Rechtsprechung
BPatG, 04.10.2017 - 19 W (pat) 31/17, verb. mit 19 W (pat) 47/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 127 Abs 1 PatG, § 3 Abs 2 S 1 VwZG, § 180 ZPO
Patentbeschwerdeverfahren - zur Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten - Briefkasten ist wegen Überfüllung zur sicheren Aufnahme von Schriftstücken ungeeignet - unwirksame Ersatzzustellung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Beschlusses des DPMA über die Zurückweisung einer Patentanmeldung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG; Anforderungen an die wirksame Ersatzzustellung eines Bescheids des DPMA durch Einlegen in einen überfüllten ...
- rewis.io
Patentbeschwerdeverfahren - zur Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten - Briefkasten ist wegen Überfüllung zur sicheren Aufnahme von Schriftstücken ungeeignet - unwirksame Ersatzzustellung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Patentbeschwerdeverfahren - zur Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten - Briefkasten ist wegen Überfüllung zur sicheren Aufnahme von Schriftstücken ungeeignet - unwirksame Ersatzzustellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96
"Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung
Auszug aus BPatG, 04.10.2017 - 19 W (pat) 31/17
Die Teilanmeldung 100 85 619.5 ist durch Erklärung in dem anhängigen Beschwerdeverfahren 19 W (pat) 31/17 aus der darin verfahrensgegenständlichen (Stamm-)Anmeldung 100 82 058.1 abgetrennt worden und infolgedessen ebenfalls in der Beschwerdeinstanz angefallen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. September 1997, X ZB 14/96, GRUR 1998, 458 - Textdatenwiedergabe; BGH Beschluss vom 22. April 1998, X ZB 19/97, GRUR 1999, 148 - Informationsträger). - BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97
"Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im …
Auszug aus BPatG, 04.10.2017 - 19 W (pat) 31/17
Die Teilanmeldung 100 85 619.5 ist durch Erklärung in dem anhängigen Beschwerdeverfahren 19 W (pat) 31/17 aus der darin verfahrensgegenständlichen (Stamm-)Anmeldung 100 82 058.1 abgetrennt worden und infolgedessen ebenfalls in der Beschwerdeinstanz angefallen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. September 1997, X ZB 14/96, GRUR 1998, 458 - Textdatenwiedergabe; BGH Beschluss vom 22. April 1998, X ZB 19/97, GRUR 1999, 148 - Informationsträger).