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   BGH, 28.10.2009 - XII ZB 107/09   

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https://dejure.org/2009,11983
BGH, 28.10.2009 - XII ZB 107/09 (https://dejure.org/2009,11983)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2009 - XII ZB 107/09 (https://dejure.org/2009,11983)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - XII ZB 107/09 (https://dejure.org/2009,11983)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Berufungsbegründung i.R.e. Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 236 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Berufungsbegründung i.R.e. Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07

    Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - XII ZB 107/09
    Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass eine inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers anzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2007 - XII ZB 31/07 -FamRZ 2007, 1726, 1727 f.).
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08

    Fristen für die selbstfinanzierte Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einen Antrag

    Auszug aus BGH, 28.10.2009 - XII ZB 107/09
    Die erst am 7. April 2009 eingegangene Berufungsbegründung wahrt die von § 236 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 234 ZPO vorgeschriebene (Monats-) Frist zur Nachholung der versäumten Prozesshandlung auch dann nicht, wenn man der Ehefrau einen diese Frist verlängernden Überlegungszeitraum von drei bis vier Tagen einräumt (vgl. dazu etwa BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - WuM 2009, 186, 187).
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