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   BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16   

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BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16 (https://dejure.org/2017,50505)
BPatG, Entscheidung vom 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16 (https://dejure.org/2017,50505)
BPatG, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 25 W (pat) 508/16 (https://dejure.org/2017,50505)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - " MAM Munich Asset Management " - keine Unterscheidungskraft - zur Verkehrsgewöhnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit der zur Eintragung als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung "MAM Munich Asset Management"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - " MAM Munich Asset Management " - keine Unterscheidungskraft - zur Verkehrsgewöhnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BPatG, 15.10.2014 - 27 W (pat) 539/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "ume unique media entertainment" - Markenschutz durch

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    So habe auch das Bundespatentgericht in der Sache "ume unique media entertainment" (Beschluss vom 15.10.2014 - Az.: 27 W (pat) 539/14; vgl. auch GRUR 2015, 271) in expliziter Abgrenzung zu den Entscheidungen "NAI - Natur Aktien Index" und "Multi Markets Fund MMF" - die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung "ume unique media entertainment" bejaht.

    Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem unter Hinweis auf die nach Auffassung der Anmelderin von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats abweichende Entscheidung BPatG 27 W (pat) 539/14 die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

    Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts Az. 27 W (pat) 539/14 - ume unique media entertainment vom 15. Oktober 2014, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da das Bundespatentgericht dort davon ausgegangen ist, dass der Verkehr die im angemeldeten Zeichen enthaltene Buchstabenfolge nicht als Akronym der nachfolgenden (für sich genommen schutzunfähigen) Wortfolge verstehe.

  • BPatG, 27.03.2017 - 25 W (pat) 10/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "EB Evangelische Bank" - Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Ausgehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "MAM" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidung BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

    Wie oben dargelegt, wird der Verkehr wegen der Gewöhnung an regionale Bezeichnungen bei Geld- oder Finanzinstituten in dem Zeichen lediglich einen Hinweis auf den Tätigkeitsort des so bezeichneten Anbieters von Vermögensverwaltung, aber keine eindeutige, die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen kennzeichnende Bezeichnung entnehmen (vgl. BPatG 25 W (pat) 10/15    - EB Evangelische Bank; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).

  • BPatG, 22.01.1997 - 32 W (pat) 33/96
    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Bundespatentgericht auch die ähnlich gebildete Marke "VKS VISUAL KNITTING SYSTEM" für u. a. "Textilmaschinen, Steuerungsgeräte und -programme hierfür" als schutzfähig angesehen habe, weil der Buchstabenbestandteil "VKS" nicht als Fachabkürzung qualifiziert werden könne (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.01.1997 - 32 W (pat) 33/96).

    Soweit sich die Anmelderin auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts Az. 29 W (pat) 189/88 - IBA Internationales Biographisches Institut, vom 1. März 1989, und Az. 32 W (pat) 33/96 - VKS Visual Knitting System, vom 22. Januar 1997 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass diese lange vor der oben genannten und in Bezug auf die konkrete Zeichenkonstellation rechtlich bindende Entscheidung des EuGH ergangen sind.

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19    - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Ausgehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "MAM" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidung BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • EuGH - C-91/11 (anhängig)

    Securvita

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Ausgehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "MAM" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidung BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Rn. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Rn. 19    - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen eine entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BPatG, 27.11.2014 - 30 W (pat) 518/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "rheuma-liga-nds" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 24.04.2014 - 25 W (pat) 538/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Harzer Apparatewerke" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 17.04.2013 - 29 W (pat) 563/12

    Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gesamtverband Autoteile-Handel"

  • BPatG, 09.07.2013 - 24 W (pat) 524/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "HKR Rechenzentrum GmbH" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 22.03.2012 - 30 W (pat) 73/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hochschulkrankenhaus Köln" - Freihaltungsbedürfnis

  • BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 41/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX"

