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   BGH, 20.03.2014 - 2 StR 27/14   

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BGH, 20.03.2014 - 2 StR 27/14 (https://dejure.org/2014,6968)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 StR 27/14 (https://dejure.org/2014,6968)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14 (https://dejure.org/2014,6968)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - 2 StR 27/14
    Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB auch im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles gebietet, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (BGH, StraFo 2012, 24; NStZ-RR 2012, 277; 308).
  • BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12

    Gefährliche Körperverletzung (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - 2 StR 27/14
    Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB auch im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles gebietet, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (BGH, StraFo 2012, 24; NStZ-RR 2012, 277; 308).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 325/23

    Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung; Voraussetzungen der ersten

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht geprüft hat, bei deren Vorliegen auch im Rahmen von § 224 StGB die Annahme eines minderschweren Falls regelmäßig geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16; Beschlüsse vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14; vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1653).
  • BGH, 09.04.2019 - 2 StR 24/19

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Berücksichtigung im Rahmen der gefährlichen

    Denn sein Vorliegen gebietet bereits für sich im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles, wenn nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, juris Rn. 5).
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