Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,150
BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65 (https://dejure.org/1967,150)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1967 - V ZR 125/65 (https://dejure.org/1967,150)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1967 - V ZR 125/65 (https://dejure.org/1967,150)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,150) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit eines Vertrags auf Grund einer Formvorschrift - Beigefügte Schriftstücke als Teil eines von dem Notar angefertigten Protokolls - Ursprüngliche Unmöglichkeit bei Vertragsanschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 48
  • NJW 1967, 721
  • MDR 1967, 476
  • MDR 1967, 478
  • DNotZ 1967, 751
  • DB 1967, 374
  • JR 1967, 296
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 20.02.1917 - III 384/16

    Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Er ist jedoch der Ansicht, es liege einer jener Fälle vor, in denen ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ebenso behandelt werden müsse wie ein dauerndes, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der Kläger sich deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr an den Vertrag zu halten brauche (unter Bezugnahme auf RGZ 89, 203, 206; 105, 387, 388; 107, 156, 158 f; 146, 60, 66; BGH MDR 1951, 153, 154 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; 1954, 733; LM BGB § 275 Nr. 3, 4 und 7).
  • RG, 12.11.1923 - VI 1286/22

    Unmöglichkeit der Leistung. Geldentwertung.

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Er ist jedoch der Ansicht, es liege einer jener Fälle vor, in denen ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ebenso behandelt werden müsse wie ein dauerndes, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der Kläger sich deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr an den Vertrag zu halten brauche (unter Bezugnahme auf RGZ 89, 203, 206; 105, 387, 388; 107, 156, 158 f; 146, 60, 66; BGH MDR 1951, 153, 154 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; 1954, 733; LM BGB § 275 Nr. 3, 4 und 7).
  • BGH, 19.12.1950 - I ZR 7/50

    Zulässigkeit des Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Er ist jedoch der Ansicht, es liege einer jener Fälle vor, in denen ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ebenso behandelt werden müsse wie ein dauerndes, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der Kläger sich deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr an den Vertrag zu halten brauche (unter Bezugnahme auf RGZ 89, 203, 206; 105, 387, 388; 107, 156, 158 f; 146, 60, 66; BGH MDR 1951, 153, 154 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; 1954, 733; LM BGB § 275 Nr. 3, 4 und 7).
  • BGH, 23.03.1966 - VIII ZR 51/64

    Rückforderung einer Anzahlung auf Grund eines Verstoßes gegen Treu und Glauben -

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Die Anwendung der Grundsätze über den Geschäftsgrundlage-Wegfall führt nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel ist - aus Gründen der Vertragstreue und der Verkehrssicherheit - der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Partner Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen (BGH LM BGB § 242 Ba Nr. 27; Bb Nr. 18 und 24; Bd Nr. 11; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 242 Anm. 257; Urteil vom 23. März 1966, VIII ZR 51/64, WM 1966, 475, 476).
  • BGH, 30.10.1953 - V ZR 76/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Hier ist zwar unter "Unmöglichkeit" regelmäßig ein Zustand zu verstehen, der das Erbringen der Leistung für immer ausschließt (RGZ 168, 321, 327 f); aber ausnahmsweise wird, zumal bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein nur vorübergehendes Erfüllungshindernis unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich wenn ca die Erreichung des Vertragszwecks in Frage stellt und dem anderen Partner die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann - einer dauernden Unmöglichkeit gleichgestellt (Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1953, V ZR 76/52, LM BGB § 275 Nr. 4, mit Nachweisen).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Außerdem mußte diese Betrachtungsweise insofern das Blickfeld verengen, als es bei ihr - wenn auch die beiderseitige Interessenlage nicht völlig außer acht bleiben durfte (BGH LM BGB § 275 Nr. 3) - doch in erster Linie auf die Zumutbarkeit für den einen, gerade durch das vorübergehende Leistungshindernis benachteiligten Vertragspartner (hier: den Kläger) ankam, während die Regeln über den Geschäftsgrundlage-Wegfall eine viel weitergehende, die Auswirkungen der veränderten Sachlage auf sämtliche Beteiligten berücksichtigende Abwägung vorschreiben (Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553, 555 = WM 1961, 212, 215).
  • BGH, 23.06.1954 - VI ZR 89/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Er ist jedoch der Ansicht, es liege einer jener Fälle vor, in denen ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ebenso behandelt werden müsse wie ein dauerndes, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der Kläger sich deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr an den Vertrag zu halten brauche (unter Bezugnahme auf RGZ 89, 203, 206; 105, 387, 388; 107, 156, 158 f; 146, 60, 66; BGH MDR 1951, 153, 154 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; 1954, 733; LM BGB § 275 Nr. 3, 4 und 7).
  • RG, 14.08.1941 - II 49/41