    Über den klaren Wortlaut der Entscheidung des EuGH hinaus ("... wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen wird, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt ...", a. a. O. Rn. 40), sieht der Senat auch aus Gründen der Rechtssicherheit keine Veranlassung, zu einer Erweiterung auf davon nicht erfasste Fallgestaltungen (vgl. hierzu die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank; 25 W (pat) 11/15 EBD Evangelische Bank Deutschlands; 25 W (pat) 508/16 MAM Munich Asset Management sowie 29 W (pat) 534/15 ILM Internationale Lederwarenmesse mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung - die Entscheidungen sind über die Homepage des.
  • BPatG, 12.06.2018 - 25 W (pat) 511/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ablehnungsgesuch" - Ablehnungsgesuch ist zur

    Der Begriff wird zudem sehr intensiv im Sprachgebrauch von Banken, Versicherungen und von zahlreichen Unternehmen benutzt, die sich im weitesten Sinne mit Vermögensanlagen beschäftigen (vgl. die der Anmelderin mit dem Hinweis des Senats vom 20. Februar 2018 beigefügten Rechercheunterlagen 3 bis 9b; siehe auch die als Anlage 10 beigefügte Senatsentscheidung im Verfahren 25 W (pat) 508/16 vom 12. Oktober 2017 zur Bezeichnung MAM Munich Asset Management).
  • BPatG, 20.06.2018 - 25 W (pat) 524/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "SELECTION ASSET MANAGEMENT" - fehlende

    Der Begriff wird zudem sehr intensiv im Sprachgebrauch von Banken, Versicherungen und von zahlreichen Unternehmen benutzt, die sich im weitesten Sinne mit Vermögensanlagen beschäftigen (vgl. die der Anmelderin mit dem Hinweis des Senats vom 20. Februar 2018 beigefügten Rechercheunterlagen 3 bis 9b; siehe auch die als Anlage 10 beigefügte Senatsentscheidung im Verfahren 25 W (pat) 508/16 vom 12. Oktober 2017 zur Bezeichnung MAM Munich Asset Management).
  • BPatG, 26.10.2021 - 28 W (pat) 576/19
    Infolge der EuGH-Rechtsprechung wurden die besagten Kombinationen regelmäßig als nicht schutzfähig erachtet (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. März 2017, 25 W (pat) 11/15, GRUR-RS 2017, 106048 - EBD Evangelische-Bank Deutschlands; BPatG, Beschluss vom 27. März 2017, 25 W (pat) 10/15, BeckRS 2017, 106068 - EB Evangelische-Bank; BPatG, Beschluss vom 9. Dezember 2015, 29 W (pat) 526/13, BeckRS 2016, 03287 - GRM Gastro Relationship Management; BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2015, 30 W (pat) 521/14, BeckRS 2016, 01753 - OE OrganicEnergy; BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2017, 25 W (pat) 508/16, BeckRS 2017, 137279 - MAM Munich Asset Management; BPatG, Beschluss vom 11. September 2017, 29 W (pat) 534/15, GRUR-RS 2017, 133837 - ILM Internationale Lederwarenmesse).
  • BPatG, 18.01.2022 - 25 W (pat) 588/19
    Dies gilt vor allem für Akronyme, die aus den Anfangsbuchstaben mehrerer beschreibender Angaben gebildet sind (vgl. EuGH GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI - Der Natur-Aktien-Index]; BPatG 25 W (pat) 508/16 - MAM Munich Asset Management; 25 W (pat) 532/18 - RZT Resilienz-Zirkel-Training; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 235 bis 237 m. w. N.).
  • BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "DEF Deutsche Einkaufsfinanzierer" - keine

    Ausgehend hiervon verliert vorliegend die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "DEF" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die Buchstabenfolge der Wortfolge vorangestellt ist oder dieser nachfolgt (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidungen BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank; 25 W (pat) 508/16 - MAM Munich Asset Management; die beiden letztgenannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
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