Rechtsprechung
BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1004 BGB, § 1 GewSchG, Art 13 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG
Gewaltschutzmaßnahmen: Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer Nachbarwohnung eines Mehrparteienhauses lebenden Ehegatten - ra-skwar.de
Gewaltschutz - Wohnungsaufgabe
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Effektiver Gewaltschutz durch erzwungene Wohnungsaufgabe; Ehegatten-Stalking
- rabüro.de
Zur Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer Nachbarwohnung eines Mehrparteienhauses lebenden gewalttätigen Ehegatten
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewSchG § 1; BGB § 1004
Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beck-blog (Kurzinformation)
Gewalttäter muss Wohnsitz verlegen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gewaltschutz - und die Suche nach der Anspruchsgrundlage
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anordnung einer unbefristeten Wohnsitzaufgabe gegen einen Gewalttäter nach dem Gewaltschutzgesetz möglich
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kontakt zur Ehefrau verboten - Das kann auch bedeuten, dass der Gewalttäter eine eigene Wohnung aufgeben muss
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung im gleichen Haus
- haerlein.de (Zusammenfassung)
Auch Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer nicht mit dem Opfer gemeinsam genutzten Wohnung kann Inhalt einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sein
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
§ 1004 BGB als Anspruchsgrundlage für Gewaltschutz
Verfahrensgang
- AG Offenburg, 30.12.2010 - 2 F 211/10
- OLG Karlsruhe, 25.03.2011 - 5 UF 25/11
- BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11
Papierfundstellen
- NJW 2014, 1381
- MDR 2014, 539
- FamRZ 2014, 825
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15
Einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache unter Partnern einer …
Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten - wie das Eigentum absolut geschützte - Rechtsgüter des Körpers, die Gesundheit und der Freiheit (BGH, NJW 2014, 1381). - OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14
Einordnung des Rechtswegs bei doppelrelevanten Tatsachen
§ 1 GewSchG ist nur eine Verfahrensnorm und setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch, z.B. nach den §§ 823, 1004 BGB (analog), voraus (BGH FamRZ 2014, 825-826). - AG Dresden, 29.09.2019 - 308 F 2936/19A
Zur Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes bei dauerhafter Schuldunfähigkeit …
Hierdurch wird zwar mit dem Besitzrecht des Antragsgegners als Mieter der Wohnung Nr. (...) ein in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallendes Recht berührt, das indessen nicht schrankenlos ist, sondern dessen Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2014, XII ZB 373/11, zitiert nach juris, Tn. 14) und dessen Bestand durch die von der Vermieterin erklärte außerordentliche Kündigung vom 21.08.2019 in Frage steht.