    1. Kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Leistung infolge von

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Hier ist zwar unter "Unmöglichkeit" regelmäßig ein Zustand zu verstehen, der das Erbringen der Leistung für immer ausschließt (RGZ 168, 321, 327 f); aber ausnahmsweise wird, zumal bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein nur vorübergehendes Erfüllungshindernis unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich wenn ca die Erreichung des Vertragszwecks in Frage stellt und dem anderen Partner die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann - einer dauernden Unmöglichkeit gleichgestellt (Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1953, V ZR 76/52, LM BGB § 275 Nr. 4, mit Nachweisen).
  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfen sich, wenn der Vertrag vom 13. Februar 1959 der Rechtswirksamkeit entbehrt, nicht notwendig in den mit der Leistungsklage verfolgten Ansprüchen auf Rückauflassung der drei Grundstücke und Löschung der Auflassungsvormerkung sowie in dem Nichtbestehen eines Übereignungsanspruchs den Beklagten hinsichtlich jener Teilfläche, Zwischen ihnen könnten vielmehr aus der Unwirksamkeit des Vertrages noch weitere, im vorliegenden Prozeß nicht geltend gemachte Ansprüche, etwa auf Grund des § 307 BGB, erwachsen sein (RGZ 170, 328, 330; BGH LM ZPO § 280 Nr. 4).
  • RG, 29.11.1934 - IV 258/34

    Zur Einwirkung des in Art. I § 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom

    Auszug aus BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65
    Er ist jedoch der Ansicht, es liege einer jener Fälle vor, in denen ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ebenso behandelt werden müsse wie ein dauerndes, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der Kläger sich deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr an den Vertrag zu halten brauche (unter Bezugnahme auf RGZ 89, 203, 206; 105, 387, 388; 107, 156, 158 f; 146, 60, 66; BGH MDR 1951, 153, 154 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; 1954, 733; LM BGB § 275 Nr. 3, 4 und 7).
  • RG, 18.01.1910 - VII 179/09

    Feststellungsklage; Teilurteil

  • RG, 24.11.1922 - III 69/22

    Zeitweilige Leistungsunmöglichkeit

  • BGH, 19.10.2007 - V ZR 211/06

    Anforderungen an die Form der Eintragung einer Änderung im Bestand der zum

    Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden nur dann gleichzuachten, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen (BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52, LM BGB § 275 Nr. 3; Urt. v. 9. Juli 1955, VI ZR 108/54, LM BGB § 275 Nr. 7; Senat BGHZ 47, 48, 50; BGHZ 83, 197, 200).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Das in der angegriffenen Klausel vorgesehene vertragliche Rücktrittsrecht des Käufers, das ohne weitere Voraussetzungen immer schon dann besteht, wenn seit Eintritt der Störung eine viermonatige Frist verstrichen ist, wäre möglicherweise, ohne daß dies hier abschließender Entscheidung bedarf, ungeachtet der Dauer der Frist unbedenklich, wenn dadurch die gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt begründeten gesetzlichen Rücktrittsrechte des Käufers, etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers, die ausnahmsweise auch durch ein vorübergehendes Erfüllungshindernis begründet sein kann (BGHZ 47, 48, 50; 83, 197, 200), unberührt blieben.
  • LG Hagen, 18.10.2016 - 3 O 66/16

    Berechtigung zum Rücktritt bei Autokauf mit Schummelsoftware

    Letzteres ist bei vorübergehender Unmöglichkeit der Fall, wenn durch diese das Erreichen des Vertragszwecks in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben unter Abwägung der Belange beider Vertragsteile ein Festhalten am Vertrag - vom Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses betrachtet - nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 16.03.2005 - IV ZR 246/03, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 11.03.1982 - VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 31.01.1967 - V ZR 125/65, BGHZ 47, 48, juris Rn. 11; vgl. Reichsgericht, Urt. v. 15.10.1918 - III 104/18, RGZ 94, 45, 47), was vorliegend (vom Rücktrittszeitpunkt aus betrachtet) wegen der aus Käufersicht völlig ungeklärten Frage des Ob, Wie und Wann der Mängelbeseitigung in Betracht kommt, aber letztlich - wie eingangs zu bb) ausgeführt - offen bleiben kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht