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   BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17   

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https://dejure.org/2022,12616
BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17 (https://dejure.org/2022,12616)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - I ZR 53/17 (https://dejure.org/2022,12616)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - I ZR 53/17 (https://dejure.org/2022,12616)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 97 Abs. 1 UrhG, § ... 545 Abs. 2 ZPO, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 15 Abs. 2, 3 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1, 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung

  • rewis.io

    Uploaded II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite für ein neues Publikum; Öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: uploaded II

  • datenbank.nwb.de

    Uploaded II

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Haftung von Videoportalen und Sharehosting-Plattformen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sharehosting-Dienst - und die Urheberrechtsverletzungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzungen im Netz: Plattformen haften für Ihre Nutzer

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Sharehosting-Diensten können bei Urheberrechtsverstößen haften

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Sharehosting-Diensten können bei Urheberrechtsverstößen haften

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Störerhaftung ist tot, lang lebe die Störerhaftung

Sonstiges

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Uploaded.net vs. Buch- und Musikverlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 233, 373
  • NJW 2022, 2994
  • ZIP 2022, 1828
  • MDR 2022, 1228
  • GRUR 2022, 1324
  • MMR 2022, 879
  • K&R 2022, 605
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer dadurch wissentlich fördert, dass er ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando):.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando).

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando).

    (a) Unterlässt ein Plattformbetreiber, der weiß oder jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, die technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    (b) Zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe sprechen, zählt ferner, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando).

    Dieser Umstand spricht gegebenenfalls zugleich dafür, dass die Beklagte vorsätzlich tätig wurde (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 100 f.] - YouTube und Cyando).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 = WRP 2018, 1480 - uploaded I):.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 15] - uploaded I, mwN).

    Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 16] - uploaded I, mwN).

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 17] - uploaded I, mwN).

    Diese Voraussetzung liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 27 f.] - uploaded I, mwN).

    c) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 29] - uploaded I, mwN).

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 [juris Rn. 30] - uploaded I, mwN).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 - An evening with Marlene Dietrich).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Der Einsatz eines von Sharehosting-Anbietern eingesetzten Filters, der - wie ein Hash-Filter - nur identische Dateien erkennen kann, ist schon bisher als unzureichende Schutzmaßnahme angesehen worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 [juris Rn. 53] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst).
  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Sofern im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung die Voraussetzungen einer täterschaftlichen Handlung vorliegen, setzt die Annahme einer Wiederholungsgefahr voraus, dass auch im Entscheidungszeitpunkt die beanstandete Handlung noch rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Insbesondere kann keine antragsgemäße Verurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergehen, dass die Beklagte nach klaren Hinweisen der Klägerin die rechtsverletzenden Inhalte nicht gelöscht oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat, auch wenn dies die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen könnte (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - Davidoff Hot Water IV, mwN), ist im Streitfall gegeben.
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Auszug aus BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
    Auf die beiderseitigen Berufungen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Beklagte auf den Hilfsantrag als Störerin hinsichtlich der drei genannten Werke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (OLG München, WRP 2017, 733).
  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

    Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (u.a. BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Bewertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend.

    Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 11f. - uploaded II).

    Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 12 - uploaded II, m.w.N.).

    Die vorliegende Schadensersatzklage ist auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens begründet.

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 14 - uploaded II).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 17 - uploaded II).

    Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 18 - uploaded II).

    Unter diesen Kriterien hat der Europäische Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 19 - uploaded II).

    (3) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 21 - uploaded II).

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 22 - uploaded II).

    Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 37 - uploaded III).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 - uploaded III).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 - uploaded III).

    Der Plattformbetreiber weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden und er ergreift nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II).

    Der Betreiber ist an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt, er bietet auf seiner Plattform Hilfsmittel an, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder er fördert ein solches Teilen wissentlich, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II).

    Der Betreiber, der vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 - uploaded III).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer (eigenen) öffentlichen Wiedergabe sprechen, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 35 - uploaded II).

    Es kommt weiter darauf an, ob das gewählte Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und seine Nutzer dazu verleiten soll, solche Inhalte über diese Plattform zu teilen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 - uploaded II).

    Für das Vorliegen eines auf die Förderung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells spricht es jedoch, wenn in erheblichem Umfang Rechtsverletzungen auftreten (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 39 - uploaded II).

    Der Gesamtumfang der rechtsverletzenden Inhalte zum Zeitpunkt Oktober / November 2015 lässt auch auf Vorsatz der Beklagten schließen (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 - uploaded II).

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 6 U 154/22

    Haftung des Plattformbetreibers

    Der Umstand, dass die Beklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 78 - YouTube II; Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 53/17, GRUR 2022, 1324 Rn. 26 mwN - uploaded II, jeweils zum Urheberrecht).

    Dass die Beklagte gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass über ihre Plattform im Allgemeinen entsprechende Rechtsverletzungen begangen werden (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II; GRUR 2022, 1324 Rn. 33 - uploaded II), hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

    Das Geschäftsmodell der Beklagten regt auch nicht zu einem rechtswidrigen Tätigwerden an (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1324 Rn. 25 mwN - uploaded II).

    Es sind nur Maßnahmen zu treffen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in der Situation der Beklagten erwartet werden können, um entsprechende Verstöße effektiv zu unterbinden (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1324 Rn. 39 mwN - uploaded II, wenn auch zum Urheberrecht).

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 149/22

    Cloudflare haftet als Täter für Urheberrechtsverletzungen (ddl-music.to)

    Die vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 32/20 (Urteil vom 09.10.2020 - HERZ KRAFT WERKE, juris) vertretene Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Zurverfügungstellung des CDN-Systems und des DNS-Resolvers aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren YouTube und uploaded (Urteil vom 22.06.2021, C-682/18 und C-683/18 - YouTube und Cyando, juris) sowie den daran anschließenden Entscheidungen des BGH (Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 53/17 - uploaded II, juris; Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris) überholt.

    Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 135/18 - uploaded III, juris, Tz. 36 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 02.06.2020, I ZR 53/17 - uploaded II, juris, Tz. 24 ff.; BGH, Urteil vom 02.06.2022, I ZR 140/15 - YouTube, juris, Tz. 76 ff.).

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