Rechtsprechung
BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 5
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 14 Nr 5 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 5 AufenthG
Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr - IWW
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 48 AufenthG, § 15 AsylG, § 3 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG
- Wolters Kluwer
Gewaltanwendung des Ausländers als konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr wegen der Abschiebung i.R.d. Anordnung der Sicherungshaft
- rewis.io
Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 5
Gewaltanwendung des Ausländers als konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr wegen der Abschiebung i.R.d. Anordnung der Sicherungshaft - rechtsportal.de
Gewaltanwendung des Ausländers als konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr wegen der Abschiebung i.R.d. Anordnung der Sicherungshaft
- datenbank.nwb.de
Abschiebungshaftsache: Konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 24.06.2016 - 150A XIV (B) 35/16
- LG Düsseldorf, 08.12.2016 - 25 T 523/16
- BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17
Papierfundstellen
- NVwZ 2018, 352 (Ls.)
- FGPrax 2017, 279
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.10.2016 - V ZB 13/16
Rechtmäßigkeit des Haftgrunds der Fluchtgefahr bei einem Asylbewerber
Auszug aus BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17
Zudem tragen die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen die Annahme dieses Haftgrundes (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 13/16, juris Rn. 4). - BGH, 26.01.2017 - V ZB 120/16
Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers
Auszug aus BGH, 20.07.2017 - V ZB 5/17
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen von der Ausländerbehörde nicht vor Augen geführt worden waren (zu diesem Erfordernis vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZB 120/16 juris, Rn. 5 mwN).
- AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20
Vermutung der Gefährlichkeit bei BtM-Handel im Rahmen der Haftbeantragung
Allerdings muss er zuvor auf die Anzeigepflicht des Ortswechsels und die Möglichkeit seiner sonst erfolgenden Inhaftierung (st. Rspr. BGH…, Beschluss vom 23.05.2019 - V ZB 236/17 - juris-Rn. 12; Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 5/17 - InfAuslR 2017, 449 - juris-Rn. 4) in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden sein (st. Rspr. BGH…, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14;… Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 178/14 - InfAuslR 2016, 234 - juris-Rn. 9).Dies kann zwar konkludent und insofern auch durch Gewaltanwendung geschehen (BGH, Beschluss vom 20.Juli 2017 - V ZB 5/17 - InfAuslR 2017, 449 - juris-Rn. 6).
- LG Würzburg, 11.03.2024 - 3 T 314/24
Anforderungen an eine Abschiebehafteinrichtung, hier: Abschiebehafteinrichtung H.
Eine verbale Äußerung ist hierfür nicht zwingend erforderlich (BGH, Beschluss vom 20.07.2017, - V ZB 5/17 -, Rn. 6, juris). - BGH, 26.04.2018 - V ZB 57/17
Anordnung einer Abschiebungshaft gegenüber eines albanischen Staatsangehörigen …
Jedenfalls auf der Grundlage dieses Sachverhalts liegt zwar nahe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag, der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG auch dann gegeben sein kann, wenn der Betroffene versucht, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 5/17, FGPrax 2017, 279 Nr. 6).
- BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 76/19
Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft
Eine solche - nicht notwendigerweise verbale - Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer - auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Äußerung - klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 5/17, InfAuslR 2017, 449 Rn. 6). - LG Bamberg, 09.08.2019 - 43 T 115/19
Abschiebungshaft
Es macht jedoch keinen Unterschied, ob der Betroffene mit Worten erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will, oder ob er durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will (BGH, Beschluss vom 20.07.2017 - V ZB 5/17). - AG Regensburg, 14.02.2020 - 211 XIV 29/20
Abschiebungshaft: Voraussetzungen einer Entziehungsabsicht als Haftgrund
Ein konkreter Anhaltspunkt hierfür kann sich aber nicht nur aus einer verbalen Äußerung ergeben, sondern kann auch dadurch begründet sein, dass der Ausländer durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will (BGH Beschluss vom 20.07.2017, Az. V ZB 5/17).