Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37483
BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13 (https://dejure.org/2013,37483)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - XII ZB 137/13 (https://dejure.org/2013,37483)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - XII ZB 137/13 (https://dejure.org/2013,37483)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,37483) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 111 Abs 3 FGG-RG, § 10 VersAusglG, § 11 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 48 Abs 2 Nr 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das Verfahren zwecks Bewirkung der Anwendung neuen Rechts; interne Teilung eines betrieblichen Anrechts bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGG-RG Art. 111; VersAusglG §§ 10, 11, 45, 48
    Nur einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem bis zum 31.08.2009 oder nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht; Stellen von übereinstimmenden Ruhensanträgen durch die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt mit dem ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das Verfahren zwecks Bewirkung der Anwendung neuen Rechts; interne Teilung eines betrieblichen Anrechts bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nur einheitlich entweder nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht oder nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht; Stellen von übereinstimmenden Ruhensanträgen durch die beteiligten Eheleute nach diesem Zeitpunkt mit dem ...

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das Verfahren zwecks Bewirkung der Anwendung neuen Rechts; interne Teilung eines betrieblichen Anrechts bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich in zwischenzeitlich ruhenden Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Flugsicherung im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - entweder nach neuem oder altem Recht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall bei ruhend gestelltem Verfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 463
  • MDR 2014, 162
  • FamRZ 2014, 280
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Der Senat hat auch für das seit 1. September 2009 geltende Recht bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 mwN).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10

    Interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1308 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Rechts sei das bei der DFS erworbene Anrecht intern zu teilen und im Übrigen festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Lebensversicherung nicht stattfinde.
  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 567/10

    Fortgesetztes Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht im

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Ruhen des Verfahrens in der Zeit nach dem 1. September 2009 durch Beschluss vom 1. Juli 2011 angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 8).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZB 74/11

    Gesetzesänderung zum Versorgungsausgleich: Anzuwendendes Recht nach

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Neben der internen Teilung des bei der DFS erworbenen Anrechts kann das vom Familiengericht nach früherem Recht durchgeführte Splitting gesetzlicher Rentenanwartschaften - auch wenn es für sich genommen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen ist - keinen Bestand haben (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - XII ZB 74/11 - FamRZ 2013, 615 Rn. 8).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZB 112/90

    Auslegung des Begriffs "Betriebszugehörigkeit" im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167).
  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 77/83

    Berücksichtigung von Zurechnungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13
    Unabhängig davon entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellte Zeiten, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmung oder Betriebsvereinbarung anerkannt werden, auch bei der jeweiligen ehezeitlichen Aufteilung eines Anrechts zu berücksichtigen sind, wenn sich solche Zeiten nicht nur auf die Erfüllung der Wartezeit oder den Eintritt der Unverfallbarkeit, sondern auch auf die Höhe der Versorgung auswirken (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 77/83 - FamRZ 1986, 337, 340 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167).
  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Diesen Beschluss hat der Senat durch seinen Beschluss vom 21. November 2013 (XII ZB 137/13 - FamRZ 2014, 280) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    Diese Grundsätze gelten weiterhin ungeachtet des Umstands, dass § 45 VersAusglG den Begriff der "gleichgestellten Zeiten" nicht wie früher in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich verwendet (Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 137/13 - FamRZ 2014, 280 Rn. 29 mwN).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

    Allerdings ist gegenüber der Auskunft vom 04.09.2012 klarzustellen, dass Grundlage der Auskunft nicht die Satzung der VBL in der Fassung der 17. Satzungsänderung, sondern in der Fassung der 20. Satzungsänderung (als neueste Rechtsgrundlage, vergl. BGH FamRZ 2014, 280-282, Rz. 31) ist, wobei die VBL am 06.04.2017 mitgeteilt hatte, dass diese Neufassungen keine Auswirkungen auf die Höhe des Ehezeitanteils bzw. des Ausgleichswertes haben.
  • OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10

    Anzuwendendes Recht bei Versorgungsausgleich bei Rechtswechsel im

    Auf die - vom Senat zugelassene - Rechtsbeschwerde der A1 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13, den Senatsbeschluss vom 07.02.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Angesichts der Änderung der Teilungsordnung während des laufenden Verfahrens mit dem Stand: 31. Juli 2017 (Anlage zum Schriftsatz vom 25.08.2017, Bl. 194 ff. d. A.) ist nunmehr für die interne Teilung dieser Stand maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013, XII ZB 137/13, FamRZ 2014, S. 280 ff., juris, Rn. 31).
  • BayObLG, 20.06.2023 - 101 W 34/23

    Ruhen des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    2 Z 56/87|LG Ravensburg; 03.07.1987; 3 S 121/87|OLG Düsseldorf; 20.10.1987; 10 W 124/87">NJW-RR 1988, 16 in einer Wohnungseigentumssache; inzident in einer Versorgungsausgleichssache: BGH, Beschluss vom 21. November 2013, XII ZB 137/13, NJW 2014, 463 Rn. 9 f.; vgl. auch Art. 111 Abs. 3 FGG-RG).
  • OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12

    Versorgungsausgleich: Geltung der Jahresfrist bei einer im Juli 2007 beurkundeten

    Für diese Rechtsauffassung spricht auch der nunmehr vom BGH für Übergangsfälle ausdrücklich aufgestellte Grundsatz, wonach das Gesetz eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem seit 1.9.2009 geltenden oder nach früherem Recht verlangt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 280).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2014 - 3 UF 87/12

    Wirksamkeit der Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Zeit bis zur

    Für diese Rechtsauffassung spricht auch der nunmehr vom BGH für Übergangsfälle ausdrücklich aufgestellte Grundsatz, wonach das Gesetz eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem seit 1.9.2009 geltenden oder nach früherem Recht verlangt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 280).
  • OLG Schleswig, 08.06.2020 - 15 UF 188/19

    Teilungsordnung: Anwendung der Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der

    Da der jüngere Rechtssatz dem älteren vorgeht, ist die Teilung nunmehr unter Anwendung der Teilungsordnung vom 1. März 2020 durchzuführen (vgl. BGH, FamRZ 2014, 280 a.E.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht