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   BGH, 19.11.2008 - XII ZR 51/08   

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https://dejure.org/2008,2538
BGH, 19.11.2008 - XII ZR 51/08 (https://dejure.org/2008,2538)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2008 - XII ZR 51/08 (https://dejure.org/2008,2538)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 (https://dejure.org/2008,2538)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1581, 1603
    Auch gegenüber Betreuungsunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen ein höherer Selbstbehalt als gegenüber minderjährigen Kindern verbleiben (wenngleich weniger als der angemessene Selbstbehalt)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt

  • Judicialis

    BGB § 1581; ; BGB § 1603; ; BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1609 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Verbleiben von Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Selbstbehalt bei "fiktiven Einkünften"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erhöhung des Selbstbehalts gegenüber Ehegattenunterhalt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Ehegattenunterhalt - Bemessung des Selbstbehalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 675
  • MDR 2009, 327
  • FamRZ 2009, 311
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZR 51/08
    Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684) .

    Selbst wenn für diese Zeit - entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - nicht lediglich der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Senats ein Selbstbehalt berücksichtigt würde, der mit 935 EUR monatlich zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 770 EUR (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (zum Ehegattenselbstbehalt vgl. Senatsurteilevom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684) , verbliebe gleichwohl eine Verteilungsmasse für die ursprünglich noch gleichrangigen Unterhaltsansprüche in Höhe von (1.113 EUR - 935 EUR =) 178 EUR.

    Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684) .

  • BGH, 19.11.2008 - XII ZR 129/06

    Entfallen des Unterhaltsanspruchs als subsidiäre Sozialleistung wegen Beziehens

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZR 51/08
    Stattdessen waren diese Unterhaltsansprüche der Klägerin im Wege einer Mangelfallberechnung zu ermitteln (vgl.Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - zur Veröffentlichung bestimmt [zum Trennungsunterhalt]).

    Selbst wenn für diese Zeit - entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - nicht lediglich der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Senats ein Selbstbehalt berücksichtigt würde, der mit 935 EUR monatlich zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 770 EUR (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (zum Ehegattenselbstbehalt vgl. Senatsurteilevom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684) , verbliebe gleichwohl eine Verteilungsmasse für die ursprünglich noch gleichrangigen Unterhaltsansprüche in Höhe von (1.113 EUR - 935 EUR =) 178 EUR.

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZR 51/08
    Dieser Betrag übersteigt jedenfalls die Summe der gegenwärtig vom Beklagten bezogenen Einkünfte aus Arbeitslosengeld I, das monatlich (31,09 EUR x 30 =) gerundet 933 EUR beträgt, und aus dem Wohngeld in Höhe von 35 EUR monatlich (vgl. insoweitSenatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 -FamRZ 2003, 860, 862) .
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZR 51/08
    Auch wenn dieser verfügbare Anteil des Einkommens nach der Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht(Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) im Verhältnis der Einsatzbeträge auf das minderjährige Kind und die Klägerin als geschiedene Ehefrau aufgeteilt wird, bleibt für diese Zeit eine Leistungsfähigkeit des Beklagten jedenfalls in Höhe des von der Klägerin beantragten monatlichen Unterhalts von 90 EUR.
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - XII ZR 51/08
    Weil er Beklagte nichts unternommen hat, um seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, ihn für die Zeit ab dem 8. September 2006 fiktiv so zu behandeln, als ob er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde (vgl.Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1045; vgl. auch Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 517).
  • BGH, 17.03.2010 - XII ZR 204/08

    Betreuungsunterhalt: Billigkeitsprüfung im Falle der Betreuung eines volljährigen

    Lediglich für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit sonstigen Einkünften geht ein Teil der Oberlandesgerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von einem regelmäßigen Selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern von zurzeit 770 EUR und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von zurzeit 1.100 EUR liegt und gegenwärtig 935 EUR beträgt (Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - FamRZ 2009, 307 Tz. 27 und vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ 2009, 311 Tz. 14).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Selbstbehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 685 ; vgl. auch Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - FamRZ 2009, 311, 313).
  • OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 UF 213/15

    Fiktives Arbeitseinkommen bei ungelerntem Unterhaltsschuldner

    Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 1977, 1978 Rn 17; BGH, FamRZ 2014, 1992, 1994 Rn 18; BGH, FamRZ 2014, 637, 638 Rn 9; BGH, FamRZ 2013, 1378, 1379 Rn 17f; BGH, FamRZ 2011, 1041, 1043 Rn 29ff; BGH, FamRZ 2009, 311, 313 Rn 20).
  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07

    Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung

    Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt muss dem Beklagten deswegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderjährigen Kindes nicht unerheblich übersteigt (Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Nach § 59 Abs. 1 EheG ist dessen eigener angemessener Unterhalt (vgl Senatsurteil vom 23.5.2006, B 13 RJ 4/05 R, juris RdNr 24; BGH vom 15.3.2006, XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351; BGH vom 19.11.2008, XII ZR 51/08, FamRZ 2009, 311; jeweils zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts) und sind seine sonstigen Verpflichtungen, hier insbesondere seine Unterhaltspflichten der Beigeladenen als seiner neuen Ehegattin zu berücksichtigen.
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