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   BGH, 24.04.1986 - IX ZR 37/85   

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https://dejure.org/1986,1543
BGH, 24.04.1986 - IX ZR 37/85 (https://dejure.org/1986,1543)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1986 - IX ZR 37/85 (https://dejure.org/1986,1543)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1986 - IX ZR 37/85 (https://dejure.org/1986,1543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung für die Ausarbeitung eines Public Relations (PR) -Konzepts - Erfassung der Entwicklung eines Public-Relations-Konzepts vom abgeschlossenen Beratervertrag - Auslegung eines Beratervertrages durch das Gericht - Verkaufsförderung als Ziel der Maßnahmen aus einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157, § 675
    Auslegung eines Werbeagenturvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1106
  • MDR 1986, 929
  • GRUR 1986, 834
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - IX ZR 37/85
    Nach beiden Vorschriften setzt die Auslegung voraus, daß der maßgebliche Erklärungstatbestand zutreffend erfaßt wird, wenn - wie hier - ein übereinstimmender Parteiwille nicht festgestellt ist, der ohne Rücksicht auf den objektiven Erklärungsinhalt für die Auslegung verbindlich wäre (vgl. dazu BGHZ 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82] = WM 1984, 91).
  • BGH, 26.04.1978 - VIII ZR 236/76

    Baukostenzuschuß des Untermieters an den Untervermieter

    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - IX ZR 37/85
    Nach beiden Vorschriften setzt die Auslegung voraus, daß der maßgebliche Erklärungstatbestand zutreffend erfaßt wird, wenn - wie hier - ein übereinstimmender Parteiwille nicht festgestellt ist, der ohne Rücksicht auf den objektiven Erklärungsinhalt für die Auslegung verbindlich wäre (vgl. dazu BGHZ 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82] = WM 1984, 91).
  • LAG Hamm, 10.10.2000 - 6 Sa 2591/98

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

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  • OLG Nürnberg, 24.01.1990 - 9 U 2491/89

    Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches nach § 985 BGB; Kontoinhaber und

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  • BFH, 24.09.1987 - V R 105/77

    1. Zum Begriff "Werbung" 2. Zum Begriff "Anteil an Gesellschaften"

    So hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, bei der Werbung - wie bei der Verkaufsförderung und bei der Förderung der Public Relations - handele es sich um Marketinginstrumente (vgl. Kösting in Tietz, a.a.O., Stichwort "Marketing", Spalte 1.238), denen die Absicht gemeinsam sei, die Einstellung der Öffentlichkeit oder bestimmter Zielgruppen zugunsten des Unternehmers oder seiner Produkte zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 24. April 1986 IX ZR 37/85, Der Betrieb - DB - 1986, 1714; vgl. auch Baur, Investmentgesetze, Kommentar zum Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und zum Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile, 1970, § 1 Auslandsinvestmentgesetz, Anm. 3).
  • KG, 09.06.1987 - 5 U 6153/85

    Unbefugte Verwertung von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen zu

    Dies gilt insbesondere für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1986 - IX ZR 37/85 - OLG Oldenburg, abgedr.
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