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   BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17   

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https://dejure.org/2018,11786
BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17 (https://dejure.org/2018,11786)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - 1 StR 36/17 (https://dejure.org/2018,11786)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 1 StR 36/17 (https://dejure.org/2018,11786)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 5 Abs. 3 EMRK; § 120 StPO; § 112 StPO; 126 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot in Haftsachen: zulässige Dauer der Untersuchungshaft, eingeschränkte Geltung im Revisionsverfahren; Informationspflichten des Bundesgerichtshofs gegenüber den für die Haftkontrolle zuständigen Gerichten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 120 StPO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen eigenständig durch den Bundesgerichtshof (BGH) unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens; Mitteilung von Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch den Bundesgerichtshof

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StPO § 120
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120

  • rechtsportal.de

    Wahrung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen eigenständig durch den Bundesgerichtshof (BGH) unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens; Mitteilung von Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der BGH schlägt zum "kleinteiligen” Kammergericht zurück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen - und das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 63, 75
  • NJW 2018, 1984
  • NStZ 2018, 552
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672 f.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 und vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, StV 2009, 479, 480 jeweils mwN).

    Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 Rn. 23, StV 2009, 479, 481; Krauß in BeckOK, StPO, 29. Edition, 1.1.2018, § 120 Rn. 27; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 120 Rn. 8).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 222 und vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 jeweils mwN).

    Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 223).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 222 und vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 jeweils mwN).

    Jedoch können allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 mwN; Krauß aaO).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    (3) Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht vor, sodass auch eine überlange Verfahrensdauer, die nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung zu kompensieren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), nicht gegeben ist.
  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Dem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO als auch Art. 5 Abs. 3 EMRK (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 (Kudla ./. Polen), NJW 2001, 2694, 2696; Schädler/Jakobs in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., Art. 5 EMRK Rn. 33; Dörr in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl., Kap. 13 Rn. 59 mwN) der Untersuchungshaft spezifische Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist.
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672 f.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 und vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, StV 2009, 479, 480 jeweils mwN).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Wie der Bundesgerichtshof das Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht betreffend bereits mit Blick auf die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgeführt hat, ist einem Gericht grundsätzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, einen durch ein höherrangiges Gericht begangenen Verstoß der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzustellen und zu berücksichtigen, wenn nicht etwa dieses Gericht selbst entsprechende Hinweise gegeben hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01, NJW 2008, 307, 310 Rn. 34).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672 f.; vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 und vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, StV 2009, 479, 480 jeweils mwN).
  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - 1 StR 36/17
    Allerdings hat das Kammergericht in dem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 Ws 149 und 150/17 - 161 AR 263/17) die Haftbefehle gegen beide Angeklagte wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft aufgehoben.
  • KG, 31.08.2018 - 6 Ws 152/18

    Untersuchungshaft: Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer wegen

    Das Argument, mit der Verurteilung vergrößere sich auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 -, juris; BGH, NJW 2018, 1984), greift hier nicht.
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