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   BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11   

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BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11 (https://dejure.org/2013,8057)
BPatG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11 (https://dejure.org/2013,8057)
BPatG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 33 W (pat) 39/11 (https://dejure.org/2013,8057)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    G8-Strandkorb

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 8 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz staatlicher Hoheitszeichen - Zeichen besteht neben anderen Elementen aus der Kombination verschiedener Flaggen - Abbildung als verzierendes, dekoratives Element auf einem Strandkorb - kein Eindruck eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtlicher Schutz staatlicher Hoheitszeichen (hier: Staatsflagge)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz staatlicher Hoheitszeichen - Zeichen besteht neben anderen Elementen aus der Kombination verschiedener Flaggen - Abbildung als verzierendes, dekoratives Element auf einem Strandkorb - kein Eindruck eines ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz staatlicher Hoheitszeichen - Zeichen besteht neben anderen Elementen aus der Kombination verschiedener Flaggen - Abbildung als verzierendes, dekoratives Element auf einem Strandkorb - kein Eindruck eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 17
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07

    Flaggenball

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Ihr gesetzgeberischer Zweck liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601; Fuchs-Wissemann, HK-MarkenR, 2. Aufl., § 8 Rd. 78).

    Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG eng auszulegen und einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (vgl. zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 WZG: BGH GRUR 1993, 47 (48) - SHAMROCK; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 599).

    Insoweit gebietet eine teleologische Auslegung im Sinne des Gesetzeszwecks, Abbildungen, die wegen abweichender Größenverhältnisse und/oder der Art der Darstellung nicht den Eindruck einer Flagge als Hoheitssymbol erwecken, vom Schutzbereich der Norm auszunehmen (vgl. BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; EuG vom 5.52011, T-41/10 - esf école du ski français (Nr. 29 - 37).

    Das absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift angesichts der erforderlichen engen Anforderungen daher nur dann, wenn der vom Sinn und Zweck der Vorschrift allein missbilligte Eindruck eines hoheitlichen Symbols erweckt wird (BPatG GRUR 2009, 495 (Ls) - Flaggenball).

    Aus diesem Grund ist auch im Rahmen von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise geeignet ist, als Hoheitszeichen in Erscheinungen zu treten (vgl. BPatGE 30, 233, 235 - Verkleinertes Wappen; BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 644; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rd. 287).

    Gegen den Eindruck von Hoheitlichkeit spricht zum Einen, dass das Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern lediglich ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht (vgl. ebenso: BPatG GRUR 2009, 495, 496 - Flaggenball).

  • BGH, 20.03.2003 - I ZB 29/01

    "Euro-Billy"; Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Eine solche Eintragung oder Benutzung würde nämlich das Recht des Staates, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren, verletzen und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren irreführen (EuG GRUR 2004, 773 (Nr. 39) - ECA; BGH GRUR 2003, 705 (706) - Euro-Billy).

    § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG (bzw. in Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ) kann nämlich nicht entnommen werden, dass staatliche Hoheitszeichen generell jeder gewerblichen Verwendung entzogen würden (BGH GRUR 2003, 705 (706) - Euro-Billy).

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, an denen es vorliegend fehlt, stellt die Abbildung eines Hoheitssymbols daher keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar (BGH GRUR 2003, 705 (706) - Euro-Billy).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZB 13/11

    Neuschwanstein

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Selbst wenn man den G8-Strandkorb als bedeutendes Kulturgut der Allgemeinheit ansehen würde, wäre dies allein kein Grund, den Markenschutz zu versagen, auch wenn dadurch bedeutende Kulturgüter der Allgemeinheit einer markenrechtlichen Monopolisierung zugänglich werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1044 (1047) - Neuschwanstein; BGH GRUR Int. 2012, 666 (667) - Medusa; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 201).

    Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, so kann einer Marke nämlich nicht allein wegen eines allgemeinen, von den tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Paragraphen losgelösten Freihaltebedürfnisses der Schutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG versagt werden (BGH GRUR 2012, 1044 (1047) - Neuschwanstein; BPatG GRUR-RR 2013, 17 (18) - Domfront; Assaf, Der Markenschutz und seine kulturelle Bedeutung, GRUR Int. 2009, 1 (3, 4) ; a. A. Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in den Schlussanträgen vom 8.9.2005, C-361/04 (Nr. 68) - PICARO/PICASSO; Slg. 2005, I-645, 659; OLG Dresden OLGR Dresden 2001, 18 (Ls) - Johann-Sebastian Bach).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30) - Henkel; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, 1043 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (944 Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy; BGH IZB 68/11 - Deutschlands schönste Seiten), denn der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 175/09

    Medusa

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Allerdings kann die Wahrnehmung als betrieblicher Herkunftshinweis völlig zurücktreten, wenn der Verkehr an die Verwendung einer Abbildung als bloß dekoratives Werbemotiv gewöhnt ist (vgl. BGH GRUR Int. 2012, 666 (Nr. 24) - Medusa; BPatG GRUR 1998, 1021 (1022) - Mona Lisa; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 202; ähnlich: Fuchs-Wissemann, HK-MarkenR 2. Aufl., § 8 Rd. 27; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl., § 8 Rd. 175).

    Selbst wenn man den G8-Strandkorb als bedeutendes Kulturgut der Allgemeinheit ansehen würde, wäre dies allein kein Grund, den Markenschutz zu versagen, auch wenn dadurch bedeutende Kulturgüter der Allgemeinheit einer markenrechtlichen Monopolisierung zugänglich werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1044 (1047) - Neuschwanstein; BGH GRUR Int. 2012, 666 (667) - Medusa; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 201).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30) - Henkel; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt ( EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 19) - Maglite; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Der Schutz staatlicher Hoheitszeichen, wie z. B. Staatsflaggen, im Sinne von Art. 6ter Abs. 1 lit. a PVÜ setzt, anders als Art. 6ter Abs. 1 lit. b, c PVÜ, nicht voraus, dass der Eindruck einer Verbindung zwischen dem Benutzer der Marke und dem Hoheitsträger entsteht (EuGH GRUR Int 2010, 45 (Nr. 45) - Ahornblatt).

    Der EuGH hat dementsprechend entschieden, dass der Schutz staatlicher Hoheitszeichen im Sinne von Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ - anders als der Schutz von Zeichen zwischenstaatlicher Organisationen (Art. 6 ter Abs. 1 lit. c PVÜ) - nicht voraussetze, dass der Eindruck einer Verbindung zwischen dem Benutzer der Marke und dem Hoheitsträger entstehe (EuGH GRUR Int. 2010, 45 (Nr. 45) - Ahornblatt).

  • EuG, 21.04.2004 - T-127/02

    Concept / OHMI (ECA)

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Eine solche Eintragung oder Benutzung würde nämlich das Recht des Staates, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren, verletzen und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren irreführen (EuG GRUR 2004, 773 (Nr. 39) - ECA; BGH GRUR 2003, 705 (706) - Euro-Billy).

    Mit § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1 MarkenG wird die völkervertragsrechtliche Bestimmung des Art. 6 ter Abs. 1 lit. b der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) in deutsches Recht umgesetzt (EuG GRUR 2004, 773 - ECA; EuG GRUR Int. 2013, 250 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES).

  • BPatG, 22.03.2005 - 27 W (pat) 136/02
    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Ihr gesetzgeberischer Zweck liegt darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (BPatG GRUR 2005, 679 (680) - Bundesfarben; BPatG GRUR 2009, 495 (496) - Flaggenball; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 630; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 8 Rd. 601; Fuchs-Wissemann, HK-MarkenR, 2. Aufl., § 8 Rd. 78).

    Letztlich kommt es deshalb maßgeblich darauf an, ob das jeweilige Gebilde den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs (z. B. einer staatlichen Prüfung, Empfehlung) erweckt oder ob es sich lediglich auf eine rein dekorative Verwendung ohne Hinweis auf offizielle Legitimationen beschränkt (BPatG, GRUR 2005, 679 (681) - Bundesfarben; LG Hamburg GRUR 1990, 196 (197) - BP CARD; vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 644; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rd. 287).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042, 1043 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (944 Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy; BGH IZB 68/11 - Deutschlands schönste Seiten), denn der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist.
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 15.03.2012 - C-90/11

    Strigl - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 188/96

    Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft von Abbildungen allgemein bekannter

  • BPatG, 18.07.2012 - 27 W (pat) 539/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Kölner Dom)" - Unterscheidungskraft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "PICARO"

  • EuG, 08.07.2010 - T-385/08

    'Trautwein / HABM (Représentation d''un chien)' - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • EuG, 15.01.2013 - T-413/11

    Welte-Wenu / OHMI - Commission (EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES) -

  • EuG, 05.05.2011 - T-41/10

    SIMS - École de ski internationale / OHMI - SNMSF (esf école du ski français)

  • LG Hamburg, 22.03.1989 - 15 O 79/89
  • BPatG, 15.04.1992 - 28 W (pat) 37/91
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