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   BGH, 18.12.2014 - III ZR 125/14   

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https://dejure.org/2014,44599
BGH, 18.12.2014 - III ZR 125/14 (https://dejure.org/2014,44599)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - III ZR 125/14 (https://dejure.org/2014,44599)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - III ZR 125/14 (https://dejure.org/2014,44599)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 Nr 8 Alt 2 BNotO, § 839 BGB, Art 34 GG
    Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Notaraufsicht: Haftung eines Bundeslandes wegen unterlassener Einleitung bzw. fehlerhafte Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens wegen der Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der ...

  • IWW

    § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Notars i.R.e. Notaraufsicht

  • rewis.io

    Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzungen im Rahmen der Notaraufsicht: Haftung eines Bundeslandes wegen unterlassener Einleitung bzw. fehlerhafte Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens wegen der Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Notars i.R.e. Notaraufsicht

  • rechtsportal.de

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Notars i.R.e. Notaraufsicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückweisung eines erheblichen Beweisangebots

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtspflichtverletzung in der Notaraufsicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - III ZR 125/14
    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht vorliegen kann, wenn ein auf die Amtsenthebung des Notars gerichtetes Verfahren nicht eingeleitet und nicht sachgerecht durchgeführt wird, etwa weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden und die Behörde bei Ausübung der Dienstaufsicht oder sonstwie eine durch bestimmte und nachprüfbare Tatsachen belegte Kenntnis solcher belastender Umstände erhält, die bei pflichtgemäßer Würdigung Anlass zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens geben (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 204/96, BGHZ 135, 354, 358).

    b) Sollte der Klägerin nicht der Nachweis gelingen, dass die Notaraufsichtsbehörde von den gegen den Notar ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, so genügte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein der Umstand, dass die den Notar betreffenden Vorgänge entgegen den Vorgaben der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen den Notaraufsichtsbehörden nicht mitgeteilt wurden, nach den vom Senat in dem Urteil vom 15. Mai 1997 (III ZR 204/96, BGHZ 135, 354) aufgestellten Kriterien nicht, eine Amtshaftung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin zu begründen.

  • BGH, 21.10.2014 - VIII ZR 34/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - III ZR 125/14
    Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, WuM 2014, 741 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 121/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Unschlüssigkeit von

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - III ZR 125/14
    Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2).
  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 17/13

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - III ZR 125/14
    Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. st. Rspr. BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ [Brfg] 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 3 f mwN).
  • BGH, 07.06.2018 - III ZR 210/17

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 125/14, juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15, juris, Rn. 6; jeweils mwN) oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, VersR 2017, 1164 Rn. 8; Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - III ZR 429/16, juris Rn. 7).
  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - III ZR 210/17, Rn. 4; Beschluss vom 18.12.2014 - III ZR 125/14, Rn. 11; Urteil vom 23.06.2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - VI ZR 565/15, Rn. 6; jeweils mwN).
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