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   BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B   

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BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B (https://dejure.org/2021,32950)
BSG, Entscheidung vom 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B (https://dejure.org/2021,32950)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - B 5 R 146/21 B (https://dejure.org/2021,32950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumte Beschwerdebegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Versäumte Beschwerdebegründungsfrist

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumte Beschwerdebegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.09.2020 - IV ZB 18/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Es fehlen auch Angaben dazu, wo genau diese Frist hätte notiert werden sollen und auf welcher organisatorischen Grundlage die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist (einschließlich Vorfrist: vgl BGH Beschluss vom 23.9.2020 - IV ZB 18/20 - juris RdNr 9) nicht spätestens bei Einlegung der Beschwerde, sondern erst nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsbestätigung hätte vorgenommen werden sollen.

    Das lässt den Schluss zu, dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen für eine wirksame Fristenkontrolle gefehlt haben (vgl BGH Beschluss vom 23.9.2020 - IV ZB 18/20 - juris RdNr 13) .

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei ein Fristenkalender geführt wird, in den die Rechtsmittelfristen eingetragen werden und anhand dessen ihre Einhaltung überwacht wird (zur Erforderlichkeit eines Fristenkalenders zusätzlich zur Eintragung der Rechtsmittelfrist in der Handakte vgl BGH Beschluss vom 5.2.2003 - VIII ZB 115/02 - juris RdNr 8; BGH Beschluss vom 19.2.2020 - XII ZB 458/19 - juris RdNr 12 und zur Notwendigkeit von Gegenkontrollen auch bei elektronischer Aktenführung vgl BGH Beschluss vom 23.6.2020 - VI ZB 63/19 - juris RdNr 11).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B

    Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung;

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Soweit er im Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen auf die Regelung in "§ 53 Abs. 1 SGB IX " Bezug nimmt (wohl gemeint: § 51 Abs. 1 SGB IX aF), findet der Umstand, dass diese Vorschrift durch Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Bundesteilhabegesetz (BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234) außer Kraft gesetzt wurde und eine entsprechende Regelung seitdem in § 71 Abs. 1 SGB IX (idF von Art. 1 BTHG) enthalten ist, keine Erwähnung (zur Klärungsbedürftigkeit bei ausgelaufenem Recht vgl BSG Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 21.1.2020 - B 12 KR 60/19 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 31.07.2017 - B 1 KR 47/16 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 4 mwN) .
  • BGH, 23.06.2020 - VI ZB 63/19

    Überprüfung der Fristvermerke in der Handakte durch Befassen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei ein Fristenkalender geführt wird, in den die Rechtsmittelfristen eingetragen werden und anhand dessen ihre Einhaltung überwacht wird (zur Erforderlichkeit eines Fristenkalenders zusätzlich zur Eintragung der Rechtsmittelfrist in der Handakte vgl BGH Beschluss vom 5.2.2003 - VIII ZB 115/02 - juris RdNr 8; BGH Beschluss vom 19.2.2020 - XII ZB 458/19 - juris RdNr 12 und zur Notwendigkeit von Gegenkontrollen auch bei elektronischer Aktenführung vgl BGH Beschluss vom 23.6.2020 - VI ZB 63/19 - juris RdNr 11).
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Dieser darf Hilfstätigkeiten zwar auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Angestellte übertragen, hat aber für eigenes Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden einzustehen (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2018 - B 1 KR 59/17 B - SozR 4-1500 § 67 Nr. 15 RdNr 6 f) .
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei ein Fristenkalender geführt wird, in den die Rechtsmittelfristen eingetragen werden und anhand dessen ihre Einhaltung überwacht wird (zur Erforderlichkeit eines Fristenkalenders zusätzlich zur Eintragung der Rechtsmittelfrist in der Handakte vgl BGH Beschluss vom 5.2.2003 - VIII ZB 115/02 - juris RdNr 8; BGH Beschluss vom 19.2.2020 - XII ZB 458/19 - juris RdNr 12 und zur Notwendigkeit von Gegenkontrollen auch bei elektronischer Aktenführung vgl BGH Beschluss vom 23.6.2020 - VI ZB 63/19 - juris RdNr 11).
  • BSG, 21.08.2000 - B 2 U 230/00 B

    Eidesstattliche Erklärung eines Rechtsanwaltes als Beweismittel, Zustellfristen

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Auf Grundlage dieser Schilderung muss, sofern die genannten Tatsachen nicht anderweitig infrage gestellt werden, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (vgl BSG Beschluss vom 11.9.1964 - 7 RAr 11/64 - SozR Nr. 39 zu § 67 SGG = juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 21.8.2000 - B 2 U 230/00 B - SozR 3-1500 § 67 Nr. 19 S 50 = juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 19.2.2018 - B 14 AS 49/17 R - juris RdNr 6) .
  • BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des

    Auszug aus BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B
    Das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten ist nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BSG aaO RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 5) .
  • BSG, 14.12.2020 - B 3 P 11/20 B

    Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen

  • BSG, 19.02.2018 - B 14 AS 49/17 R

    Leistungen für einen Schüleraustausch nach Australien

  • BSG, 21.01.2020 - B 12 KR 60/19 B

    Höhe von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in der

  • BSG, 01.12.2020 - B 12 KR 30/20 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegekraft für einen

  • BSG, 28.10.2020 - B 5 R 218/20 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • BSG, 11.09.1964 - 7 RAr 11/64
  • BSG, 16.03.2022 - B 5 R 298/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in

    Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN) .

    Dieser darf Hilfstätigkeiten zwar auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Angestellte übertragen, hat aber für eigenes Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden einzustehen (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 8 mwN) .

    Das lässt den Schluss zu, dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen für eine wirksame Fristenkontrolle gefehlt haben (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 10 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 23.9.2020 - IV ZB 18/20 - juris RdNr 13).

  • BSG, 13.04.2022 - B 5 RS 2/22 B

    Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz;

    Aus der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ergibt sich nicht, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Verschulden daran trifft, dass er die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat (zu diesem Maßstab vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 mwN).

    Dementsprechend ist das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 8 mwN; s auch BGH Beschluss vom 23.2.2022 - IV ZB 2/21 - juris RdNr 9 ff).

    Aus seiner Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss dabei hervorgehen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - aaO RdNr 6).

  • BSG, 21.04.2022 - B 5 R 261/21 B

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit; Verfahrensrüge im

    Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN) .

    Dies gilt bei Fehlern von Kanzleiangestellten nur bei einem eigenen Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 8 mwN) .

  • BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B

    Fehlleitung eines Fristverlängerungsantrags aufgrund fehlerhafter Adressierung

    Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN) .
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