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   BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18   

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https://dejure.org/2021,14042
BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18 (https://dejure.org/2021,14042)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2021 - X ZB 1/18 (https://dejure.org/2021,14042)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - X ZB 1/18 (https://dejure.org/2021,14042)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG

  • Wolters Kluwer

    Patentstreitverfahren um ein System sowie ein Verfahren zum Gruppieren von Vorläufer- und Fragment-Ionen unter Verwendung von Chromatogrammen ausgewählter Ionen; Forsetzung des Einspruchsverfahrens nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen auch für ein nachfolgendes, ...

  • rewis.io

    Patenteinspruch: Rücknahme des Einspruchs bzw. der Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Streitpatents nach Patentwiderruf durch das Patentgericht - Gruppierungssystem

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 61 Abs. 1 S. 2; PatG § 73 ; PatG § 100
    A) Der in § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG normierte Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist, beansprucht auch für ein nachfolgendes, vom Patentinhaber eingeleitetes Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren Geltung. b) ...

  • rechtsportal.de

    PatG § 61 Abs. 1 S. 2; PatG § 73 ; PatG § 100
    Patentstreitverfahren um ein System sowie ein Verfahren zum Gruppieren von Vorläufer- und Fragment-Ionen unter Verwendung von Chromatogrammen ausgewählter Ionen; Forsetzung des Einspruchsverfahrens nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen auch für ein nachfolgendes, ...

  • datenbank.nwb.de

    Patenteinspruch: Rücknahme des Einspruchs bzw. der Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Streitpatents nach Patentwiderruf durch das Patentgericht - Gruppierungssystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1022
  • MDR 2021, 1023
  • GRUR 2021, 1052
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18
    Hieraus ergibt sich, dass ein zulässiger Einspruch zwar das Einspruchsverfahren einleitet, aber keine notwendige Grundlage des nachfolgenden Verfahrens bildet (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333, juris Rn. 16 - Aluminium-Trihydroxid).

    Deshalb darf das Beschwerdegericht - anders als das Patentamt (BGHZ 128, 280, juris Rn. 20 ff. - Aluminium-Trihydroxid) - nur Widerrufsgründe prüfen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Patentamt waren (BGHZ 128, 280, juris Rn. 42 ff. - Aluminium-Trihydroxid; BGHZ 212, 351 Rn. 29 - Ventileinrichtung) oder die der Einsprechende in der Beschwerdeinstanz in zulässiger Weise erstmals geltend macht (BGHZ 212, 351 Rn. 32 ff. - Ventileinrichtung).

    Die Vorschrift soll es dem Patentamt ermöglichen, unabhängig von der weiteren Verfahrensbeteiligung des Einsprechenden im Interesse der Öffentlichkeit zu prüfen, ob Gründe für den Widerruf des Patents vorliegen (BGHZ 128, 280, juris Rn. 37 - Aluminium-Trihydroxid).

  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18
    Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem Verfahren über eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er die Beschwerde zurücknimmt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk und Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass weder die Rücknahme des Einspruchs noch die Rücknahme einer vom Patentgericht schon beschiedenen Beschwerde gegen die Entscheidung des Patentamts durch den letzten noch am Verfahren beteiligten Einsprechenden und Beschwerdeführer die Wirkungslosigkeit oder Beendigung eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Die Rücknahme einer Beschwerde ist nach den im Zivilprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten Grundsätzen nur zulässig, solange die Entscheidung über die Beschwerde noch nicht ergangen ist (BGH, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

  • BGH, 29.04.1969 - X ZB 14/67

    Aufhebung eines Erteilungsbeschlusses des Patentamts - Versagung eines

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18
    Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem Verfahren über eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er die Beschwerde zurücknimmt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk und Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass weder die Rücknahme des Einspruchs noch die Rücknahme einer vom Patentgericht schon beschiedenen Beschwerde gegen die Entscheidung des Patentamts durch den letzten noch am Verfahren beteiligten Einsprechenden und Beschwerdeführer die Wirkungslosigkeit oder Beendigung eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Die Rücknahme einer Beschwerde ist nach den im Zivilprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten Grundsätzen nur zulässig, solange die Entscheidung über die Beschwerde noch nicht ergangen ist (BGH, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 12/77

    Anforderungen an die Anmeldung eines Patents - Voraussetzungen für eine mangelnde

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18
    Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem Verfahren über eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er die Beschwerde zurücknimmt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk und Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass weder die Rücknahme des Einspruchs noch die Rücknahme einer vom Patentgericht schon beschiedenen Beschwerde gegen die Entscheidung des Patentamts durch den letzten noch am Verfahren beteiligten Einsprechenden und Beschwerdeführer die Wirkungslosigkeit oder Beendigung eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; Beschluss vom 29. April 1969 - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

    Die Rücknahme einer Beschwerde ist nach den im Zivilprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannten Grundsätzen nur zulässig, solange die Entscheidung über die Beschwerde noch nicht ergangen ist (BGH, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel).

  • BGH, 08.11.2016 - X ZB 1/16

    Ventileinrichtung - Einspruchsbeschwerdeverfahren in Patentsachen: Prüfung neuer

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18
    (1) Anders als im Verfahren vor dem Patentamt liegt die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allerdings ausschließlich beim Beschwerdeführer (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 = GRUR 2017, 54 Rn. 23 - Ventileinrichtung).

    Deshalb darf das Beschwerdegericht - anders als das Patentamt (BGHZ 128, 280, juris Rn. 20 ff. - Aluminium-Trihydroxid) - nur Widerrufsgründe prüfen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Patentamt waren (BGHZ 128, 280, juris Rn. 42 ff. - Aluminium-Trihydroxid; BGHZ 212, 351 Rn. 29 - Ventileinrichtung) oder die der Einsprechende in der Beschwerdeinstanz in zulässiger Weise erstmals geltend macht (BGHZ 212, 351 Rn. 32 ff. - Ventileinrichtung).

  • BGH, 29.06.1982 - KVR 5/81

    Beschwerderücknahme im Kartellverwaltungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - X ZB 1/18
    Die Beschwerde stellt sich danach - anders als etwa eine Beschwerde in einer Kartellverwaltungssache (dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 1982 - KVR 5/81, BGHZ 84, 320 = GRUR 1982, 691, juris Rn. 10 - Anzeigenraum) - nicht als ein verfahrenseinleitender Akt nach dem Vorbild einer verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage dar, sondern als Rechtsbehelf gegen die nach Einlegung eines zulässigen Einspruchs von Amts wegen zu treffende Entscheidung des Patentamts.
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