03

    Berufung gegen ein Urteil, das ein prozesswidrig erlassenes Versäumnisurteil

  • AG Berlin-Neukölln, 06.03.2019 - 13 C 606/18

    Zahlungsrückstand Mieter - Verpflichtung zur Räumung Mietwohnung

  • LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 104/05

    Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von

  • LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03

    Überprüfung des Bestandes einer einstweiligen Verfügung; Das Buch "Hinter den

  • LG Berlin, 19.08.2003 - 63 S 21/03
  • AG Heilbronn, 04.08.2004 - 7 C 1928/04

    Wohnraummiete: Geltung vertraglich vereinbarter längerer Kündigungsfristen nach

  • LG Osnabrück, 19.11.2004 - 12 S 515/04

    Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen; Anzuwendende Kündigungsfristen

  • AG Osnabrück, 29.06.2004 - 48 C 161/03

    "Vereinbarung" von Kündigungsfristen durch Formularklauseln; Geltung von Art. 229

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