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   BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08   

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https://dejure.org/2009,2045
BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08 (https://dejure.org/2009,2045)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2009 - XII ZB 167/08 (https://dejure.org/2009,2045)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 (https://dejure.org/2009,2045)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht vor Streichung einer Frist im Fristenkalender im Rahmen der Ausgangskontrolle eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hohe Anforderungen an Ausgangskontrolle bei Notfristen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Rechtliche Ausgestaltung einer wirksamen und verlässlichen Ausgangskontrolle bei Postsendungen

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Streichung einer Frist im Fristenkalender erst nach verlässlicher Ausgangskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Rechtliche Ausgestaltung einer wirksamen und verlässlichen Ausgangskontrolle bei Postsendungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann darf Frist im Fristkalender gestrichen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sofortige Streichung im Fristenkalender

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 937
  • MDR 2009, 883
  • FamRZ 2009, 1130
  • VersR 2010, 964
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.1999 - XII ZB 158/99

    Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung beim Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08
    Eine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich voraus, dass die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden Tage - gestrichen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).

    Zum anderen erfüllt die allabendliche Kontrolle des Fristenbuchs ihren Zweck nicht mehr, wenn eine ungestrichen gebliebene Frist keinen Aufschluss darüber gibt, ob ein fristwahrender Schriftsatz noch gefertigt werden muss, oder ob er bereits zur Post gelangt ist, ohne dass die Frist sogleich gestrichen wurde ( Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 270/04

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08
    Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).
  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - XII ZB 167/08
    Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ( Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - EzFamR aktuell 1994, 81 ff.) ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss.
  • BGH, 18.05.2011 - IV ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung durch anwaltliche

    Ist das geschehen, so ist die Frist unverzüglich zu streichen (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, VersR 2010, 964 Rn. 15).
  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2003, aaO, unter II 2 d; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, NJW 2006, 2638, Tz. 5; vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937, Tz. 15).
  • BAG, 02.11.2010 - 5 AZR 456/10

    Wiedereinsetzung

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist schließlich am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - NJW-RR 2003, 1004 f.; 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - Rn. 15, NJW-RR 2009, 937) .
  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 16/22

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 15]).

    Hat der Rechtsanwalt mithin durch organisatorische Vorkehrungen nicht gewährleistet, dass eine Frist beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich gestrichen wird, liegt es nahe, dass eine ungestrichene Frist im Rahmen der Büroorganisation nicht ernst genommen wird und die generell angeordneten Maßnahmen der Ausgangskontrolle ihren Zweck nicht (mehr) erfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99, VersR 2000, 1563 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 18]).

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 528/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtenumfang des Rechtsanwalts bei der

    Wird er diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn seine Angestellten im Einzelfall die Fristen- oder die Ausgangskontrolle nicht oder nicht sorgfältig durchführen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - NJW-RR 2009, 937 Rn. 15).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 17/22
    Denn nur dann kann eine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie eindeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternommen werden muss (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 15]).

    Hat der Rechtsanwalt mithin durch organisatorische Vorkehrungen nicht gewährleistet, dass eine Frist beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich gestrichen wird, liegt es nahe, dass eine ungestrichene Frist im Rahmen der Büroorganisation nicht ernst genommen wird und die generell angeordneten Maßnahmen der Ausgangskontrolle ihren Zweck nicht (mehr) erfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99, VersR 2000, 1563 [juris Rn. 6]; BGH, NJW-RR 2009, 937 [juris Rn. 18]).

  • OLG Frankfurt, 16.06.2015 - 6 U 72/15

    Wiedereinsetzung: Anforderungen an wirksame Fristenkontrolle bei Telefaxschreiben

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - hierzu ein Fristenkalender geführt wird, muss gewährleistet sein, dass notierte Fristen erst gelöscht werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, d.h. der Schriftsatz fertiggestellt und die Versendung organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist (vgl. BGH MDR 2009, 883).
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