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   BPatG, 11.06.2015 - 30 W (pat) 32/14   

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https://dejure.org/2015,22218
BPatG, 11.06.2015 - 30 W (pat) 32/14 (https://dejure.org/2015,22218)
BPatG, Entscheidung vom 11.06.2015 - 30 W (pat) 32/14 (https://dejure.org/2015,22218)
BPatG, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 30 W (pat) 32/14 (https://dejure.org/2015,22218)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ChemSeal (Wort-Bild-Marke)" - Antrag auf Kostenauferlegung - Verzicht auf die angegriffene Marke - zum Kostengrundsatz im Löschungsverfahren - Bösgläubigkeit lässt sich nicht feststellen - Ausgang des Löschungsverfahrens ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ChemSeal (Wort-Bild-Marke)" - Antrag auf Kostenauferlegung - Verzicht auf die angegriffene Marke - zum Kostengrundsatz im Löschungsverfahren - Bösgläubigkeit lässt sich nicht feststellen - Ausgang des Lösc

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ChemSeal (Wort-Bild-Marke)" - Antrag auf Kostenauferlegung - Verzicht auf die angegriffene Marke - zum Kostengrundsatz im Löschungsverfahren - Bösgläubigkeit lässt sich nicht feststellen - Ausgang des Löschungsverfahrens ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ChemSeal (Wort-Bild-Marke)" - Antrag auf Kostenauferlegung - Verzicht auf die angegriffene Marke - zum Kostengrundsatz im Löschungsverfahren - Bösgläubigkeit lässt sich nicht feststellen - Ausgang des Löschungsverfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 11.06.2015 - 30 W (pat) 32/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 - S 100; GRUR 2009, 780, Nr. 13 - Ivadal; GRUR 2010, 1034, Nr. 13 - LIMES LOGISTIK; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 694 m. w. N.).

    Insoweit sind Umsatzzahlen, Dauer der Benutzung, Werbeaufwendungen, die erreichte Marktposition, bestehende Konkurrenzverhältnisse und damit Absatzchancen und Gewinnerwartungen auf dem jeweiligen Markt maßgeblich, ohne dass es auf die absoluten Stückzahlen verkaufter Produkte ankäme (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S 100; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 883).

    Der vorliegende Sachverhalt bietet auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen wollte (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 11.06.2015 - 30 W (pat) 32/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 - S 100; GRUR 2009, 780, Nr. 13 - Ivadal; GRUR 2010, 1034, Nr. 13 - LIMES LOGISTIK; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 694 m. w. N.).

    Der vorliegende Sachverhalt bietet auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen wollte (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 138/95

    "Makalu"; Sittenwidrigkeit des Erwerbs einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.06.2015 - 30 W (pat) 32/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Nr. 46, 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 1998, 1034, 1036 - Makalu; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2004, 510, 511 - S 100; GRUR 2009, 780, Nr. 13 - Ivadal; GRUR 2010, 1034, Nr. 13 - LIMES LOGISTIK; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 694 m. w. N.).

    Der vorliegende Sachverhalt bietet auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen wollte (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 - S 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH).

  • BPatG, 25.10.2017 - 26 W (pat) 54/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Zwar entspricht es in Nebenverfahren, insbesondere bei isolierten Kostenbeschwerden wie hier, im Regelfall der Billigkeit, das Unterliegensprinzip anzuwenden, weil andernfalls der durch die erfolgreiche Beschwerde erzielte Vorteil durch die Belastung mit den eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufgezehrt würde (BPatG 30 W (pat) 32/14 - ChemSeal).
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