Rechtsprechung
BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 346 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (unzulässige Willensbeeinflussung); mangelnde Kompetenz des Tatgerichts zur Verwerfung der Revision als unzulässig - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revisionseinlegung trotz zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 346 Abs. 1
Zuständigkeit für Revisionsverwerfung bei Rechtsmittelverzicht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05
- BGH, 19.07.2005 - 1 StR 177/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.01.2005 - 2 StR 512/04
Zuständigkeit zur Verwerfung der Revision als unzulässig
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05
Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 - und vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05).Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Formund Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (§ 345 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 4 StR 149/01 - und vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04).
- BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05
Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Formund Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (§ 345 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 4 StR 149/01 - und vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04). - BGH, 07.06.2001 - 4 StR 149/01
Wirksamer Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05
Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Formund Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (§ 345 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 4 StR 149/01 - und vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04). - BGH, 24.11.1999 - 2 StR 534/99
Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei eingelegter Revision
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05
Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Formund Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (§ 345 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 4 StR 149/01 - und vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04). - BGH, 15.03.2005 - 4 StR 17/05
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Verwerfungskompetenz des Tatgerichts)
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05
Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 - und vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05).
- BGH, 02.05.2007 - 1 StR 192/07
Wirksamer Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger bei nicht wirksam …
Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Formund Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht fristgerecht eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/05).". - BGH, 11.05.2015 - 1 StR 116/15
Verwerfung der Revision (Zuständigkeit des Tatgerichts)
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/05 mwN).