Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5272
BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19 (https://dejure.org/2020,5272)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 StR 420/19 (https://dejure.org/2020,5272)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 (https://dejure.org/2020,5272)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5272) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 460 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Entfallen der Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Strafverfahren; Beimessung einer Zäsurwirkung bei einem Strafbefehl

  • rewis.io

    Revisionsentscheidung in Strafsachen: Verbot der reformatio in peius im Falle fehlerhafter nachträglicher Gesamtstrafenbildung durch das Tatgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 55
    Anforderungen an die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Entfallen der Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Strafverfahren; Beimessung einer Zäsurwirkung bei einem Strafbefehl

  • datenbank.nwb.de

    Revisionsentscheidung in Strafsachen: Verbot der reformatio in peius im Falle fehlerhafter nachträglicher Gesamtstrafenbildung durch das Tatgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 181
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275; vom 18. Dezember 2013 ? 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).

    Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, aaO, S. 276; vom 8. Dezember 1995 ? 2 StR 584/95, StV 1996, 265 (LS); vom 11. Februar 1988 ? 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 ? 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203).

  • BGH, 07.05.2013 - 4 StR 111/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot (Aufhebung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 ? 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 ? 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 ? 5 StR 269/09, Rn. 2; vom 17. Juli 2007 ? 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 ? 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).

    Um den aus dem Verschlechterungsverbot resultierenden Anforderungen Rechnung zu tragen, nach denen die Summe aus der im angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe und der Anzahl der Tagessätze aus dem bestehenbleibenden Strafbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 14. Juni 2018 die aufgehobene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat nicht übersteigen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 ? 4 StR 111/13, wistra 2013, 354 f. mwN), setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe für die im angefochtenen Urteil ausgeurteilte gefährliche Körperverletzung auf zwei Jahre und neun Monate herab.

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 ? 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 ? 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 ? 5 StR 269/09, Rn. 2; vom 17. Juli 2007 ? 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 ? 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95

    Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen der

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, aaO, S. 276; vom 8. Dezember 1995 ? 2 StR 584/95, StV 1996, 265 (LS); vom 11. Februar 1988 ? 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 ? 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275; vom 18. Dezember 2013 ? 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).
  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 266/07

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Erledigung)

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 ? 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 ? 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 ? 5 StR 269/09, Rn. 2; vom 17. Juli 2007 ? 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 ? 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, aaO, S. 276; vom 8. Dezember 1995 ? 2 StR 584/95, StV 1996, 265 (LS); vom 11. Februar 1988 ? 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 ? 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 ? 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 ? 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 ? 5 StR 269/09, Rn. 2; vom 17. Juli 2007 ? 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 ? 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, aaO, S. 276; vom 8. Dezember 1995 ? 2 StR 584/95, StV 1996, 265 (LS); vom 11. Februar 1988 ? 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 ? 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203).
  • BGH, 17.11.2015 - 4 StR 276/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung der ersten Verurteilung bei

    Auszug aus BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 ? 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 ? 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 ? 5 StR 269/09, Rn. 2; vom 17. Juli 2007 ? 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 ? 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 21.07.2009 - 5 StR 269/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und

  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (abzuurteilende Taten wurden zwischen zwei

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15 Rn. 5; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 04.03.2021 - 2 StR 431/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (nur ausnahmsweise Überantwortung in das

    Dass die Tatzeiten dieser beiden Vorverurteilungen vor dem Gesamtstrafenbeschluss vom 17. April 2019 lagen, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 09.09.2020 - 4 StR 216/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Beurteilung der Gesamtstrafenlage:

    b) In jedem Fall wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass das bei alleiniger Revision des Angeklagten geltende Verbot der reformatio in peius gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO im Falle einer unzutreffenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge hat, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 mwN).
  • BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: neu abzuurteilende Tat

    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 385/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (abzuurteilende Tat zwischen zwei

    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22, NStZ-RR 2022, 371; Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht