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   BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11   

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BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11 (https://dejure.org/2012,2781)
BPatG, Entscheidung vom 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11 (https://dejure.org/2012,2781)
BPatG, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 33 W (pat) 509/11 (https://dejure.org/2012,2781)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 3 Abs 1 EWGRL 104/89
    Markenbeschwerdeverfahren - "EY" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke "EY" für Vermögensverwaltung und juristische Dienstleistungen

  • kanzlei.biz

    "EY" im Gegensatz zu "hey!" eintragungsfähig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "EY" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Markenanmeldung "EY" stehen keine Eintragungshindernisse entgegen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Zwar kann auch gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen die Unterscheidungskraft fehlen, das setzt aber voraus, dass sie nur in dieser ursprünglichen Bedeutung verstanden werden, wie es bei gebräuchlichen Werbeaussagen allgemeiner Art der Fall sein kann (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006, BGH GRUR 2007, 1071 (1072) (Nr. 25) - Kinder II).

    Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006, BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 25) - Kinder II; BGH GRUR 2001, 1042 (1042) - REICH UND SCHÖN).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Zwar kann auch gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen die Unterscheidungskraft fehlen, das setzt aber voraus, dass sie nur in dieser ursprünglichen Bedeutung verstanden werden, wie es bei gebräuchlichen Werbeaussagen allgemeiner Art der Fall sein kann (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006, BGH GRUR 2007, 1071 (1072) (Nr. 25) - Kinder II).

    Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006, BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 25) - Kinder II; BGH GRUR 2001, 1042 (1042) - REICH UND SCHÖN).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (1043 Nr. 23, 24) Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (944 Nr. 23) SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) VISAGE).

    In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH, GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) SAT.2).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (137 Nr. 29) Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (429 f. Nr. 30 f.) Henkel).

    Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des beteiligten inländischen Verkehrs, wobei dieser alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) Henkel).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline).

    Für die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt nämlich nicht allein der Umstand, dass es sich um einen Begriff handelt, der  mit einer bestimmten Bedeutung Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, da kein grundsätzliches Freihaltebedürfnis an allgemeinen nicht produktbezogenen und in verschiedenen Bereichen einsetzbaren Ausdrücken anzunehmen ist und insoweit auch nicht generell die Unterscheidungskraft verneint werden kann (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 35); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 41) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Zwar kann auch gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen die Unterscheidungskraft fehlen, das setzt aber voraus, dass sie nur in dieser ursprünglichen Bedeutung verstanden werden, wie es bei gebräuchlichen Werbeaussagen allgemeiner Art der Fall sein kann (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006, BGH GRUR 2007, 1071 (1072) (Nr. 25) - Kinder II).

    Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006, BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 25) - Kinder II; BGH GRUR 2001, 1042 (1042) - REICH UND SCHÖN).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (1043 Nr. 23, 24) Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (944 Nr. 23) SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) VISAGE).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Für die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt nämlich nicht allein der Umstand, dass es sich um einen Begriff handelt, der  mit einer bestimmten Bedeutung Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat, da kein grundsätzliches Freihaltebedürfnis an allgemeinen nicht produktbezogenen und in verschiedenen Bereichen einsetzbaren Ausdrücken anzunehmen ist und insoweit auch nicht generell die Unterscheidungskraft verneint werden kann (EuGH C-398/08 v. 21.01.2010 - Vorsprung durch Technik (Nr. 35); EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 41) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Dabei handelt es sich um den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) Matratzen Concord/ Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 24.01.2012 - 33 W (pat) 509/11
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) Companyline).
  • BGH, 14.01.2010 - I ZB 32/09

    hey!

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

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